Meines Wissens nach, sind nur diese vier ETCs von der Abgeltungssteuer befreit ...
DE000A0S9GB0 - XETRA-Gold
DE000EWG2LD7 - Euwax Gold II
DE000A0LP781 - WisdomTree Gold Bullion Securities
DE000A1DCTL3 - WisdomTree Physical Swiss Gold
11. September 2026, 11:55
Meines Wissens nach, sind nur diese vier ETCs von der Abgeltungssteuer befreit ...
DE000A0S9GB0 - XETRA-Gold
DE000EWG2LD7 - Euwax Gold II
DE000A0LP781 - WisdomTree Gold Bullion Securities
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hmm, ich hab ja keinen schimmer von dieser materie, aber war war denn genau der grund, dass in der spitze über nacht der zins auf 11% angeschnellt ist und damit die krise ausgelöst wurde, so dass die fed die geldschwemme einleiten musste? darum geht es bei der geschichte doch...
Der Repo-Zins ist damals auf bis zu 6,94% gestiegen (zwischen Banken und nicht gegen die Zentralbank) - zu höheren Zinssätzen wurde kein Repo-Geschäft abgeschlossen und damit waren die andere Zinssätze nur Preise im Schaufenster von Banken, in der Hoffnung, dass es eine andere Bank so nötig hat, sich zu diesen Zinsen Geld zu leihen oder ein nervöser Händler vergisst, auf einer der Repo-Plattformen einen Limit mit vorzugeben (analog einer Bestens-Order an der Börse).
Hier ist das ganze Geschehen relativ einfach und verständlich zusammengefasst ...
https://www.wallstreet-online.…en-repo-markt-geloest/all
Auch hier vertrete ich die Ansicht, dass die "Schwarzsehermedien" (SSM) wieder einseitig übertrieben haben. Manchmal ist man am ehesten bei der Wahrheit, bei einem Mix aus SSM, MSM, Eigenrecherche, Betrachtung der weiteren Zusammenhänge und Selbstbewertung. Den MSM wirft man einseitige, oberflächliche und manipulierende Berichterstattung vor, ich denke, bei den SSM ist es nicht viel anders. Ich betrachte die Meldungen der SSM als ein "Flaggeheben", um auf bestimmte Themen aufmerksam zu werden, nehme aber deren Darstellung nicht unhinterfragt als die Wahrheit an. Jedes Medium verfolgt eine Intention und ist nicht neutral. Alles was neutral berichtet würde, würde im "Geschreie" untergehen.
Ich muss Eure Aufregung etwas dämpfen - hier geht es schlicht um die Ausnutzung der gebotenen Cashcow zur Stabilisierung des Bankensektors.
1. Um ein Repo-Geschäft einzugehen, benötigt man Wertpapiere (meist Anleihen) die man auch liefern muss und vorher auch haben muss.
2. Man beleiht also erworbene Wertpapiere gegen Geld, zahlt dafür einen Zins und geht die feste Verpflichtung ein, diese Beleihung auch wieder zurück zu führen.
3. Für Repo-Geschäfte mit der EZB/Bundesbank benötigt man zentralbankfähige Anleihen - sprich in erster Linie europäische Staatsanleihen.
4. Zusammenfassend: Die Banken haben "werthaltige" Staatsanleihen, die Sie in beleihen, um Geld zu erhalten.
Exkurs:
5. Wenn Banken Geld bei einer EZB/Bundesbank anlegen, dann zahlen sie aktuell einen Negativzins von -0,5%.
6. Seit Oktober 2019 hat die EZB das TLTRO-Programm ins leben gerufen, wo sich Banken zu einem Negativzins von -1,0% Geld leihen können.
7. Was haben die Banken gemacht: Sie leihen sich so viel Geld wie regulatorisch geht zu -1,0% und legen es zu -0,5% an.
8. Die Differenz von -0,5% ist also ein Zinsgewinn für die Banken.
9. Da die Banken sich regulatorisch weniger Geld aus dem TLTRO-Programm leihen als Anlegen können, ist man auf der Suche nach weitern Geldquellen.
