ZitatOriginal von TeeKay
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Palandt BGB 64. Aufl. Seite 504, Rn 14
"Die durch das FernAbsÄndG (Rn 1) eingefügte Vorschrift entspr., soweit sie Waren betrifft, FernAbsRL 6 IIISpiegelstrich 2, soweit sie FinanzDL betrifft, FernAbsFinanzDL-RL 6 II a). Bei Vertr über Leistgen, deren Pr auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, übernehmen beide Part das Risiko, dass sich ihre Einschätzg über die PrEntwicklung als fehlerh erweist. Ein WiderrR würde dieses Risiko während der WiderrFr. einseit dem Untern aufbürden. Dieses mit dem spekulativen Charakter des Gesch nicht zu vereinbarde Ergebn verhindert Nr 6.
Waren deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen, sind vor allem Edelmetalle, aber auch die an Börsen gehandelten Rohstoffe; iÜ geht es in Nr 6 um die Anschaffung od. Veräußerg von Aktien, Anteilsscheinen (WpHG 2 I 2), anderen handelb. WertP (WpHG 2 I), Devisen, Derivate (WPHG 2 II), insbes Swaps, Futures u. Optionen u. Geldmarktinstrumente (WpHG 2 I a). Vgl zu den einz Begr Fuchs, WpHG 2004, § 2; die für das WpHG maßgebbden Abgrenzgen können unter Beachtg der Verpfl zur richtlkonf Auslegg (Einl 43 vor § 1) für § 312 d IV Nr 6 übernommen werden. Verletzt der Untern schuldh die ihm nach WpHGoder BGBobliegenden AufklPflten, kann der Verbr trotz Ausschl. seines WiderrR wg c.i.c. od VertrVerletzg, die Rückgängigmachg des Vertr verlangen (§280 Rn 48 ff, 63 ff).
Es grüßt
Der Misanthrop