Wenn Du nicht fahrlässig gehandelt hast und der Streitwert nicht zu klein
ist, ja.
Auf den Streitwert kommt es hinsichtlich der Leistungsverpflichtung meines Erachtens überhaupt nicht an.
Wenn man allerdings eine Selbstbeteiligung von beispielsweise 100 € hat und der Streitwert geringer ist oder beim Beklagten voraussichtlich nichts zu holen ist, dann macht es natürlich keinen Sinn, da man draufzahlen würde.
Ich hatte vor langen Jahren mal eine Rechtsschutzversicherung noch ohne Selbstbeteiligung, und es war mir ein Schaden von nur rund 40,- DM entstanden. Da hat mich die Versicherung damals nach Schadenmeldung angerufen und mir mitgeteilt, dass ich selbstverständlich einen Anspruch auf Rechtshilfe hätte, sie aber mit meinem Einverständnis der Einfachheit halber mir lieber selber die rund 40,- DM erstatten würden, was sie dann auch getan haben.
hier war vorgeschlagen worden, im geschilderten ebay-Betrugsfall dem Täter wenigstens noch mit einer Anzeige beim Finanzamt Schwierigkeiten zu bereiten. Daraufhin hatte ich unter kurzer Schilderung der Erfahrungen eines anders gelagerten Falles mit einem betrügerischen Handwerker lediglich darauf hingewiesen, dass das vermutlich ziemlich sinnlos sei. Das hat offensichtlich dem Handwerkergewerbe angehörende oder nahestehende Foristen dazu gebracht hier darzulegen, dass der Betrug am Kunden im Handwerksgewerbe gaaaanz normal ist und gefälligst hingenommen zu werden hat.
Für mich stellt sich das Nichtaustellen einer Rechnung sehr wohl als Betrug dar, denn ich musste auf rund 2400,00 € Einkommensteuer und Krankenversicherungsbeitrag (bin in der GKV) entrichten, obwohl ich dieses Einkommen gar nicht hatte.