ZitatOriginal von Nibelungen
Die Sache mit der Grundschuld ist aber auch kompliziert. Bei getrenntem Verkauf kann der Eigentümer dem neuen Grundschuldinhaber gegenüber wenigstens entgegenhalten, dass mit seiner Leistung auf die Grundschuld auch die Forderung untergehen muss .
Kann der Eigentümer zwar einwenden, wird den Hedgefonds-Mitarbeiter aber soviel beeindrucken, wie wenn man einem Ochs ins Horn kneift. Das Recht und insbesondere das Vollstreckungsrecht ist ganz klar auf Seiten des Investors/Aufkäufers/Schuldverwerters/Hedgefonds. Die Grundschuld ist anders als die Hypothek nicht-akzessorisch. Sie existiert rechtlich unabhängig von der eigentlichen Darlehensschuld. Das ist der Schlüssel zum Verständnis des Ganzen. Der Eigentümer (=Grundschuldner) ist deshalb absolut chancenlos. Deshalb wollen die Banken/Investoren unbedingt Grundschulden und keine Hypotheken mehr haben. Es ist ein (skrupellos) handhabbares Mittel zur legalen Ausbeutung. Und: Je schlechter die Zeiten, desto skrupelloser wird davon Gebrauch gemacht.
ZitatOriginal von Nibelungen
Trotzdem ist es halt höchst ärgerlich wenn sowas passiert, und man erstmal in "Vorleistung" gehen muss um sich dann hinterher wieder (vermutlich) bei der Bank zu befriedigen.
Mehr als ärgerlich, nämlich die Existenz raubend.
"Da der Gesetzgeber bis jetzt noch nicht reagiert hat, könne der Bankkunde nicht den Investor zur Rechenschaft ziehen," gibt Prof. Schwintowski zu bedenken. Allenfalls könne ein Schadenersatzanspruch gegen die Bank geltend gemacht werden, "das kann lange dauern, bis man beim BGH vielleicht mal gewonnen hat, bis dahin ist man sein Grundstück los, wahrscheinlich völlig verarmt, wenn man sich einen Prozess leisten konnte."
ZitatOriginal von NibelungenWie sich das mit dem Sicherungsvertrag verträgt weiß ich allerdings nicht, grundsätzlich funktionierts aber.
Es verhält sich so: Der Sicherungsvertrag (oder die Zweckerklärung) so solches überhaupt gemacht worden ist, soll die Grundschuld an das Darlehen binden (also die sogenannte Nicht-Akzessorität der Grundschuld ausgleichen). Das ist aber nur ein schuldrechtlicher Vertrag, der, falls er gebrochen wird, zwar schon Schadenersatzpflichten auslöst. Diesen Schadenersatz kann der durch die Zwangsvollstreckung mittellos gewordene Ex-Eigentümer natürlich einklagen. Von sich aus wird die Bank natürlich keinen Schadenersatz freiwillig leisten - sonst hätte sie ja überhaupt nicht erst die Grundschuld verkaufen brauchen. Der Ex-Eigentümer muss natürlich hoffen, dass über die Jahre der Prozessdauer, so er diese finanziell übersteht, die Bank nicht pleite geht (was sie aber bei diesem Geschäftsgebahren mit ziemlicher Sicherheit wird), denn sonst hat er irgendwann einen schönen vollstreckbaren Titel gegen eine nicht mehr vorhandene Bank.