Beiträge von Bembelpetzer

    Pressemitteilung | 13.03.2023
    BaFin ordnet Moratorium über die Silicon Valley Bank Germany Branch an


    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute gegenüber der Silicon Valley Bank Germany Branch aufgrund der bestehenden Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem ordnete die BaFin an, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen (Moratorium). Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.


    Die Silicon Valley Bank Germany Branch hat keine systemische Relevanz. Das Institut ist eine Zweigstelle der Silicon Valley Bank mit Sitz in Santa Clara, California, USA. Am 10. März 2023 hat die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) ihre Maßnahmen zum Schutz der Einleger gegenüber der Silicon Valley Bank in Santa Clara veröffentlicht. Das Moratorium gegenüber der Silicon Valley Bank Germany Branch musste angeordnet werden, um die Vermögenswerte in einem geordneten Verfahren zu sichern. Die Maßnahmen gelten solange, bis die weitere Entwicklung für die auf die FDIC übertragenen Geschäfte der Silicon Valley Bank in Santa Clara geklärt ist.


    Die Notlage der Silicon Valley Bank Germany Branch stellt keine Bedrohung für die Finanzstabilität dar. Die Bilanzsumme des in Frankfurt am Main ansässigen Instituts belief sich gemäß aufgestelltem Jahresabschluss zum 31.12.2022 auf 789,2 Millionen Euro.


    Die Silicon Valley Bank Germany Branch ist seit dem 30. Mai 2018 in Deutschland ansässig und betreibt in Deutschland das Kreditgeschäft. Die Silicon Valley Bank Germany Branch betreibt in Deutschland kein Einlagengeschäft. Aus dem Moratorium ergeben sich somit keine Konsequenzen für die Einlagensicherung in Deutschland.

    Nun, das Fitfor55 ist die globale Überschrift für die Vorhaben, die in Angriff genommen werden, um die vermeintlichen Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Dazu werden nach und nach Richtlinien, Verordnungen, Handlungsanweisungen, Gesetze und so nen Scheiß verabschiedet. Der Sanierungszwang wird wohl ein Baustein davon sein.

    Ah danke, dann ist das das, wo in mehreren Schritten die erlaubten Energieklassen stufenweise runtergeschraubt werden sollen. Anbei ein paar Links dazu von Anfang letzten Jahres ... welt capital ey
    Da gab es letzten Sommer auch eine schön simple aber ausführlich auf mehreren Seiten beschriebene Aufstellung, was alles in dem EU-Programm "Fit for 55" wie wo wann umgesetzt werden soll ... finde ich aktuell leider nicht.
    Gut, dann bekommen nun die einzelnen Umsetzungsrichtlinien langsam aber sicher ihre mediale Aufmerksamkeit.

    Kann ich mir nicht vorstellen. Bei denkmalgeschützten Häusern kann man heute schon beobachten, daß sie bis zum Verfall "geschützt" werden. Sanierungen an solchen Immobilien sind mit exorbitanten Auflagen und Kosten verbunden, außerdem ist man auf das Wohlwollen der Denkmalschutz- und nicht nur der Baubehörde angewiesen. Tatsächlich glaube ich aber, daß sich darüber sowieso noch keiner Gedanken gemacht hat. In D wird doch grundsätzlich nichts zu Ende gedacht. ^^

    Hier ein Ausschnitt der Ausnahmen aus einer Gesamtgrafik link


    Gesamtgrafik:

    EU plant Zwang zur Sanierung – und einen großen Nachteil für die Deutschen


    Millionen Eigenheimbesitzer in Europa sollen schon bald ihre Fenster austauschen, Solaranlagen auf ihre Dächer schrauben und ihre Fassaden besser dämmen. So fordert es die Europäische Kommission in einem Richtlinienentwurf, der WELT vorliegt. Alle Häuser und Wohnungen auf dem Kontinent, heißt es in dem Dokument, müssen künftig einen bestimmten Energiestandard erreichen. Das würde für viele Gebäude nichts weniger bedeuten als eine Zwangssanierung.