Zurück zum Repo-Markt:
10. Der Repo-Zins in Deutschland liegt derzeit bei -0,635% (Euro-Durchschnitt -0,581%, Frankreich -0,595)
Ergebnis:
11. Es lohnt sich also für die Banken, Papiere aus dem Keller zu holen, diese für -0,635% zu Geld zu machen und dieses für -0,5% bei der Zentralbank "anzulegen". D.h., wenn nun das Repo-Volumen bei 341 MrdEUR liegt, erwirtschaften die Banken grob 350MioEUR Zinsertrag.
12. Welche Banken in Deutschland verfügen am ehesten über "überschüssige Staatsanleihen" im Eigenbestand? Eben Deutsche Bank und Commerzbank - ergo werden sie hier auch das größte Volumen drehen.
13. Welche Ländern in der Euro-Zone haben den größten Bankensektor? Eben, Frankreich und Deutschland - ergo werden sie hier auch das größte Volumen drehen.
Fazit:
Hier wird nur eine Seite der Medaille betrachtet, daraus eine Story erdacht und diese mächtig aufgeblasen.
Für Konten gibt es die gesetzliche Sicherung bis 100.000 EUR.
Wenn man Geld der Bank gibt (auf dem Konto hat) verliert man Eigentum und Besitz - man gibt der Bank einen Kredit und hat nur noch eine Forderung gegenüber der Bank.
Für Depots gibt es eine gesetzliche Sicherung von 90% für die nicht zurückgebbaren Papiere, maximal 20.000 EUR.
Aber wenn man Wertpapiere in einem Bankdepot hat, dann verliert man nur den Besitz, aber in der Regel*) nicht das Eigentum. Die Bank ist Treuhänder/Verwahrer der Papiere und man hat einen Herausgabeanspruch. Man hat also eine ganz andere Rechtsstellung.
*) in der Regel deshalb:
Werden die Wertpapiere in Girosammelverwahrung verwahrt, behaltet Ihr das Eigentum.
Werden die Wertpapiere in Wertpapierrechnung verwahrt, dann sind die Papiere im Eigentum der Bank und man hat nur einen Herausgabeanspruch. Ausnahme, die Papiere im Ausland sind auf den eigenen Namen registriert.
Die 20.000 EUR-Grenze gilt schon seit über 20 Jahren. Die 100.000 EUR-Grenze war vor Lehman auch bei 20.000 EUR. Da der Kunde aber bei Konten schlechter gestellt ist, als bei Depots, hat der Gesetzgeber diese Grenze heraufgesetzt.
PS: Habt ihr Euch Euren Depotvertrag mit den dazugehörigen AGBs eigentlich mal angeschaut (da sollte stehen was was bedeutet)? Oder die Depotauszüge (da sollte stehen wie verwahrt wird) oder die jährliche Information zur Einlagensicherung (da sollten die Sicherungsgrenzen stehen)?
Hast Du Dir das Video von Horst Lüning angesehen?
Habe mir die ersten paar Minuten angeschaut ... weiter gings einfach nicht.
Für mich fällt das in die Kategorie "effekthaschender Möchtegernaufklärer, der schon 2008 überrascht war, dass Zertifikate nur Schuldverschreibungen sind und isländische Banken nur deshalb so hoche Zinsen geboten haben, da ihnen niemand mehr Geld geben wollte und der nun meint, Sachen als neue Erkenntnisse zu verbreiten, die schon seit Jahrzehnten so sind, und beim Erzählen es mit den Begriffen und Erklärungen selbst nicht so genau nimmt, oder er es gar falsch verstanden hat."
Zu Deinen Fragen...
1) Wie kann ich in das Aktienregister der in meinem Depot befindlichen Aktien eingetragen werden?
Auf Antrag gegen Übernahme der Kosten, sofern die Degussa Bank diesen Service anbietet.
2) Wie verhält sich das mit der Lagerstelle und Eintragung der Aktien, die ich in Toronto, Kanada oder in Sydney, Australien gekauft habe.
Die Lagerstellen der Degussa Bank vor Ort (ggf. sitzt noch ein Intermediär dazwischen, z.B. Clearstream) sind im Aktienregister eingetragen, sofern es für die Aktien ein Aktienregister gibt.
3) Schließt die Degussa Bank als Broker den Verleih von Aktien explizit aus?
