Rücktritt vom Vertrag bei Ankauf von Edelmetallen durch den Händler

  • Wenn jemand innerhalb von 10 Minuten bei so einer Ware eine Ablehnung des Ankaufs zum Ausdruck bringt, wo ist denn da eigentlich ein Problem oder der Nachteil / Schaden für den potentiellen Verkäufer? Offensichtlich ist ja für sehr viele Menschen nicht eindeutig klärbar ob überhaupt ein Vertrag schon zu Stande gekommen ist. Übereinstimmende Willenserklärungen liegen jedenfalls schon 10 Minuten später nicht mehr vor. Derart windige Geschäfte lassen sich offensichtlich über das Netz schwer realisieren.

  • Wobei mir persönlich diese Rechtsauffassung zu weit geht, weil der Kunde hier zu stark einseitig benachteiligt wird. Letztlich geht es ja immer darum, dass mit Zustandekommen eines Kaufvertrags auch Ansprüche und bei Nichterfüllung ggf. Schadenersatz entstehen.


    Mir auch. Eigentlich ist es ganz einfach, Händler mach mir ein Angebot (Preisschild im Geschäft oder Onlineshop) ich nehme dieses Angebot an (unterschreibe den Vertrag, bezahle an der Kasse oder lege alles in den virtuellen Warenkorb und bestelle das Zeug) somit ist schon ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen.
    Die ganze Schei... mit Bestellbestätigung (wir müssen zuerst unseren Warenbestand prüfen) ist nur Verarschung :boese:. Vor allem bei EM hat der Kunde keinen Widerrufsrecht, der Händler kann aber immer vom Vertrag zurücktreten (falsche Preise auf der Webseite).
    Drehen wir Mal den Spieß um. Bei Onlinebestellungen kann man (meistens) eine Bemerkung eintragen. Dort tragen wir ein, dass der Vertrag erst zustande kommt wenn ich den Kauf dem Händler per E-Mail bestätige.


    Ein Anwalt hat mir erzählt, dass er auch solche Probleme mit Onlineshops hat. Bis er eine nette Mail mit seinem Briefkopf von der Kanzlei schickt, dann ist alles wieder ganz schnell lieferbar und der Preis stimmt und manchmal wird sogar noch kostenlos geliefert. Als Normalsterblicher braucht man da schon viel länger bis gar nicht.

  • Zitat

    Eigentlich ist es ganz einfach, Händler mach mir ein Angebot (Preisschild im Geschäft oder Onlineshop)

    Nein! Egal wo - Du als Kunde machst dem Händler immer ein Angebot Dir die Sache zum ausgeschriebenen Preis verkaufen zu wollen. Erst mit seiner an Dich gerichteten Aufforderung zu zahlen (online i.d.R. Auftrags-Annahmebestätigung / Zahlungsaufforderung / Vorabrechnung) nimmt er Dein Angebot endgültig an und es besteht der Vertrag zwichen Euch.
    Ein Händler muss Dir gar nichts verkaufen, auch wenn Du schon mit der (ausgezeichneten) Ware in der Hand das Geld auf den Tresen legst.

    Grüße an alle (Gold-)Fische
    Goldshark


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    It's not where you run but who you run with!

    Einmal editiert, zuletzt von Goldshark ()

  • Du als Kunde machst dem Händler immer ein Angebot Dir die Sache zum ausgeschriebenen Preis verkaufen zu wollen


    sowas kann von einem Politiker kommen. Wenn sie vom sparen reden, dann meinen sie wie sie mehr vom Volk holen.
    Wenn Du etwas kaufen willst, dann holst Du Dir ein Angebot vom Händler und nicht umgekehrt. Die Onlineshops haben die Sache auf den Kopf gestellt, weil sie "den Warenbestand noch prüfen müssen"


  • sowas kann von einem Politiker kommen. Wenn sie vom sparen reden, dann meinen sie wie sie mehr vom Volk holen.
    Wenn Du etwas kaufen willst, dann holst Du Dir ein Angebot vom Händler und nicht umgekehrt. Die Onlineshops haben die Sache auf den Kopf gestellt, weil sie "den Warenbestand noch prüfen müssen"


    juristisch ist das leider unsinn, was du schreibst.

  • Immerhin ist der gewerbliche Verkäufer, der gesetzlich verpflichtet ist eine Preisangabe zu machen, u.U. im Nachteil. Den derjenige der zuerst einen Preis nennt verzichtet auch unter Umständen auf einen Teil eines möglichen Betriebsgewinns. Er hätte ja auch ev. den Preis höher ansetzen können und manch ein Kunde hätte trotzdem vieleicht 10 Minuten später gekauft. Der Kunde kann es sich "natürlich" bequem machen und aus vielen Angeboten aussuchen und desshalb den Verkäufer auch nicht in jedem Fall festnageln. Der Kunde muß ja nicht kaufen obwohl die Preise drann stehen und er Geld in der Tasche hat. Warum sollte dann ein Verkäufer zu seinem eigenen Preis in jedem Fall verkaufen müssen nur weil ein Schild mit nem Preis da ist? Das Geld ist ja auch immer da und kommt nur gelegentlich rüber. Nu isses mal gelegentlich umgedreht. Wat soll´s ?