    Das entspricht dem, was ich letztens während einer Fortbildung mitgeteilt bekommen habe. Wenn die EU damit durchkommt und hier keine massiven Umwälzungen stattfinden, dann sollen bis zum Jahr 2033 alle Häuser der Effizienzklasse 50 und bis 2050 nur noch Passivhäuser stehen, wenn ich das richtig in Erinnerung habe.

    Artikel ist hinter der Paywall.


    Ist das das EU-Programm Fitfor55 worüber wir schon letzten Sommer diskutiert haben, oder ist das etwas Neues/Zusatzliches?

    ... no test ... no covid ... 8o

    Jepp, in Hessen gehen die Zahlen schon merklich runter, nachdem jetzt die meisten Teststellen zugemacht wurden.


    Ich habe in den letzten Wochen auch die Zahlen anhand einer eingefärbten Landkreiskarte für Hessen beobachtet. Für mich auffällig war, dass insbesondere in den großen/größeren Städten die Positivfälle schneller und stärker zurück gegangen sind, als in den ländlichen Regionen, weil "auf dem Land" man trotz geringerer Bevölkerungsdichte halt konsequenter zum freiwilligen Testen gegangen ist.


    Was sagte Spahn nochmal sinngemäß 2021 bei 'Hart aber Fair': Wenn wir nicht aufhören zu testen, hört die Pandemie nie auf.

    Ein kleiner Tipp für Bayern. Öl / Gasheizungen mit Photovoltaik/Solarkopplung sind Hybridheizungen und von den Regelung ausgeschlossen. In anderen Ländle sicher auch so. Bisher: rein ein Ph-Modul am Dach reicht aus, denn niemand weiß was :)

    Ja, aber laut den Plänen muss auch bei den Hybridheizungen 65% des erzeugten Wärmeanteils aus dem regenerativen Teil der Anlange - also Photovoltaik/Photothermie - kommen.


    BMWK
    [...] Ab dem 1. Januar 2024 soll jede neu eingebaute Heizung in Neubauten und Bestandsgebäuden mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Bereits eingebaute Heizungen dürfen in Betrieb bleiben. [...] Beim Einbau neuer Heizungen soll es eine breite Palette an zulässigen Möglichkeiten geben.
    Dazu gehören [...]
    - Hybridheizungen, bei denen eine Wärmepumpe die Grundlast abdeckt und eine fossile Heizung nur an besonders kalten Tagen anspringt [...]
    [...]Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird aktuell vom BMWK gemeinsam mit dem BMWSB vorangetrieben und soll bereits im März 2023 vom Kabinett beschlossen werden. Wenn die neuen Regeln dann im Januar 2024 in Kraft treten, haben Betroffene ausreichend Zeit für die Umstellung. Denn die neuen Vorgaben greifen erst bei einem Heizungsaustausch. So ist genügend Zeit, sich auf den Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren einzustellen und die nächsten Schritte zum klimaneutralen Gebäude zu planen. [...]



    Auf der Seite des BMWK ist auch eine Studie publiziert, was der ganze Spaß denn die Eigentümer kosten soll.

    In Ergänzung zu Post #30, #31 und #37 ...


    Die Zinswende frisst die Gewinne der EZB auf

    Die steigenden Zinsen sorgen für Verluste bei der Notenbank.
    Die EZB schüttet daher keinen Gewinn aus.
    Ökonomen warnen vor Reputationsrisiken.


    Lange Zeit waren Notenbanken eine Art Goldesel für die Finanzminister. Jahr für Jahr überwiesen sie Milliardenbeträge an die nationalen Haushalte in Europa.


    Diese Zeiten sind vorerst vorbei, wie das aktuelle Ergebnis der Europäischen Zentralbank (EZB) für das vergangene Jahr zeigt. Die Notenbank erlitt einen Verlust von 1,6 Milliarden Euro. Nur durch Auflösung von Rückstellungen in dieser Höhe weist sie insgesamt ein ausgeglichenes Ergebnis aus. Bereits 2021 war ihr Jahresüberschuss deutlich auf 192 Millionen Euro zusammengeschmolzen.


