Hallo,
Meine Eltern haben im Lauf Ihrese Lebens einiges an Krügerrand angehäuft und jetzt ist dit Frage wie damit zu verfahren ist, es gibt keine Kaufbelege mehr. Momentan finden wir bei denen nichtmal Rechnungen oder Rezepte um die KV abzurechnen.
Jedenfalls war der Plan, daß die das Gold jetzt einfach vorzeitig an Ihre Enkelkinder und Kinder verschenken, brauchen alle Geld.... Zeug is momentan in einem Schliessfach. Ich nehme an, wir müssen die Schenkung auch dann melden, wenn wir deutlich unter dem Freibetrag bleiben. Verkaufen können wir es dann auch nicht sofort sondern wohl erst 1 Jahr nach der Meldung ans Finanzamt wegen der Haltedauer ? Wenn wir die sofort verkaufen würden, würde dann das FInanzamt automatisch annehmen, daß wir einen Gewinn gemacht haben weil wir nicht mehr nachweisen können was die Krügerrand tatsächlich gekauft wurden ? Ist es überhaupt vernünftig wenn wir die Schenkung überhaupt angeben (mögliches Goldverbot etc.). Aber wie soll man es sonst heute noch verkaufen.
Schenkung u.U. NICHT angeben......
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
§ 30 Anzeige des Erwerbs
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschenkten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.
(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt; das gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen, oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
(4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
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Nach belastbaren Auskünften im Internet ist zuverlässig festgestellt, dass es folgende Freibeträge für Schenkungen gibt:
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
§ 16 Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb:
1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6. (weggefallen)
7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
§ 16 ErbStG - Einzelnorm
https://www.finanztip.de/schenkungssteuer/
Nicht im Gesetz geregelt, aber allgemein anerkannt ist, dass eine Anzeige entbehrlich ist, wenn eindeutig und klar feststeht, dass keine Schenkungsteuer entstanden ist (vgl. Lippross, ErbStG § 30 Rn 6).
Feststellung:
Gemäss § 30 (ErbStG) "Anzeige des Erwerbs"
- Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb …..
liegt mit einer Schenkung in Höhe von 399.000,- Euro (an z.B. den Sohn) eindeutig und klar kein erbschaftssteuerlich relevanter Erwerb vor, da unter § 16 ErbStG die Freibeträge präzise definiert sind.
Somit entfällt die nach §30 ErbStG geforderte Anzeigepflicht.
Kann man eine Schenkung ohne Notar machen?
Der Schenkungsvertrag ist in §§ 516 ff. BGB geregelt. Nach § 518 I BGB ist es erforderlich, dass der Vertrag notariell beurkundet wird. Ausnahmen sind so genannte Handschenkungen, die sofort erfüllt werden.
Daher empfiehlt es sich, folgende Formulierung in den Schenkungsvertrag aufzunehmen:
Die Schenkung erfolgt als formlose Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB und wird daher nicht durch einen Notar beurkundet.
In der Anlage ein formloser Vertrag als Vorlage.
Dies ist keine Rechtsberatung, wurde aber anwaltlich geprüft und für gut befunden.
Es gibt kaum Fundstellen im Internet, die Notare und Anwälte wollen verdienen, also wird immer der eigene Berufsstand empfohlen
und ordentlich Systemangst erzeugt.....