Folgender interessanter Ausgangsfall:
Ein Freund hat bei ibäh 2 V-renelis ersteigert. Weil er einem Versand von vorneherein mißtraut hat, hat er bei dem privaten Verkäufer zuvor per Mail angefragt, ob er im Erfolgsfalle diese und andere eingestellte Münzen abholen könne. Der Verkäufer bejahte und es kaum zu dem für den Käufer sehr günstigen Kaufpreis von 185 EURO (damaliger Bankverkaufspreis 256 EURO. Der Verkäufer wollte aber dann von seiner Zusage nichts mehr wissen und bestand aus fadenscheinigen Gründen auf Vorkasse und Versand.
Der Käufer argwöhnte, dass er bei Versand allenfalls 1 Münzen erhalten würde und klagte auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Differenz zwischen Ersteigerungspreis und Bankkaufpreis - rund 70 EURO
Das Gericht gab dem Kläger in einem Hinweisbeschluss insoweit recht, als eine Abholung gegen Barzahlung nicht verweigert werden durfte.
Bei der Schadenersatzbemessung führt das Gericht in dem Hinweisbeschluss wie folgt aus:
Auch wenn grds. von einem Anspruch des Klägers auf SchadE wegen Nichterfüllung auszugehen ist, bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich einer abstrakten Berechnung des SchadE. Denn die Möglichkeit der abstrakten Schadensberechnung steht im Rahmen des § 281 BGB lediglich Kaufleuten und Gewerbetreibenden offen. Soweit der Kläger die Differenz zw. vereinbartem Kaufpreis u. dem anderweitig zu zahlenden Kaufpreis (Marktpreis bei Ankauf) ersetz verlangt, bezieht sich dies auf ein hypothetisches Deckungsgeschäft, also auf einen unterstellten Ersatzkauf der Münzen, so dass eine abstrakte Schadensberechnung gegeben wäre. Im Rahmen der konkreten Schadensberechnung kann auch eine ausbleibende Vermögensmehrung geltend gemacht werden (Palandtz Vorbem. § 249 Rn 50). Dabei ist jedoch zugrunde zu legen, welcher WErt dem Vermögen des Klägers bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zugute gekommen wäre, abzüglich dessen was der KLäger als Gegenleistung hätte zahlen müssen.Danach ist aber im Rahmen der konkreten Schadensberechnung der vereinbarte Kaufpreis ins Verhältnis zu setzen zum Marktwert der MÜnzen, der nicht mit dem Marktpreis der MÜnzen identisch ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es An- und Verkaufspreise gibt.
Wie kann meinem Freund agumentativ geholfen werden, sodass er seinen eigentlichen Schaden von 71 EURO erhält? Oder muss er sich einen Mittelwert Bankankaufs-/Verkaufspreis als sein Schaden gefallen lassen. Wer weiß juristischen Rat?
Danke und Grüße