    Grund für die aktuellen Verluste ist die Zinswende, die die Bilanzen der Notenbanken mit vielen Milliarden belastet. Die EZB ist dabei der Vorreiter, weil sie besonders früh ihre Zahlen vorlegt. Die Bundesbank und andere Notenbanken dürften aber ein ähnliches Schicksal erleiden. [...]




    ... Die Bundesbank sollte Anfang März ihre Zahlen veröffentlichen - schaunmermal

    Putins Geheim-Plan aufgedeckt: Belarus in drei Schritten annektieren


    Russland hat offenbar vor, das verbündete Belarus heimlich zu annektieren. Angebliche Pläne Wladimir Putins sind jetzt ans Licht gekommen. [...]
    Doch jetzt deckt ein als geheim eingestuftes Dokument der Moskauer Präsidialverwaltung die tatsächlichen Machtverhältnisse auf. Das Erschreckende: Der Kremlchef benutzt Lukaschenko demnach nur, um Belarus bis 2030 sukzessive zu annektieren. [...]
    Demnach wollen Putins Strategen Belarus [...] in drei Etappen politisch, wirtschaftlich und militärisch unterwandern, mit dem Ziel, einen gemeinsamen „Unionsstaat“ unter russischer Führung zu schaffen. [...]Entstanden sein soll das Dokument im Sommer 2021, also noch vor Russlands Einmarsch in die Ukraine. [...]
    Mitarbeiter westlicher Geheimdienste bewerten das Geheim-Papier als Teil von Wladimir Putins Plan, ein neues großrussisches Reich zu schaffen. [...] „Der Belarus-Plan ist eine Blaupause, der auch für Kasachstan, Armenien und Moldau angewandt werden kann“, [...]



    ... hat sich Biden u.a. deshalb separat auch mit der "Bukarest-9-Gruppe" getroffen?

    Zitat

    Der Irrsinn geht weiter.


    MRNA Impfstoffe gegen Krebs.
    Biontech will in den kommenden Jahren Impfstoffe gegen Krebs an bis zu 10.000 Patienten in Großbritannien testen.

    Für mich ist das erstmal kein Irrsinn.


    Die mRNA-Technik ist seit locker 20 Jahren im Versuchsstadium, aber lediglich als Gentherapie ... u.a. genau gegen Krebs. Beim Menschen kam diese Technik aber (bis auf SARS-Cov-2) nie flächendeckend zum Einsatz, da die Nebenwirkungen zu groß waren und es bis jetzt nie eine Zulassung gab. Lediglich in der Tiermast kam sie hier und da zum einsatz.


    Durch die Änderung des Arzneimittelgesetzes und des Infektionsschutzgesetzes wurde es aber möglich, dass Art der Gentherapie in bestimmten Fällen - und zwar bei Infektionskrankheiten - als Impfung benannt werden darf.
    Da eine Krebserkrankung in der Regel jedoch keine Infektionskrankheit ist, ist die Aussage "mRNA Impfstoffe gegen Krebs" schon mal nicht korrekt. (Ok, es gibt Studien an Mäusen, die eine mögliche Übertragung von Krebs analog einer Infektion in bestimmten Konstellationen nicht ausschließen lassen.)


    Wenn man es nun schafft, Krebszellen durch individuelle mRNA-Spritzen zu bekämpfen, finde ich das schon mal gut - aber es muss auch funktionieren und man sollte auf Grund der Nebenwirkungen nicht Pest gegen Cholera tauschen müssen. Dann kann jeder Betroffene selbst entscheiden, ob er eine Gentherapie via mRNA oder eine Chemotherapie für sich bevorzugt.


    Ich habe durch dieses Vorpreschen der Biothech-Unternehmen die kleine, aber wahrscheinlich unbegründete Hoffnung, dass wenn mRNA als Gentherapie gegen Krebs auf den Markt kommt (und dann auch so richtig benannt wird), die Begriffe 'mRNA' und 'Gentherapie' in den Hirnen der Leute verknüpft werden und die Verknüpfung zwischen 'mRNA' und 'Impfung' relativiert wird. Denn dann werden sich hoffentlich mehr Leuten als heute die Frage stellen, warum ein und die selbe Sache einmal als krebsbekämpfende Gentherapie verkauft wird und einmal als vorbeugende Impfung.