    Ich möchte mal die Gesichter sehn wenn die Verkäuferin im Supermarkt ohne Preise jeden Kunden fragen würde: Schöne Butter, was sind sie den heute bereit dafür zu bezahlen?
    Also bleibt nur die Möglichkeit dem Verkäufer ein Sonderrecht einzuräumen Angebote des Kunden auf Kaufabschlüsse im Einzellfall ab zu lehnen dafür aber Ihn zu verpflichten unverbindliche Verkaufspreise an zu geben.


    Niemand muß kaufen, niemand muß verkaufen.


    Jeder kann seine Euros auch bis zum bitteren Ende behalten.


    Das lange handeln auf Basaren dient auch dazu das beide Vertragspartner nach dem Abschluß (den niemand machen muß) noch lange zufrieden sind.
    Man solte VOR Abschluß alle Gesichtspunkte eines Geschäftes ausdiskutieren.
    Dies findet gerade im Internet nicht statt und daher muß man dann mit solchen Querschlägern / Mißverständnissen regelmäßig rechnen.


    Zug um Zug Geschäft nennt das der Jurist.
    Dann gibt es auch weniger Schuldverhältnisse und weniger Auslegungsbedarf und weniger Arbeit für die Juristen.
    Nicht umsonst gibt es Münzbörsen. Gucken, verhandeln, Vertrag schließen, Zahlung und Lieferung geht dann in einem Rutsch. Dann gibt es auch kein Zurück, weder für den einen noch den anderen.

  • Nein! Egal wo - Du als Kunde machst dem Händler immer ein Angebot Dir die Sache zum ausgeschriebenen Preis verkaufen zu wollen. Erst mit seiner an Dich gerichteten Aufforderung zu zahlen (online i.d.R. Auftrags-Annahmebestätigung / Zahlungsaufforderung / Vorabrechnung) nimmt er Dein Angebot endgültig an und es besteht der Vertrag zwichen Euch.
    Ein Händler muss Dir gar nichts verkaufen, auch wenn Du schon mit der (ausgezeichneten) Ware in der Hand das Geld auf den Tresen legst.


    Wir sind zwar inzwischen total ot, aber macht trotzdem Spaß.... 8)


    Es gibt auch da unterschiedliche Rechtsauffassungen. Die invitatio ad offerendum ist urspürnglich eher gedacht gewesen für "Anpreisungen" im Handel, also z.B. ein neudeutsch "Werbe-Flyer". Damit nicht plötzlich 10.000 Leute kommen und auf Erfüllung eines vermeintlichen Vertragsangebots klagen. Da macht das ja auch Sinn. Es wird aber auch beim Supermarkt für Waren im Regal angewendet. Da ist das schon deutlich umstrittener. Zumindest wenn der Preisaushang keinen offensichtlichen Fehler hatte, ist es durchaus umstritten, ob der Händler dann an der Kasse noch sagen kann, er verkauft mir die Müslipackung nicht, weil ihm meine Nase nicht passt. Da müsste er dann schon generellere Gründe finden, wie Hausverbot wegen vorherigem Diebstahl oder Beleidigung oder so etwas.


    Im online-Handel finde ich insbesondere die asymmetrischen Rechte Kunde-Händler problematisch. Beim Kunden wird seine Bestellung als rechtsverbindliche Annahme des Kauf/Verkaufvertrags gesehen, während der Händler scheinbar beliebig lange über das "Angebot" des Kunden grübeln kann. Wie ich schon weiter oben ausführte ist es z.B. im Elektronik-/Computerwarenhandel online sogar üblich, dass der Verkäufer trotz Vorkasse vorgibt, dass der Vertrag erst mit Absendung der Waren geschlossen sei. Das ist, man mag es kaum glauben, übliche Praxis. Das führt natürlich zu unseriösen Praktiken, wo der Verkäufer sich erstmal die Kohle rüberschieben lässt und dann schaut, ob er in den nächsten Wochen ausreichend günstig an die Ware rankommt. Wenn der Kunde irgendwann zu ungeduldig wird und anfängt zu mosern, wird einfach mit Hinweis auf den noch nicht geschlossenen Vertrag das "Angebot" des Kunden einfach abgelehnt......

  • himmel xray, dein beitrag strotzt vor juristischem halbwissen (du hast hauptsächlich die falsche hälfte erwischt).


    bei waren im supermarktregal ist gar nichts umstritten. du legst die waren aufs band und die dame an der kasse verweigert den verkauf. dumm gelaufen, pech gehabt. kein vertrag.
    wenn du dein auto anbietest und der interessent gefällt dir nicht, musst du auch nicht verkaufen. und selbst wenn du persönliche verwerfliche gründe hättest (der blöde schwule neger) dann bist du immer noch im recht. zumindest bezüglich des kaufvertrages.


