Wenn nun offenbar alle Welt ihr Geld u. a. zu Volksbanken und Raiffeisenbanken zu tragen beginnt, schauen wir uns doch einfach mal die dortige Einlagensicherung an:
Beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) besteht eine Sicherungseinrichtung mit einem Garantiefonds und einem Garantieverbund (so die Präambel des Statuts der Sicherungseinrichtung des BVR).
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Das Vertrauen der Bankkunden in die Sicherheit ihrer Einlagen sowie das Vertrauen der Geld- und Kapitalmärkte in die Stabilität des Bankensystems in Deutschland sind ein hohes Gut. Dabei sind die Stabilität des genossenschaftlichen FinanzVerbundes und das Vertrauen in die Bonität aller seiner Mitglieder von entscheidender Bedeutung für das erfolgreiche Wirken der deutschen Genossenschafts­banken im Wettbewerb. Die Sicherungseinrichtung des BVR gewährleistet diese Stabilität und dieses Vertrauen in einem besonders hohen Maße. Sie schützt bei den ihr angeschlossenen genossen­schaftlichen Banken stets
- zu 100 Prozent
- ohne betragliche Begrenzung
die Einlagen und Inhaberschuldverschreibungen der Kunden.
Seit ihrem Bestehen
- hat noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Bank einen Verlust seiner Einlagen erlitten
- mussten noch nie Einleger entschädigt werden
- hat es noch nie eine Insolvenz einer angeschlossenen Bank gegeben.
Soweit der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, BVR.
Er ergänzt in einer aktuellen Meldung auf seiner Homepage:
Dafür sorgt der besondere Institutsschutz, den die Sicherungseinrichtung des BVR seit 1934 praktiziert. Gemeinsam bilden alle deutschen Genossenschaftsbanken ein Sicherheitsnetz, in dem jeder für jeden einsteht.
ZitatGeschützt sind Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe, Termineinlagen, Festgelder und Sichteinlagen auf Girokonten von Privatpersonen und Unternehmen. Auch Inhaberschuldverschreibungen – dies ist ungewöhnlich - fallen in den Schutzumfang der Sicherungseinrichtung. Da auch die meisten Zertifikate Inhaberschuldverschreibungen sind, schützt die Sicherungseinrichtung des BVR auch die Anleger solcher Papiere vor dem Ausfall des Emittenten, wenn dieser Mitglied der Sicherungseinrichtung des BVR ist.
Quelle
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist vom deutschen Gesetzgeber als so genannte institutssichernde Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) anerkannt worden.
ZitatDies bedeutet, dass die ihr angeschlossenen Banken keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß §§ 6 f. EAG zugeordnet sein müssen.
(Zum Vergleich: Bei der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung [der Privatbanken] beträgt der Schutzumfang je Kunde 90 Prozent der Einlagen, maximal 20.000 Euro).
Diese Sonderregelung zugunsten von Banken, die einer institutssichernden Einrichtung angehören, wurde vom Gesetzgeber gewährt, weil die Sicherungseinrichtung des BVR auf Grund ihres Statuts die angeschlossenen Banken selbst schützt, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleistet, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügt. Dies bestätigt die besondere Vertrauenswürdigkeit der Sicherungseinrichtung des BVR und den besonderen Schutzumfang für die Einlagen der Kunden von einem der angeschlossenen Mitgliedsinstitute.
Quelle
Der BVR gewährt also nicht die 20.000,- €-Sicherung (wie im Einlagensicherungsgesetz vorgesehen), sondern mehr, nämlich eine theoretisch unbegrenzte Sicherung. Diese erreicht er dadurch, dass sich die Genossenschaftsbanken gegenseitig stützen und sichern.
Allerdings beinhaltet auch die Sicherungseinrichtung des BVR in seinen Statuten keine Rechtsansprüche :
§ 27 Keine Rechtsansprüche der Banken
Ein Rechtsanspruch der Banken auf Hilfeleistung durch die Sicherungseinrichtung oder auf das Vermögen der Sicherungseinrichtung besteht nicht.
Gruß
Joyson