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    Zu der Benamung von Gentherapien als Impfung bei Infektionskrankheiten habe ich nochmal ein Schreiben des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 25.01.2021 hier angehängt und die relevanten Passagen hier eingefügt (ja, ich weiß hatten wir damals schon mal thematisiert).


    2.1. Gentherapie
    Die Gentherapie versucht, durch die Veränderung der Erbinformationen eines Menschen genetisch bedingte Krankheiten zu behandeln oder diesen vorzubeugen. Sie umfasst die Korrektur krankheitsbedingter Gene durch die Anwendung rekombinanter DNA-Techniken. Mittels rekombinanter Nukleinsäuren wird die Nukleinsäuresequenz beim Menschen reguliert, repariert, ersetzt, hinzugefügt oder entfernt. Die Gene dienen dabei als therapeutisch wirksame Stoffe (Gentherapeutika).[...]
    Gemäß § 4 Abs. 9 Arzneimittelgesetz (AMG) handelt es sich bei Gentherapeutika um sogenannte Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP). § 4 Abs. 9 AMG verweist insofern auf die Verordnung (EG) Nr. 1394/200714 über Arzneimittel für neuartige Therapien. Die Verordnung verweist hinsichtlich der Definition für Gentherapeutika auf den Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG15. Die Definition lautet wie folgt:
    „Unter einem Gentherapeutikum ist ein biologisches Arzneimittel zu verstehen, das folgende Merkmale aufweist:
    a) Es enthält einen Wirkstoff, der eine rekombinante Nukleinsäure enthält oder daraus besteht, der im Menschen verwendet oder ihm verabreicht wird, um eine Nukleinsäuresequenz zu regulieren, zu reparieren, zu ersetzen, hinzuzufügen oder zu entfernen.
    b) Seine therapeutische, prophylaktische oder diagnostische Wirkung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der rekombinanten Nukleinsäuresequenz, die es enthält, oder mit dem Produkt, das aus der Expression dieser Sequenz resultiert.
    Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten sind keine Gentherapeutika.“[...]


    2.2. Impfung
    Der Begriff der Schutzimpfung ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) legaldefiniert. Nach § 2 Nr. 9 IfSG ist eine Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen. In Bezug auf den Begriff des Impfstoffes stellt das IfSG auf den arzneimittelrechtlichen Begriff ab. Dieser ist in § 4 Abs. 4 AMG legaldefiniert. Danach sind Impfstoffe Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Mensch oder Tier zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind. [...]


    2.3. Klassifizierung von mRNA-Impfstoffen
    Arzneimittel, die mRNA enthalten, sind als Gentherapeutika im Sinne des Anhang I, Teil IV, Abschnitt 2.1 der Richtlinie 2001/83/EG – und damit als ATMP – zu klassifizieren, wenn es sich bei der als Wirkstoff enthaltenen mRNA um eine rekombinante Nukleinsäure handelt und die therapeutische, prophylaktische oder diagnostische Wirkung des Arzneimittels in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser enthaltenen mRNA oder dem entsprechend exprimierten Protein steht. Arzneimittel mit mRNA, die Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten sind, werden hingegen gemäß Anhang I, Teil IV, Abschnitt 2.1 der Richtlinie 2001/83/EG nicht als Gentherapeutika und damit nicht als ATMP eingestuft. [...]

    Das heißt für mich aber vor allem, dass man (auch) GEOGRAPHISCH DIVERSIFIZIEREN muss!
    und das nicht (alleine), indem man (wie das derzeit wohl "Mode" ist?) alle Eier in einen MSCI-World-ETF-Korb legt ...


    ... in dem die "USA ... mit rund 70 Prozent den größten Anteil ... aus"machen ;)

    Man muss nicht nur darauf achten, wo ein Unternehmen sein Hauptbörsensitz hat, sondern auch wo der Umsatz gemacht wird.


    Die Deutsche Telekom ist im Deutschlandanteil verortet, ist umsatztechnisch aber eigentlich kein deutsches Unternehmen. Der Umsatz aus dem deutschen Markt liegt bei 20-25%. Rund zwei Drittel des Umsatzes wird in Nordamerika (vornehmlich USA) gemacht, der Rest im restlichen Europa und Fernost. Deutschland ist nur einen "Nebenmarkt".

