Schadenersatzermittlung beim Münzenkauf - Marktpreis und Marktwert

  • Folgender interessanter Ausgangsfall:


    Ein Freund hat bei ibäh 2 V-renelis ersteigert. Weil er einem Versand von vorneherein mißtraut hat, hat er bei dem privaten Verkäufer zuvor per Mail angefragt, ob er im Erfolgsfalle diese und andere eingestellte Münzen abholen könne. Der Verkäufer bejahte und es kaum zu dem für den Käufer sehr günstigen Kaufpreis von 185 EURO (damaliger Bankverkaufspreis 256 EURO. Der Verkäufer wollte aber dann von seiner Zusage nichts mehr wissen und bestand aus fadenscheinigen Gründen auf Vorkasse und Versand.
    Der Käufer argwöhnte, dass er bei Versand allenfalls 1 Münzen erhalten würde und klagte auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Differenz zwischen Ersteigerungspreis und Bankkaufpreis - rund 70 EURO


    Das Gericht gab dem Kläger in einem Hinweisbeschluss insoweit recht, als eine Abholung gegen Barzahlung nicht verweigert werden durfte.


    Bei der Schadenersatzbemessung führt das Gericht in dem Hinweisbeschluss wie folgt aus:
    Auch wenn grds. von einem Anspruch des Klägers auf SchadE wegen Nichterfüllung auszugehen ist, bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich einer abstrakten Berechnung des SchadE. Denn die Möglichkeit der abstrakten Schadensberechnung steht im Rahmen des § 281 BGB lediglich Kaufleuten und Gewerbetreibenden offen. Soweit der Kläger die Differenz zw. vereinbartem Kaufpreis u. dem anderweitig zu zahlenden Kaufpreis (Marktpreis bei Ankauf) ersetz verlangt, bezieht sich dies auf ein hypothetisches Deckungsgeschäft, also auf einen unterstellten Ersatzkauf der Münzen, so dass eine abstrakte Schadensberechnung gegeben wäre. Im Rahmen der konkreten Schadensberechnung kann auch eine ausbleibende Vermögensmehrung geltend gemacht werden (Palandtz Vorbem. § 249 Rn 50). Dabei ist jedoch zugrunde zu legen, welcher WErt dem Vermögen des Klägers bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zugute gekommen wäre, abzüglich dessen was der KLäger als Gegenleistung hätte zahlen müssen.Danach ist aber im Rahmen der konkreten Schadensberechnung der vereinbarte Kaufpreis ins Verhältnis zu setzen zum Marktwert der MÜnzen, der nicht mit dem Marktpreis der MÜnzen identisch ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es An- und Verkaufspreise gibt.


    Wie kann meinem Freund agumentativ geholfen werden, sodass er seinen eigentlichen Schaden von 71 EURO erhält? Oder muss er sich einen Mittelwert Bankankaufs-/Verkaufspreis als sein Schaden gefallen lassen. Wer weiß juristischen Rat?


    Danke und Grüße

    *
    Gebt den Kindern der kommenden Generationen eine Chance und beendet die unwirtschaftliche, kaum beherrschbare und letztlich katastrophale Kernspaltungstechnik mit ihrem jahrtausendelang lebensbedrohendem Müll.

    2 Mal editiert, zuletzt von Wayne Schlegel ()

  • Versteh ich das richtig: Dein Freund hat nichts gezahlt, somit auch nichts erhalten und klagt auf fiktiven Schadensersatz, der sich aus der Differenz zwischen Ersteigerungspreis und den Kosten eines unterstellten Ersatzkaufs bei einer Bank ergibt? Du schreibst "eigentlicher Schaden", aber der Ersatzkauf hat nicht stattgefunden oder, somit ist kein echter Schaden eingetreten? :huh:
    71 Euro abstrakter Schaden? Wie hoch sind denn eigentlich da die Rechtskosten (Anwalt, Gericht, Schriftkram)?
    Ist ja echt interessant, wofür Leute so Zeit haben... :D
    Aber wenn man so argumentiert, wüsste ich auch nicht, wieso man jetzt gerade den Bankverkaufspreis und nicht beispielsweise den Proaurum/Geiger/MP-Preis oder sonst irgendeinen Preis eines alternativen Verkäufers oder eben den gemittelten Preis (als Marktwert) als Basis für die Schadenersatzermittlung heranziehen sollte...
    Aber wie gesagt, ich finde es schon etwas seltsam, deshalb ein Gericht zu bemühen... kann man sich da nicht vorab vergleichen?


  • jo... find ich auch... unglaublich ...
    und Wayne Schlegel bist Du da nicht Dein eigener Freund ? ;)


    Ich bin weder in dem Fall mein eigener Freund, noch überhaupt ein G-Freund, noch kaufe ich Hochwertiges über ibäh. Genau aus dem Grund, weil ich keine Lust habe, mich mit Verkäufern, die einem übers Ohr hauen wollen, rumzuärgern.


    Wieso unglaublich? Hast Du den Fall nicht verstanden? Die Gerichts- und Anwaltskosten zahlt der Verlierer der Chose, also der betrügerische Verkäufer (geschätzt 500 EURO, wird sich der Mensch künftig dreimal überlegen, andere (euch? ) zu betrügen. Und gönnt doch der Rechtspflege auch mal ihr Brot. Die habens schwer genug mit gierigen Scheidungsparteien und können sich ruhig auch einmal mit etwas Edlem beschäftigen.


