TimS
Grundsätzlich möchte ich klar stellen, dass es zwischen dem Gesetz und der
Durchführung meist sehr große Differenzen gibt. Des Weiteren möchte ich deine
Aussage nicht als falsch ansehen auch wenn ich einen anderen Ansatz verfolge,
der allerdings auch falsch sein könnte. Aus diesem Grund würde ich mich weiter
über eine sachliche Diskussion freuen.
@all
Eine richtige Lösung wird es sicherlich nicht geben, zumindest wie es in
der Praxis angewendet wird, da jede Behörde den Fall unter Umständen anders beurteilen.
Sicherlich handelt es sich im obigen Fall nur um ein "paar Euro", ob
nun die Versandkosten zur Bemessungsgrundlage für die EUSt mit herangezogen
werden, oder nicht. Somit würde sich der Aufwand eines Einspruchs nicht
rechnen. Allerdings sieht dies schon wieder anders aus, wenn noch weitere
"Fehler" einen Einspruch gerechtfertigten würden.
Die zentrale Frage und somit der Diskussionspunkt, um die es TimS und mir geht,
liegt in den Versandkosten bei der EUSt.
Die "reine Zollabgabe" sowie die "Einfuhrumsatzsteuer" sind
bei der Berechnung getrennt zu sehen, da bei Privatpersonen die Versandkosten
nicht in die Bemessungsgrundlage (Zollwert) für den „reinen Zoll“ einfließen,
was allerdings KEINE Auswirkung auf die EUSt hat.
Zur Begründung:
Einziger Anknüpfungspunktes zwischen der ZK-DV und des UStG gibt der § 11 Abs.
1 UStG. Dieser sieht vor, dass die Bemessungsgrundlage für die EUSt die gleiche
ist, wie auch für die "reine Zollabgabe". Weitere Anknüpfungspunkte
sind in der weiteren Berechnung nicht vorhanden. ABER nach § 11 Abs. 3 Nr. 3
UStG sind auf die Bemessungsgrundlage die Kosten der Beförderung
(Versandkosten) anzurechnen, wenn diese noch nicht in der Bemessungsgrundlage
nach ZK beinhaltet sind.
Ergebnis:
Somit bringt eine Befreiung der Versandkosten (nach ZK-DV) bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage nur bei den "reinen Zollabgaben" etwas, aber
nicht bei der EUSt, da grundsätzlich diese wieder in die Bemessungsgrundlage
einfließen.
Dies hat nun zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage für den "reinen
Zoll" von der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer abweichen
kann.