    In Ergänzung zu Post 2.727 und ff.


    finanz-szene:


    Größte Ost-Sparkasse meldet horrende Wertverluste. Wie sieht's beim Rest aus?
    Die Zahl ist gewaltig. Und wenn man versucht, sie in irgendwelche Relationen zu stellen – dann erscheint sie einem nur noch gewaltiger. 414 Mio. Euro (!) hat die Mittelbrandenburgische Sparkasse im abgelaufenen Jahr auf ihre Eigenanlagen abgeschrieben. Dabei betont das größte ostdeutsche Kommunalinstitut auf Nachfrage, die horrenden Wertkorrekturen seien ausschließlich dem Kurseinbruch bei festverzinslichen Wertpapieren geschuldet (hätten also nichts mit dem Aktienbestand zu tun). Das entsprechende Portfolio an Schuldverschreibungen indessen belief sich per Ende 2021 auf "lediglich" 2,7 Mrd. Euro. Was also bedeuten würde (und dies ist die erste Relation), dass der Verlust rund 15% des Bestands entsprochen hätte. Zum Vergleich (und das ist die zweite Relation): Damit hätte die MBS fünfmal so hohe Abschreibungen verbucht wie die baden-württembergischen Sparkassen, bei denen die Wertkorrekturen nach eigenen Angaben grob 3% des Bestands an festverzinslichen Papiere entsprachen. Kann das alles wirklich sein bzw. ist das alles vergleichbar? Schwer zu sagen. Zumal: Man weiß zwar, dass die ostdeutschen Sparkassen traditionell viel "Depot A"-Geschäft betreiben. Laut der Sparkassen-Studie von Finanz-Szene war die MBS aber vergleichsweise moderat unterwegs. So machten ihre "Zinserträge aus Schuldverschreibungen" im Jahr 2019 gerade mal 12% aller Zinserträge aus. Bei anderen OSV-Sparkassen (konkret Spree-Neiße, Elbe-Elster und Chemnitz) lag der Wert bei 45% bis 60%. Was mag da dann erst los sein dieser Tage??? Freilich: Die MBS betonte gestern, die Wertkorrekturen seien bloß vorübergehender Natur. Und so wurden die Verluste bilanziell denn auch mit imposanter Leichtigkeit übertüncht: Einfach 340g-Reserven im Volumen von 321 Mio. Euro aufgelöst. Und, so schnell geht's, stand beim Jahresüberschuss eine schwarze Null. Leisten kann es sich die MBS angesichts einer Kernkapitalquote von immer noch 22%.

    BMF, Schreiben vom 2. Februar 2023, IV B 6 -S 1316/21/10019 :025.


    Betreff: Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG);
    Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz


    Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1). Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Dieses Schreiben unterstützt bei der sachgerechten Umsetzung des PStTG und adressiert praxisrelevante Themen.



    Inhalt des Schreibens


    Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
    1. Begriffsbestimmungeno Plattform; Plattformbetreiber (§ 3 PStTG)
    __ Nutzer; Anbieter (§ 4 PStTG)
    __ Relevante Tätigkeit; Vergütung (§ 5 PStTG)
    __ Sonstige Begriffsbestimmungen (§ 6 PStTG)
    2. Verfahrensvorschriften
    __ Auskunft (§ 10 PStTG)
    __ Registrierung (§ 12 PStTG)


    Abschnitt 2 – Meldepflichten
    1. Meldepflicht (§ 13 PStTG)
    2. Meldepflichtige Informationen (§14 PStTG)
    3. Meldeverfahren (§ 15 PStTG)


    Abschnitt 3 – Sorgfaltspflichten
    1. Anwendung der Sorgfaltspflichten (§ 16 PStTG)
    2. Erhebung meldepflichtiger Informationen (§ 17 PStTG)
    3. Überprüfung meldepflichtiger Informationen (§ 18 PStTG)
    4. Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 20 PStTG)


    Abschnitt 4 – Sonstige Pflichten für meldende Plattformbetreiber1. Information der Anbieter (§ 22 PStTG)


    Abschnitt 5 - Veröffentlichungen

    EZB erhöht Zinsen um einen halben Prozentpunkt


    Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) hebt ihre drei Leitzinssätze um jeweils 50 Basispunkte an. ”Dementsprechend werden der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie die Zinssätze für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität mit Wirkung zum 8. Februar 2023 auf 3,00 Prozent, 3,25 Prozent beziehungsweise 2,50 Prozent erhöht”, wie es in der EZB-Mitteilung heißt.