    Bitte aber ausschließlich um konstruktive und fachkundige Antworten und nicht um heiße Luft von Zeitgenossen, denen nur langweilig zu sein scheint und die ohnehin nix verstehen.

    *
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    5 Mal editiert, zuletzt von Wayne Schlegel ()

  • Ja, auf jeden Fall interessant die Geschichte, Wayne... und auch korrekt und nachvollziehbar....das sollte ja keine Wertung darstellen...
    Ich liebe diesen Satz:

    Zitat

    Im Rahmen der konkreten Schadensberechnung kann auch eine ausbleibende Vermögensmehrung geltend gemacht werden

    :rolleyes:
    Bei der konkreten Schadensberechnung wäre man sicher gut beraten, den Mittelpreis zu akzeptieren, würde ich mal tippen...
    Vor Gericht und auf hoher See...

  • und dafür die Gerichte bemühen !!


    Aber ich hätte anders argumentiert: der Verkäufer ist einen Vertrag eingegangen, und den soll er bitte erfüllen.


    Der Käufer ist ja auch bereit, (und verpflichtet), seinen Teil zu leisten, nämlich persönlich vorbeizukommen und
    das Geld abzuliefern (im Tausch gegen die Ware) .. ich hätte die Sache entweder gleich abgehakt, oder aber statt zum
    Anwalt mal beim Verkäufer geklingelt .. (ich gehe davon aus, dass man wegen 180 Euro nicht vorhatte, eine Tankfüllung
    zu verfahren, sondern dass man in der Nähe wohnt)

  • und dafür die Gerichte bemühen !!


    Aber ich hätte anders argumentiert: der Verkäufer ist einen Vertrag eingegangen, und den soll er bitte erfüllen.


    Der Käufer ist ja auch bereit, (und verpflichtet), seinen Teil zu leisten, nämlich persönlich vorbeizukommen und
    das Geld abzuliefern (im Tausch gegen die Ware) .. ich hätte die Sache entweder gleich abgehakt, oder aber statt zum
    Anwalt mal beim Verkäufer geklingelt .. (ich gehe davon aus, dass man wegen 180 Euro nicht vorhatte, eine Tankfüllung
    zu verfahren, sondern dass man in der Nähe wohnt)


    Hallo juergen,
    genau darum geht es, der gültige Vertrag ist zu erfüllen. Der Käufer wollte natürlich die Münzen abholen und bar zahlen, wie es auch ursprünglich vereinbart war. Aber der Verkäufer hat das rigoros abgelehnt, hat also nicht erfüllt. Und wer gültige Verträge vorsätzlich nicht erfüllt, dem droht natürlich rechtliches Unheil. Nachdem sich herausstellte, dass der Verkäufer nicht mal unter seinem Namen und Adresse, sondern unter einem anderen Namen in ibäh agierte (dem Mädchenname seiner Schwester) und auch noch andere Mäzchen des Verkäufers hinzukamen, die immer mehr in Richtung versuchter Betrug deuteten, hat der Käufer sich entschlossen, den Kasus durchzuzuiehen. Da der Fall gewonnen ist und es nur noch um die konkrete Schadensbemessung geht hat doch der Richtige "einen eingeschenkt" bekommen und darf sich auf nette Prozesskosten freuen. Ich finde das eigentlich richtig und gut und helfe dabei, wo ich kann.


    Deshalb auch die Fallschilderung hier und die Frage, nach sachdienlichen Argumenten bzgl. der Schadenshöhe.


    Gruß

    *
    Gebt den Kindern der kommenden Generationen eine Chance und beendet die unwirtschaftliche, kaum beherrschbare und letztlich katastrophale Kernspaltungstechnik mit ihrem jahrtausendelang lebensbedrohendem Müll.

  • So einen Prozess habe ich in ähnlicher Form auch mal geführt. Mein Lieferant konnte nicht vertragsgemäß liefern. Bei der Berechnung des Schadensersatzes wurde die Differenz zwischen meinem notwendigen Deckungskauf, als auch mein entgangener Gewinn berücksichtigt.
    Nur....mir war auch tatsächlich ein Schaden entstanden, da ich nachweisen konnte die Münzen unmittelbar zu einem höheren Preis hätte verkaufen können.
    Bei deinem Freund dürfte es am "konkreten Schaden" mangeln, also sehe ich da wenig Chancen.


    Sanfte Grüße
    Der Misanthr :whistling: p


  • Bei deinem Freund dürfte es am "konkreten Schaden" mangeln, also sehe ich da wenig Chancen.

    Sehe ich genauso.


    Das einfachste wäre es, Dein Freund würde sich den gleichen Artikel woanders kaufen und dann die Differenz als Schaden geltend machen.


    Soweit ich weiss, gab es solche Fälle auch schon mehrmals bei Ebay wo hochpreisige Artikel durch Fehler in der Auktion für Minimalbeträge ersteigert wurden.


    Der Verkäufer wollte dann natürlich auch nicht den Artikel rausrücken und der Käufer hat ihn sich dann alternativ beschafft und den Schaden geltend gemacht.

  • […]


    Danke vonnullaufnix. Die einfachsten Lösungen sind die Besten, fallen im Dickicht der… Anmelden oder registrieren

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    Einmal editiert, zuletzt von Wayne Schlegel ()

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