Bei Iehbäh Ware anzubieten, die man nicht hat, verstößt außerdem gegen die Iehbäh-Regeln. Eindeutig sogar, wenn man darauf nicht hinweist! Da sieht man, was so ein Powerseller-Status aussagt. 
§ 8 Allgemeine Grundsätze
1.
Das Mitglied ist verpflichtet, bei der Nutzung der eBay-Website sowie der Dienstleistungen von eBay die geltenden Gesetze zu befolgen.
2.
Die von dem Mitglied eingestellten Inhalte dürfen nicht gegen geltendes Recht, diese AGB oder die eBay-Grundsätze verstoßen.
3.
Kommt es auf der eBay-Website zu einem Vertragsschluss zwischen Mitgliedern, teilt eBay den Mitgliedern die zur wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mit.
4.
Der Anbieter muss die eBay-Grundsätze zum Einstellen von Artikeln beachten. Er hat sein Angebot in die entsprechende Kategorie einzustellen und muss sein Angebot mit Worten und Bildern richtig und vollständig beschreiben. Hierbei muss er alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angeben. Zudem muss er über die Einzelheiten der Zahlung und Lieferung vollständig informieren. Der Anbieter muss in der Lage sein, die angebotenen Waren dem Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss zu übereignen. Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, sind verpflichtet, diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und sie über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, sofern ein solches besteht.
eBay erlaubt derartige Angebote nur unter den folgenden Voraussetzungen:
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Der Verkäufer muss Geprüftes Mitglied sein.
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Die Ware muss innerhalb von 30 Tagen nach Angebotsende geliefert werden.
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Ein Verkäufer, der Angebote mit Vorbestellungsmöglichkeit anbieten möchte, muss klar kennzeichnen, dass es sich um einen Artikel handelt, den er nicht unverzüglich nach Angebotsende ausliefern kann, aber spätestens 30 Tage danach liefern wird. Dieser Pflichthinweis muss gut sichtbar und eindeutig in der Angebotsbeschreibung enthalten sein.
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Für einen Vorabverkauf von Münzen muss dem Verkäufer eine schriftliche Lieferzusage des Münzemittenten vorliegen. Hierauf muss in der Angebotsbeschreibung hingewiesen werden.
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Verschiebt sich ein offizielles Veröffentlichungsdatum während der Angebotszeit, muss dies in der Angebotsbeschreibung per Nachtrag bekannt gegeben werden.
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Nach dem offiziellen Veröffentlichungsdatum ist ein Vorabverkauf nicht mehr möglich.