Moin,
klar muss man sich bei Eintritt der Rückgewährlage eine Löschungsbewilligung vom ehemaligen Gläubiger besorgen
Übrigens gibt es noch das Risikobegrenzungsgesetz, welches den Weiterverkauf ohne Zustimmung des Darlehensnehmers unterbindet. Der Kreditkäufer ist stets an die ursprüngliche Sicherungsabrede gebunden. Diese schützt den Kreditnehmer davor, dass der neue Gläubiger eine Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf den Kreditvertrag betreibt.
Grüße
Goldhut