Ob die Bank noch Forderungen gegen Dich geltend machen kann, hat mit dem Bestand der Grundschuld grds. nichts zu tun.
Die Grundschuld ist nicht akzessorisch, d.h. sie besteht auch nach Rückzahlung des Darlehens fort.
Falls die Bank jedoch vollstrecken will, kann man die Rückzahlung als Einrede zum Sicherungsvertrag (Sicherungabrede) gelten machen. § 775 ZPO, als Urkunde dient die übersandte Löschungsbewilligung.
Das Problem mit Abtretungen an (hauptsächlich ausländische) Banken und deren Vollstreckungen, wurde inzwischen über § 1192 Abs. 1a BGB gelöst.
Falls man die Grundschuld nochmal braucht, kann man sie durchaus stehen lassen.