Hallo,
wenn die Kündigung des Darlehens erfolgt, hat die Bank ggfs. das Recht, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Tut sie dies nicht, kann zum gekündigten Termin das Darlehen (selbstverständlich zzgl. der noch fälligen Vertragszinsen) zurückgezahlt werden.
Wenn mit den eingetragenen Grundschulden keine weiteren Darlehen oder Kredite besichert sind, entsteht ein Rückgewährsanspruch und die die Bank muss die Grundschuld zurück gewähren - in den meisten Fällen erfolgt dies mittels einer Löschungsbewilligung (alternativ wäre z.B. die Abtretung an einen zu benennenden Dritten)
Goldhut: Die Grundschuld wird meiner Meinung nach nicht zur Eigentümergrundschuld. Dies war früher bei Hypotheken so und wäre bei einer Grundschuld meines Wissens nur dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer nicht auf das Darlehen zahlt, sondern explizit auf die Grundschuld. Normalerweise haben die Banken in ihren Zweckerklärungen einen entsprechenden Passus drin, dass die Tilgungen auf das Darlehen erfolgen (rein technisch gesehen ist es das gleiche, aber halt mit unterschiedlicher Wirkung hinsichtlich der Grundschuld).
Wäre es tatsächlich eine eigentümergrundschuld wird zur Löschung des Rechts im Grundbuch keine Löschungsbewilligung benötigt, sondern eine löschungsfähige Quittung.