Das steht in Deinem Depotvertrag. Billig- und Null-Euro-Broker (z.B. DeGiro) machen das, um die Konditionen überhaupt anbieten zu können. Bei der Degussa Bank würde es mich wundern, wenn das über den Depotvertrag erlaubt wäre.
4) Bin ich eingetragener Besitzer meiner Aktien bei der Verwahrungsstelle Clearstream oder ist das die Degussa Bank?
Eingetragen ist der Eigentümer und nicht der Besitzer. Eingetragen wird im Aktienregister beim Registrar und nicht bei einer Lagerstelle wie z.B. Clearstream oder einer lokalen Bank. Unterhält die Degussa Bank eine direkte Depotverbindung mit einer ortsansässigen Bank, dann ist entweder die ortsansässige Bank mit dem Zusatz Nominee eingetragen weil die Degussa Bank sich nicht eintragen lässt, um Kosten zu sparen, oder die Degussa Bank ist eingetragen. Wenn die Degussa Bank keine direkte Depotverbindung mit einer ortsansässigen Bank unterhält und über Clearstream, Euroclear oder einer globalen Großbank die Aktien verwahrt, dann ist die ortsansässige Lagerstelle der Clearstream, der Euroclear oder die globale Großbank als Nominee eingetragen.
Dieses ganze Wertpapierverwahrsystem im Ausland nennt sich 'Wertpapierrechnung', in den Unterlagen zur Depoteröffnung sollte man weitergehende Informationen finden.
5) Gibt es Namensaktien, bei denen die Aktionäre im Aktienregister eingetragen werden? - Welche sind das?
In Deutschland läuft das für deutsche Aktien bei einer deutschen Bank in den allermeisten Fällen automatisch als Teil des angebotenen Service. Sowie Du eines der drei aufgeführten 'deutsch' durch 'ausländisch' ersetzt, musst Du nachfragen, ob das für eine spezifische Aktie/Land angeboten wird, wenn ja, ob dann ein separater Auftrag notwendig ist und was der Spaß kostet.
Die Email an den Vorstandsvorsitzenden der Degussa Bank (seine Sekretärin) ist raus:
Sehr geehrter Herr Eckart,
auf Grund der Informationen von Herrn Dr. Markus Krall, dem CEO der Degussa, habe ich Fragen zu den Regeln eines Wertpapierdepots bei der Degussa Bank.
Dir ist aber schon bewusst, dass die 'Degussa' (heute Evonik Degussa GmbH) nichts mit der Degussa Bank (ehemaliges Tochterunternehmen der Degussa AG, bis 2006 Tochterunternehmen der ING) und beide wiederum nichts mit der Degussa Sonne/Mond Goldhandel GmbH (Dezember 2010 komplett neu gegründet und nur die Namensrechte gekauft) zu tun hat?
Bei privaten Darlehen immer auch an die Steuer denken.
Der Darlehensgeber muss die Zinseinahmen selbst nd unaufgefordert veranlagen.
Ist der Zins nicht marktüblich da zu gering oder gar nicht vorhanden, gilt die Differenz steuerrechtlich als Schenkung. Das Finanzamt kann hier bis zu 5,5% als marktüblich annehmen. Ist die "geschenkte" gesparte Differenzen oberhalb des 10jährigen Schenkungsfreibetrag, fällt Schenkungssteuer an.
Wird das Darlehen zinslos für mehr als ein Jahr gewährt und der Betrag liegt oberhalb des schenkungssteuerrechtlichen Freibetrag, fällt ebenfalls Schenkungssteuer für den Darlehensbetrag an.
Also, vorab genau steuerrechtlich prüfen, alles penibel dokumentieren, Vertrag und alle Überweisungen genau referenzieren... weil wenn das Finanzamt bemerkt, das da irgendwo vielleicht etwas gedreht wurde, muss man alles darlegen... und wenn da dann Lücken sind, können die einem blöd kommen und die prüfen ob in den letzten 10 Jahren nicht schon mal was "vergessen" wurde.
Ich muss ein Darlehen aufnehmen zur Finanzierung des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen. Weil Liquidität erhalten werden soll, soll der Kauf durch Darlehen finanziert werden.
