Geplante und planmaessige Willkuehr in der BananenRepublik Deutschland
verfasst von Tassie Devil , Tasmania, Australia, 19.01.2008, 07:34
Hi,
im Hinblick auf die kuerzlich gefuehrten Diskussionen ueber eine Grundbuchverschuldung anstelle einer Hypothek im Falle einer bankfinanzierten Immobilie bin ich zu der Ansicht gelangt, dass zumindest nicht wenige der Boardschreiber, denen in keinem Falle die Klassifizierung geistiger Tieffliegerei infolge mentalen Analphabetentums unterstellt die tatsaechlichen Sachverhalte korrekt wiederspiegeln wuerden, leider immer noch nicht die rechtlich richtigen Auffassungen beim plattliegenden Sachstand erkennen und vertreten:
> Hallo Tassie Devil,
Hallo Dionysos!
> als ich geschrieben habe ´keine Bananenrepublik´ habe ich lediglich auf das > Threadthema Grundschuld Bezug genommen. Ich sehe keine Willkür
> auf x-beliebige Immobilieneigentümer zukommen, also quasi keine massenhafte > Enteignung. Oder anders formuliert: Die nehmen uns die Hamsterräder nicht
> weg. Sorry, wenn das missverständlich rüber gekommen war.
Doch, lieber Dionysos, vermutlich ziemlich oder sogar sehr vielen Immoeigentuemern in der BRDDR/DDR 2.0 wird deren Hamsterrad oder -raeder in Enteignungsaktionen massenhaften Umfaengs weggenommen werden.
Und wie solches seines Weges so daherkoemmt, das erlaube ich mir nachfolgend nochmals deutlich aufzuzeigen.
1. Zunaechst zur Hypothek, sie ist ihrem Charakter nach ein Pfand und somit keine rechtlich eigenstaendige SCHULD! Die Hypthek als Pfand ist
unabtrennbar immer direkt an einen laufenden Darlehensvertrag verknuepft, dieses Pfand wirkt ausschliesslich als ein Eigentumsvorbehalt auf die Immobilie seines Eigentuemers, was diesem die freie Verfuegungsgewalt seines Eigentumsrechts stark einschraenkt. Nur der einseitige Bruch des Darlehensvertrags seitens des Darlehensnehmers und grundbuchlich vermerkten Eigentuemers der Immobilie vermag der darlehengebenden Bank das Recht zur Verwertung des Hypotheken-Pfandes zu verleihen. Der Wechsel des darlehengebenden Glaeubigers per Verkauf-/Kauf-Vertrag des Darlehensvertrags z.B. zwischen 2 Banken hat mit der einzigen Ausnahme des Wechsels des Vertragspartners per se keinerlei weitere Folgen und Konsequenzen fuer den derlehennehmenden Immobilieneigentuemer. Bei Erloeschen des Darlehensvertrages z.B. infolge dessen vollstaender Rueckzahlung ist das unverzuegliche grundbuchliche Loeschen der Hypothek als Pfand eine rechtlich zwingende Folge fuer den Darlehensgeber. Zu jedem beliebigen Zeitpunkt waehrend der gesamten Laufzeit des immobilienfinanzierenden Darlehensvertrags entspricht die jeweilige Schuldbelastung des Immobilieneigentuemers ausschliesslich stets nur seine Restschuldhoehe im laufenden Darlehensvertrags, und aus die Maus!
Eine Gesamtschuldenbilanz des immobilienfinanzierenden Schuldners zu Beginn seiner Schuldenkarriere stellt sich z.B. wie folgt dar:
1...Verkehrswert der Immobilie...............1.000.000
2...Eigenkapital des Darlehensnehmers..........200.000
3...Bankfinanzierte Darlehensschuld............800.000
4...Grundbuchlich eingetragene Hypothek........800.000
5...Gesamtschuld des Darlehensnehmers........ 800.000
2. Nun zum Eintrag einer Grundschuld in ein Grundbuch. Eine Grundschuld begruendet ein rechtlich EIGENSTAENDIGES SCHULDVERHAELTNIS! zwischen einem Glaeubiger und dem Eigentuemer einer Immobilie als Schuldner, wobei die grundbuchlich eingetragene Schuldbelastungshoehe als ein Eigentumsvorbehalt auf die Immobilie seines Eigentuemers wirkt, was diesem die freie Verfuegungsgewalt seines Eigentumsrechts stark einschraenkt.
