Beiträge von Silberfranke

    Verbindlichkeiten, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden sind, bleiben auch nach dem Insolvenzverfahren bestehen.


    Daher ist eine Strafanzeige wg. (Eingehungs-) Betruges unter Umständen sogar sinvoll, weil das natürlich die Beweisbarkeit erheblich erleichtert.

    Ob die Bank noch Forderungen gegen Dich geltend machen kann, hat mit dem Bestand der Grundschuld grds. nichts zu tun.


    Die Grundschuld ist nicht akzessorisch, d.h. sie besteht auch nach Rückzahlung des Darlehens fort.


    Falls die Bank jedoch vollstrecken will, kann man die Rückzahlung als Einrede zum Sicherungsvertrag (Sicherungabrede) gelten machen. § 775 ZPO, als Urkunde dient die übersandte Löschungsbewilligung.


    Das Problem mit Abtretungen an (hauptsächlich ausländische) Banken und deren Vollstreckungen, wurde inzwischen über § 1192 Abs. 1a BGB gelöst.


    Falls man die Grundschuld nochmal braucht, kann man sie durchaus stehen lassen.

    Der Artikel ist völliger Schwachsinn, wieso sollten die Banken ihre Forderungen nicht abtreten dürfen, wenn das nicht ausdrücklich vereinbart wurde?
    Und die komplette Grundschuld "zahlen" (nach § 1147 BGB eigentlich ein Duldngsanspruch) muss mann wegen 1192 Ia auch nicht, aber ich glaube der Verfasser legt sich das Gesetz munter so zurecht wie es ihm gerade passt, verlorene Grundschuldbriefe führen auromatisch zur Umwandlung zur Buchgrundschuld oder wie? :wall: :wall: :wall: