Moin @hui-buh,
in der GEG steht folgendes:
§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
Im Wortlaut des GEG sind Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate lang und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, dazu verpflichtet, zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) zu dämmen. Als Anforderung an die Dämmqualität wird ein Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke von maximal 0,24 W/(m²·K) vorgegeben, der mit der neuen Dämmung erfüllt werden muss.
Hier geht es zunächst um die oberste Geschossdecke!
Dann noch dieses:
Ausnahme stellen Ein- und Zweifamilienhäuser dar, wenn der Eigentümer darin selbst eine Wohnung seit dem 1. Februar 2002 bewohnt. Erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 besteht die Pflicht zur nachträglichen Dämmung durch den neuen Eigentümer. Für den neuen Eigentümer besteht eine Frist zur Pflichterfüllung von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang.
Und jetzt ein Praxis-Tipp: Es ist scheixxegal, welche Werte Du einhältst, denn es kontrolliert keine Sau
Du machst es ausschließlich für Dich.
Grüße
Goldhut