[...] das Aktiendepot lieber unter meinem Einfluss bleiben soll,[...]
D.h., Du hast das Geld, möchtest es aber nicht hergeben, da Du Angst hast im Fall der Fälle nichts mehr flüssig zu haben?
Das bedeutet im Umkehrschluss, Du möchtest in jedem Fall Geld ausgeben, um im Fall der Fälle Cash zu haben?
Warum sparst Du Dir nicht das Geld fürs Darlehen und gibst es nur im Fall der Fälle aus, und auch nur für die Summe die Du dann wirklich benötigst ... und damit ggf. weniger als Du über ein Darlehen aufgenommen hättest, und damit günstiger?
Ohne Die Summen und weiteren Hintergründe zu kennen, wäre evtl. das Folgende auch eine Lösung:
1. Du nimmst Dein Geld und bezahlst damit die Gesellschaftsanteile.
2. Parallel lässt Du Dir bei der Bank ein WP-Darlehen (Lombardkredit) einräumen, ohne dass Du die Summe in Anspruch nimmst.
D.h. Deine WPs sind nicht verpfändet, Du kannst frei darüber verfügen, sowie Du tatsächlich Bares brauchst, nimmst Du den WP-Kredit nur in der benötigten Höhe auf und gibst WPs nach Deiner Wahl als Pfand.
oder
Du lässt Dir bei der Bank einen Abrufkredit/Rahmenkredit einrichten, den Du nicht in Anspruch nimmst. Ein Abrufkredit ist wie ein zusätzlicher Dispo, aber mit niedrigeren Zinsen. D.h. es ist ein Konto das bei 0 EUR startet, und bei Bedarf belastest Du es mit dem benötigten Betrag.
Vorteile:
- Ab Bezahlung der Gesellschaftsanteile kannst Du parallel wieder Liquidität ansparen, die ggf. sogar ausreicht, um Deinen gefürchteten eventuell später aufkommenden Liquiditätsbedarf zu decken - also keine Kosten.
- Sollte dieser Liquiditätsbedarf nie eintreten, bis Dein Liquiditätspolster wieder aufgefüllt ist wie Du Dir es vorstellst, hast Du auch keine Darlehenszinsen gezahlt - wieder keine Kosten.
- Sollte der Liquiditätsbedarf tatsächlich eintreten und Dein neu anghäuftes Liquiditätspolster reicht dafür nicht aus, dann kannst Du den Differenzbertrag über einen normalen günstigen Abrufkredit/Rahmenkredit oder ein WP-Darlehen entsprechend nur in Höhe der benötigten Summe in Anspruch nehmen - weniger Kosten, und auch nur dann, wenn unbedingt nötig.
Also laut Geschäftsbericht war die Verteilung per 29.04.2020
36.45% BOUGAINVILLE MINERALS LTD
BUKA, AUTONOMOUS REGION OF, BOUGAINVILLE, PAPUA NEW GUINEA
19.06% THE INDEPENDENT STATE OF PAPUA NEW GUINEA\C
WARDS STRIP, WAIGANI, PAPUA NEW GUINEA
17.39% EDA MINERALS LIMITED
PORT MORESBY NATIONAL CAPITAL, DISTRICT, PAPUA NEW GUINEA
Rest Streubesitz, hauptsächlich als Nominee-Bestände
Ich verstehe die erste Meldung als Absichtserklärung, die verbliebenen 19% zu übertragen.
13.12.2019 Verkündung der Absicht
13.03.2020 Unterzeichnung der Absichtserklärung (erster Link)
xx.xx.xxxx Erfüllung der Absicht (zweiter Link)
Im Geschäftsbereicht der BCL für 2019 ist vermerkt, dass per 29.04.2020 PNG noch mit 19.06% im Aktienregister eingetragen war.
https://www.rechtslupe.de/allg…A+Rechtslupe+(Rechtslupe)
19. Oktober 2020
Gold Bullion Securities – und der steuerfreie Veräußerungsgewinn
Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z.B. „Gold Bullion Securities“), ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen [1]. Dies gilt auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Auch in diesem Fall wird primär eine Sachleistung geschuldet [2].