Wurde nun bei Abschluss eines Darlehensvertrags zwecks der Finanzierung einer Immobilie zwischen einer darlehengebenden Bank als Glaeubigerin und einem darlehennehmenden Immobilienfinanzierer als Schuldner zusaetzlich ein solches eigenstaendiges Schuldverhaeltnis einer Grundschuld begruendet und durch vertragsrechtliche Regelungen ausschliesslich im Darlehensvertrag! an diesen gebunden, dann stellt sich die Gesamtschuldenbilanz des immobilienfinanzierenden Schuldners zu Beginn seiner Schuldenkarriere wie z.B. folgt dar:
1...Verkehrswert der Immobilie...............1.000.000
2...Eigenkapital des Darlehensnehmers..........200.000
3...Bankfinanzierte Darlehensschuld............800.000
4...Grundbuchlich eingetragene Grundschuld.....800.000
5...Gesamtschuld des Darlehensnehmers........1.600.000
Bemerkenswerter Weise hat sich die Gesamtschuld des Schuldners im Vergleich zum obigen Hypotheken-Beispiel Absatz 1 verdoppelt, dass die grundbuchlich eingetragene Grundschuld in der Regel zins- und tilgungsfrei laeuft, das ist nur ein schwaches Trostpflaster fuer den geleimten Schuldenkoenig!
Allein der Umstand, dass bereits zu diesem Zeitpunkt, naemlich am Anfang der Schuldkarriere des Schuldenkoenigs, der darlehengebenden Bank lediglich aufgrund der Verwertungsregelungen im Darlehensvertrag zu einer sofortigen Verwertung der Grundschuld die Haende gebunden sind, sollte saemtliche Alarmglocken und -sirenen des Schuldners zum Sturmlaeuten und Angriffsheulen bringen!
Denn bereits zu diesem Zeitpunkt vermag jede darlehengebende Bank nach folgendem Rezept ihre ureigenste ganz coole Gewinnberechnung im voelligen Alleingang aufmachen, ohne dass sich der hoch verschuldete Darlehensnehmer auch nur die geringste Unregelmaessigkeit zuschulden kommen laesst:
A) Mittels fabelhaften wie fabuloesen Begruendungen, diese wiederum basierend auf den darlehensvertraglichen Knebelungs-Regelungen (das juristisch komplex formulierte Kleingedruckte!) mit Wirkung auf den zumeist voellig rechtsunkundigen und ahnungslosen wie treuglaubenden Schuldner, auf gerichtlichem Wege den Titel zur Vollstreckung in dessen Grundschuld bewirken.
Dem Schuldner sind in der Regel infolge seiner hohen Verschuldung als unmittelbare Folge seiner Immobilienfinanzierung die ggf. langfristigen Rechtswege ueber zwar teuere jedoch dann effektive Rechtsanwaelte und
-beistaende verbaut wie verwehrt, jedoch freut sich die gesamte Justizindustrie in der BRDDR/DDR 2.0 mit allen daran Beteiligten ueber solcherart von einer Bank ausgeloesten eintraeglichen Initiativen.
B) Nach erfolgreicher Vollstreckung in die Grundschuld des Schuldners sieht sich dieser zumeist schweren Problemen bezueglich dem weiteren Wohnverbleib seiner eigenen Person und ggf. seiner Familie ausgesetzt.
C) Spaetestens nach kurzfristig erzwungener Klaerung der Probleme gemaess zuvor Absatz 2 sieht sich der Schuldner in der Regel massiven Finanzproblemen ausgesetzt, denn er muss infolge seiner Massnahmen vorherigen Absatzes 2 nun zusaetzlich den angemieteten Wohnraum bezahlen.