    Weitere Erhöhung im März geplant


    Es soll nach Angaben der Notenbank auch noch nicht die letzte Erhöhung gewesen sein. Damit wolle die EZB eine ”zeitnahe Rückkehr der Inflation zu seinem mittelfristigen Zwei-Prozent-Ziel” gewährleisten. Sie kündigte bereits jetzt eine weitere Zinserhöhung von 50 Basispunkten für März dieses Jahres an.


    Zudem beschloss der EZB-Rat, ihr Asset-Purchase-Programme-Portfolio (APP) zwischen Anfang März und Ende Juni 2023 um monatlich 15 Mrd. Euro zu verringern. Das weitere Tempo soll später festgelegt werden.

    Ggf. könnte man das aus dem angehängten "Statistikband Rente 2021" herauslesen.
    Hatte noch keine Zeit dieses Machwerk genauer anzuschauen.


    Aber in Tabelle 41.00G sieht man die Rentenzahlbeträge und deren Anzahl.
    Also theoretisch Entgeltpunkte, aber keine Beitragszeiten - vielleicht ist so eine Tabelle auch irgendwo im Dokument zu finden. Der prozentual häufigste Rentenzahlbetrag mit 10,03% ist 900-1050 EUR und auch sonst könnte diese Tabelle die Quelle der Schlagzeile sein, wenn man die Prozentzahlen simpel addiert.


    Wenn man aber andersherum rechnet, bedeuten 1000 EUR Rente, dass man 27,77 Entgeltpunkte hat, also hat man entweder nur knapp 28 Jahre mit einem Durchschnittsgehalt eingezahlt oder 35 Jahre lang nur 80% oder 40 Jahre nur 70% oder 45 Jahre nur 60% des Durchschnittsgehalts verdient. Man muss also immer Fragen, wieso sind es nur 1000 EUR Rente. Auch muss man fragen, ob es eine Altersrente mit oder ohne Abzüge, Erwerbsminderungsrente, große Witwenrente, kleine Witwenrente oder Waisenrente ist.


    Ich möchte die Situation nicht schön reden, aber man sollte hinterfragen.




    Aber eines ist mir beim durchscrollen aufgefallen:
    In der Tabelle 22.00G führt die Anzahl der Renten nach Rentenbeginn auf, dort findet man z.B.
    dass 1.171 Witwenrenten gezahlt werden, deren Zahlungsbeginn vor 1957 lag (65 Jahre!)
    dass die längsten Altersrenten seit 1976 gezahlt werden (46! Jahre)

    Rein hypothetisch betrachtet, was könnte man den alles in einen Honeypot geben, damit der Finder sich nicht reingelegt vor kommt, bzw. was sollte man dort lieber nicht hinein geben, damit der Finder diesen als solchen offensichtlich erkennt und wieder kommt?


    - Bleibarren?
    - Urkunden/Zertifikate?
    - abgelegter Modeschmuck?
    - Euromünzensammlung?
    - Uraltschlüssel?
    - USB-Stick und ausgedachtem Private Key?
    - etc.


    oder doch lieber ein wenig von


    - Silberunzen
    - Umschlag mit ein paar Scheinen
    - alten Schmuck o.ä. vom Trödel
    - Einzelteile von altem Silberbesteck
    - etc.

    Nun gibts die ersten genaueren Zahlen ...