    im online-handel sind die rechte in der tat asymmetrisch.
    bei den allermeisten waren (ja, nicht bei em) hat nämlich der kunde ein jederzeitiges zweiwöchiges widerrufsrecht. und der verkäufer bleibt bei waren über 40,- € auch noch auf den versandkosten sitzen und zwar für hin- und rücksendung. das ist asymmetrisch.
    bei em gibts eigentlich auch kein problem. bekomme ich eine bestätigung meiner bestellung, ist alles paletti. dann gibts nur noch die irrtumsanfechtung, wobei es auch dort schadenersatzpflichten gibt. steht in der bestätigung ein vorbehalt, steht es jedem kunden frei, seine eigene bestellung bis zur bestätigung zu widerrufen. auch dort kein nachteil des kunden. und außerdem sollte man sich immer überlegen mit wem man geschäfte macht. ist jemand unseriös, sollte man nicht darüber heulen sondern sich einfach einen zuverlässigeren handelspartner suchen. das kann einem aber online und offline passieren.
    der anteil derjenigen, die offline beim em-verkauf vom händler über den tische gezogen werden (mangels vergleich und weil der händler sofort sieht, dass omma erna keine ahnung hat), dürfte nicht geringer sein als im netz.

  • Wenn man das so liest .. kann man als Händler nur hoffen, von machen Kunden verschont zu bleiben.


    mal im Ernst:


    es soll ja Händler geben, die Ihre Angebote grundsätzlich nicht mit dem Lagerbestand
    abgleichen, und dann einen gewissen Prozentsatz der Aufträge abweisen,
    wenn es vor Annahme des Auftrags erfolgt, juristisch abgesichert,
    wenn die Zahlung automatisch per Paypal erfolgt, oder über Ebay verkauft wurde,
    mag man diskutieren können .. aber klagen wegen Streiwert von ein paar Euro
    wird ja auch keiner ...
    aber das sowas letztlich nur die Kunden verärgert, und unseriös ist, ist auch klar.


    anderseits soll es Käufer geben, die ersteigern etwas, und ein paar Tage später
    beim nächsten Händler 20 Euro billiger, und dann senden sie dem ersten Händler
    die Ware zurück .. wie oben erläutert .. 2 x versand und Arbeit .. auch
    rechtlich keine Diskussion, aber auch nicht .. äh .. nett ..
    (immerhin muss man in so einem Fall demjenigen nicht zum zweiten Mal was verkaufen)


    ++++


    Aber .. und das ist meine Erfahrung nach fast einem Jahr im Münzhandel:
    99,x % der Kunden .. (und ich unterstelle ähnliches auch den Wettbewerbern) sind
    ehrlich und fair .. und halten sich auch ohne Kleingedrucktes an den Kaufvertrag:
    d.h. der Kunde will die Waren haben und auch bezahlen und der Händler will einen
    zufriedenen Kunden haben und zeigt sich im Zweifel kulant und unternimmt alles, um
    die Ware auch dann zu besorgen, wenn man was schliefgelaufen ist.
    (zu den ehrlichen Kunden kann ich Fälle berichten, in denen wir doppelt oder zuviel oder teurere
    Münzen rund um den Globus geliefert haben und vom Kunden auf den Fehler aufmerksam gemacht wurden
    .. umgekehrte Fälle gabs natürlich auch und liessen sich auch "unaufgeregt" lösen)


    Aber dann gibt es auch noch die Fälle, die jedem Unternehmen mit einer Logistik
    passieren: da verkauft man genau die Stückzahl die man eingekauft hat, und dann ist das letzte
    Stück weg, .. warum auch immer, oder defekt. Was macht man, wenn man einen Münze mit
    Edelstein oder Jade verkauft hat, und beim Versand stellt man fest: der Stein ist lose, die Kaspel kaputt ...
    und beim Grosshandel ausverkauft ... bleibt nur, auch beim Ebay Kauf:
    Rücktritt, Artikel nicht mehr lieferbar (sieht auch Ebay vor) .. und sich beim
    Kunden entschuldigen für die Panne und natürlich sofort Geld zurück wenn schon bezahlt.
    Und da frage ich dann die Hobby-Juristen: muss man dann wirklich negativ bewerten (Ebay),
    oder im Forum Threads aufmachen .. oder gar mit Klage drohen (Siehe die Diskussion hier) ?

  • würde der Händler negativ bewerten wenn er es könnte ,bei Ebay :D wenn die Kunden ihn nicht bedienen mit Papier :D


    und schreiben ..... :D


    Guten Tag ,


    leider musste ich festellen ,bei genauer LagerListenPrüfung ,


    ich kann die Münze nicht bezahlen , da ich mich geirrt habe ,im Bestand des Geldpapiers :D .........
    _______________ 8) :D


    und wenn das ein Händler täglich passiert mal xxx Personen ,kann ich mir die zornesröte gut vorstellen :D


    Gruss
    alibaba :D
    PS: @ jürgenlangen :D das du eine grunderhliche Haut bist ,weiss ich :D

    " Wo ich willkommen bin' lass ich mich nieder ,ansonsten geh ich wieder " ;)


    " jeden Morgen steht die Lüge als erste auf ,bis die Wahrheit ausgeschlafen hat " :D


    "Ich bin für mein Textinhalt verantwortlich ,nicht für das was du verstehst" 8o

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