D) Stellt nun der Schuldner seine weiteren Darlehenstilgungen ggf. umgehend ein, dann eroeffnet die Bank ein gerichtliches Klageverfahren gegen den saeumigen Darlehensschuldner, der als Beklagter dieses Klageverfahren aus eigener Tasche zu finanzieren hat. Die gesamten justiziellen Preise bei solchen Verfahren sind nach dem Geschmack des Schuldners stets gesalzen, richten sich doch diese Kosten nach einem Streitwert, der sich an der hohen Darlehensrestschuld des Schuldners orientiert.
E) Jeder Versuch des Schuldners, die Bank im Hinblick auf deren Aktionen gemaess oben Absatz 1 auf gerichtlichem Wege als Klaeger auf Schadenersatz zu verklagen, stellt ihn vor die hohe Huerde der gesamten juristischen Klagefinanzierung auf eigene Rechnung zumeist durch 2 Rechtsinstanzen, der wiederum gesalzene Streitwert orientiert sich an der Hoehe der einstigen Grundschuld.
F) Zu keinem Zeitpunkt sehe ich auch nur den geringsten Ansatzpunkt fuer den Einsatz von Mitteln des Strafrechts (Betrug, Taeuschung etc.)
Laesst sich der Schuldenkoenig hingegen bereits leichtere Unregelmaessigkeiten zu Schulden kommen, dann ist er auf Gedeih und Verderb seiner darlehengebenden Bank ausgeliefert.
Im Falle einer wie auch immer gestalteten und bewirkten Auftrennung der vertraglichen Bindungen zwischen dem Darlehensvertrag und der Grundschuld, worueber der Schuldenkoenig oftmals ueberhaupt keine Kenntnis erlangt, geschweige denn, dass er solches in eigener Hand hat, droht ihm mit sofortiger Wirkung staendig das Erloeschen seiner eigenen Lichter.
Streng eingegrenzt auf vorliegende Angelegenheit der Immobilienfinanzierung mittels Darlehensvertrag und Grundschuld (ein Hammer fuer jeden Finanzierungsschuldner von der Qualitaet einer staendig tickenden Bombe mit unbekannem Explosionszeitpunkt!) liegt meine weiterhin fortgesetzte Klassifizierung der BRDDR/DDR 2.0 als BananenRepublik Deutschland in dem gesetzgeberischen Umstand der mafiosen Regierung des Stuemper Schroeder, dass diese die gesetzlichen Grundlagen dafuer schuf, SCHULDVERTRAEGE wie SACHDINGLICHE SCHULDBELASTUNGEN den kommerziellen Verwertungsabsichten der Banken VOELLIG FREI zu unterwerfen, OHNE DIESEN BANKEN ZUR ZWINGENDEN AUFLAGE ZU MACHEN, JEGLICHE AENDERUNG DER SCHULDNERISCHEN VERHAELTNISSE DER JEWEILS VERSCHULDETEN VERTRAGSPARTEI UEBERHAUPT ZUR KENNTNIS BRINGEN ZU MUESSEN, geschweige denn ihr Widerspruchsrechte im Hinblick auf solche Aenderungen einzuraeumen!
Es hatte schon seine Gruende, warum auch die Roemer auf ihrem "pacta sunt servanda" pochten, die Vertraege sind zu halten, und zwar so, wie sie abgeschlossen wurden, und keinen Millimeter anders!
Und dann kam 2002 dieser OBERPIMPF und STUEMPER Schroeder, der ja vorgeblich Jurisprudentia studiert hat und sich beruflich Rechtsanwalt bruestet, und eroeffnete per Legislative den LEGALEN VERTRAGSBRUCH in Form von WILLKUEHRLICHEN EINSEITIGEN vertraglichen Aenderungswuenschen und
-Massnahmen ausschliesslich von Seiten und zu Gunsten der Banken!{/b]
Nebst anderen Legislativ-Haemmern ist dieser vorliegende legislative Schroeder-Hyperbolzen von einer derartig sensationellen Abartigkeit, dass mir die Worte schlicht fehlen, es ist schlicht unfassbar!
Verschuldete Immobilienfinanzierer der Willkuehr von Banken nun quasi vogelfrei ausgeliefert, nee, Dionysos, auch im eingeschraenkten Hinblick auf das Thema hier in meinem Beitrag, ich muss weiterhin bei meiner Beurteilung bleiben:
BRD - BananenRepublik Deutschland!
Gruß
Dionysos
(