    Kunden der North Channel Bank sollen rasch entschädigt werden


    Nach der Insolvenz der North Channel Bank sollen die Kunden in Kürze entschädigt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte am Vortag den Entschädigungsfall für das Mainzer Institut festgestellt. Die North Channel Bank GmbH & Co. KG sei nicht mehr in der Lage, die Einlagen ihrer Kunden zurückzuzahlen. Mittlerweile hat das Amtsgericht Mainz auch offiziell das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts eröffnet. Wegen ihrer geringen Größe habe das Geldhaus keine Relevanz für die Finanzstabilität, erklärte die BaFin. Die North Channel Bank war von 2012 bis 2015 in hohem Maße in Cum-Ex-Aktiengeschäfte in Dänemark und Belgien involviert. Dänische und belgische Behörden hatten 176 Millionen Euro Schadenersatz von der Bank gefordert, die diese Ansprüche aber nicht erfüllen konnte, hieß es. Neben Privatanlegern sollen auch einige Kommunen zu den Kunden gehören. Die Entschädigungsansprüche privater Anleger wurden mit 63 Millionen Euro beziffert, 46 Millionen Euro entfielen auf den Einlagensicherungsfonds des Bankenverbands und 17 Millionen Euro auf die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB).

    Trade Republic arbeitet mittlerweile überwiegend mit Deutsche Bank und Citibank zusammen. Verrechnungskonten verwaltet von Solarisbank wurden ab Mitte 2022 sukzessive zu Deutsche Bank übertragen.

    Ja, aber nicht alle.
    Neukunden landen auf den Plattformen der Deutsche Bank und der Citibank, von den Bestandskunden wurde wohl aber nur ein Teil verlagert.


    Zitat: Eine Sprecherin von Trade Republic teilte auf Nachfrage mit: „Wir erweitern das Partnernetzwerk um Deutsche Bank und Citi und verteilen hier insbesondere Neukunden und einen Teil der Bestandskunden. Dabei bleiben wir weiter Partner der Solarisbank. Es gibt keine Aufteilung nach Märkten. Das ist ein Regelschritt im Rahmen unseres Wachstums.“

    Auch bei Solaris gibt es Neuigkeiten von der BaFin ...


    26.01.2023 | Thema Maßnahmen


    Solaris SE: BaFin ordnet Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation in den Bereichen Risikomanagement und Geldwäscheprävention an, beschränkt neue Kooperationspartnerschaften und bestellt Sonderbeauftragten

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 16. Dezember 2022 gegenüber der Solaris SE angeordnet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Risikomanagement und in der Geldwäscheprävention sicherzustellen und Risiken zu begrenzen. Ein von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen.


    Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Risikomanagement hat die BaFin die Beseitigung von Mängeln insbesondere im Risikomanagement auf Gruppenebene und im aufsichtlichen Meldewesen angeordnet.


    Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation in der Geldwäscheprävention und zur Vermeidung betrügerischer Transaktionen hat die Solaris SE zusätzliche Kontrollhandlungen einzuführen bzw. fortzuentwickeln. Im Kundenannahmeprozess wird unter anderem angeordnet, dass die Solaris SE Adressverifizierungen durchführen und dokumentieren muss. Daneben sind bei der Transaktionsüberwachung künftig Überweisungs- und Barauszahlungslimits bei bestimmten Konten zu beachten, die die BaFin festgelegt hat.


    Zur Risikoreduzierung hat die BaFin der Solaris SE zudem untersagt, neue Kooperationspartnerschaften ohne aufsichtliche Zustimmung einzugehen. Gleiches gilt für die Gründung neuer Tochtergesellschaften und den Erwerb neuer Beteiligungen.


    Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG) bestellt. Der Sonderbeauftragte knüpft an ein Sonderbeauftragtenmandat an, das mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Januar 2022 angeordnet wurde.


    Grund für die Maßnahmen ist ein fortlaufender Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG und § 6 Absatz1 Geldwäschegesetz (GwG).


    Die Anordnungen ergehen auf Grundlage von § 6 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1, § 10 Absatz 1 Nr. 5 GwG in Verbindung mit § 25h Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 KWG, § 51 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 10 Absatz 1 Nr. 1, 11-13 GwG sowie § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG, § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und § 45c Absatz1 und 2 KWG.


    Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 57 Absatz 1 GwG und § 60b Absatz 1 KWG.


    Die Maßnahmen sind seit dem 25. Januar 2023 bestandskräftig