Gewinne aus der Veräußerung von „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen sind mithin ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar. Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall veräußerte der Anleger seine „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den „Gold Bullion Securities“ handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne „Gold Bullion Security“ Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen.
Das Finanzamt besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Thüringer Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an [3]. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies nun und wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück:
Der Gewinn aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“ unterliegt weder der Besteuerung nach § 20 EStG noch ‑wegen Ablaufs der Jahresfrist- nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Das Finanzgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist, da die „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen keine Kapitalforderungen, sondern jeweils einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften. Der Umstand, dass sich der Anleger auch den Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Goldes hätte auszahlen lassen können, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Der von dem Anleger erzielte Gewinn aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 9.248, 97 € führte nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen sind. Unter den Begriff der Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Nicht darunter fallen jedoch Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen [4]. Danach sind die von dem Anleger veräußerten „Gold Bullion Securities“ keine sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anleger nach den Emissionsbedingungen berechtigt war, zur Erfüllung des Lieferanspruchs statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Goldes zu verlangen. Bei der Veräußerung des Goldes handelte es sich lediglich um eine Zusatzleistung zur Sachleistungspflicht, da diese erst nach der Lieferung des Goldes zu erfüllen war. Da der Anspruch primär auf die Lieferung physischen Goldes und somit auf eine Sachleistung gerichtet war, die mit einer Dienstleistung in Form der Veräußerung des Goldes verbunden war, liegt keine Kapitalforderung vor [5]. Denn ob die Emittentin die Sachleistung in Gold direkt an den Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung oder aufgrund dessen Weisung zum Verkauf des Goldes an einen Dritten erbringt, macht bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Unterschied. In beiden Fällen wird die Emittentin als Schuldnerin um die Sachleistung entreichert und der Inhaber der Schuldverschreibung, der das Risiko aus der Veräußerung des Goldes zu tragen hatte, um den wirtschaftlichen Wert der Sachleistung bereichert. Die „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen verbrieften danach keine auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, sondern jeweils einen Anspruch auf eine Sachleistung in Form von Gold.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Emittentin nach den Emissionsbedingungen nicht berechtigt war, über das von ihr bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen eingesammelte Kapital frei zu verfügen. Sie war verpflichtet, dieses zur Besicherung der verbrieften Auslieferungsansprüche in physisches Gold zu investieren. Sie hatte danach kein eigenständiges Kapitalnutzungsrecht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG [6].
Der Anspruch des Anlegers auf die Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einem Anspruch auf Geld, dass er nach den Emissionsbedingungen die Möglichkeit hatte, die „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen am Sekundärmarkt zu veräußern. Die Veräußerung begründet lediglich ein weiteres Rechtsverhältnis, das unabhängig vom schuldrechtlichen Lieferungsanspruch, der Gegenstand der Inhaberschuldverschreibungen ist, zu beurteilen ist [6].
Der Veräußerungsgewinn unterliegt auch nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG. Unabhängig davon, dass die Vorschrift nach der Anwendungsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 3 EStG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da der Anleger die Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2008 und somit vor dem 01.01.2009 erworben hat, handelt es sich bei den „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen nicht um ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzinstrument [7].
Im Ergebnis ist der Verkauf der „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu beurteilen. Dass der Anleger nicht Eigentümer des Goldes war, sondern nur einen schuldrechtlichen Lieferanspruch besaß, ändert daran nichts. Der BFH beurteilt diese Goldgeschäfte auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG [8]. Im Streitfall ist die insoweit maßgebliche Jahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung überschritten, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 2020 – VIII R 7/17
[1] Anschluss an BFH, Urteil vom 12.05.2015 – VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834
[2] entgegen BMF, Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1‑S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57
[3] Thüringer Finanzgericht , Urteil vom 27.06.2017 – 2 K 60/16, EFG 2018, 110
[4] s. hierzu die BFH, Urteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; s.a. BFH, Urteil vom 06.02.2018 – IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525
[5] anderer Ansicht: BMF, Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1‑S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57
[6] s. hierzu die BFH, Urteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834
[7] s. hierzu BFH, Urteil in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835
[8] BFH, Urteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; BFH, Urteil in BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525
Alles anzeigenHierzu wurde diese Woche eine Kleine Anfrage der FDP veröffentlicht...
