Sollte der Käufer nicht als Unternehmer bestellt haben, ist der 447 BGB Makulatur, da ihn 474(2) BGB explizit außer Kraft setzt. Drittschuldnerhaftung, AGB und sonstiges kann dem Käufer im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs völlig egal sein, er muß sich nur mit dem Verkäufer auseinandersetzen, der gem. 446 BGB bis zur Übergabe an den Käufer haftet. Wie der Verkäufer sich bzgl. des Versandrisikos rückversichert, kann dem Käufer völlig schnurz sein.
als käufer kann und darf ihm nichts völlig egal sein.es gibt da auch den § 280 BGB ff allein schon der hinweis dem verkäufer gegenüber mit verweis auf die drittschuldnerhaftung ( 474 ist ein ebay § !)stärkt die position , des käufers.
was AGB`s angeht, obliegt es jedem käufer von § 305 b gebrauch zu machen per e-mail oder fax zu klären, was bei lieferverzug, höhere gewalt oder verlust verbindlich ist, oder welche ansprüche geltend gemacht werden können..... es liegt an jedem selbst.
und wenn das auch nicht hilft, gibt es noch den § 306 / 3 .......unzumutbare härte....
searay