Mögliche Besteuerung von Edelmetall-Zertifikaten
Finanzen/Kleine Anfrage - 25.08.2020 (hib 871/2020)
Berlin: (hib/SCR) Die mögliche Besteuerung von Edelmetall-Zertifikaten thematisiert die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/21688). Darin verweisen die Liberalen auf einen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020, der eine Regelung enthalte, die zur Folge hätte, dass beispielsweise "Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 an der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen". Von der Bundesregierung wollen die Abgeordneten unter anderem wissen, wie sie die mögliche Änderung begründet und welche Mehreinnahmen sie sich davon verspricht.
Bin mal auf die schwammigen Antworten zu den gestellten Fragen gespannt.
Ich wollte wenigstens noch die offiziellen Antworten der Regierung anfügen.
Keine Ausweitung der Gold-Besteuerung
Finanzen/Antwort - 30.09.2020 (hib 1039/2020)
Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung plant keine Ausweitung der Besteuerung bei sogenannten Gold-ETCs. Bei diesen Kapitalanlagen handelt sich um "Exchange Traded Commodities" (ETC) in Form von Inhaberschuldverschreibungen, bei denen die Käufer eine Lieferung von physischem Gold verlangen können. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21688) mit. Die Abgeordneten hatten in der Vormerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass Gewinne beim Verkauf solcher Gold-ETCs bisher steuerfrei seien, wenn der Anleger die Wertpapiere länger als zwölf Monate gehalten habe. Unter Berufung auf den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz schrieb die FDP-Fraktion, die dort vorgesehenen Änderungen hätten zur Folge, dass zum Beispiel Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen würden.
Nach Angaben der Bundesregierung ist das Volumen des Handels mit den sogenannten Gold-ETCs seit 2018 stark gestiegen. Seien 2018 an den Handelsplätzen noch Wertpapiere dieser Art mit einem Volumen von 152,3 Millionen Euro gehandelt worden, so sei das Volumen 2019 auf 431,7 Millionen gestiegen. Im ersten Halbjahr 2020 habe es bereits 556,8 Millionen Euro betragen. Für inländische private Haushalte betrage der Wert der in Deutschland verwahrten ETC-Bestände zum Stichtag 30. Juni 2020 inzwischen 6,7 Milliarden Euro.
Die 1oz-Version gibt es für knapp 30 USD, die 3oz-Version scheint ausverkauft zu sein.
https://www.bgasc.com/product/…oz-silver-bars-all-brands
Die Depots die man über die Captrader GmbH eröffnet, werden tatsächlich bei der IB UK Ltd. in Großbritannien eröffnet und auch dort geführt. Die Captrader GmbH ist nur eine Art "Reseller" im eigenen Haus für den deutschen Markt. Evtl. ist FIFO für in Großbritannien geführte Depots steuerlich weniger relevant, so dass diese Darstellung nicht einstellbar ist.
Kannst ja auch mal beim "Verein für Geschichte und Landeskunde Bad Homburg v. d. Höhe e. V." (www.geschichtsverein-hg.de) nachfragen, ob die ein paar Hintergrundinfos haben, ob 1967 etwas besonderes war, dass da etwas geprägt wurde ... vielleicht haben die auch ein Kaufinteresse.
auf welchem "Parkplatz"?
vielleicht "mündelsicher" in Staatsanleihen ...
... im Vertrauen darauf, dass zu gegebener Zeit - wenn mangels Beitragszahlern (die zugleich Steuerzahler sind) die Rentenkasse klamm ist - die Steuereinnahmen so sprudeln, dass der Staat DANN seine Schulden zurückzahlen kann?
Nein, eher analog diverser Staatsfonds (z.B. Norwegen, Singapore, etc.) oder Uni-Fonds (z.B. Yale, Harvard, etc.) ... es gibt viele Möglichkeiten ... eigene Staatsanleihen haben ein Geschmäckle von verdeckter Staatsfinanzierung.
und wie hätte sich das IN EINEM UMLAGESYSTEM auf zukünftige Renten auswirken sollen?
was der (egal ob aktuelle oder zukünftige) Rentner Jahr und Jahrzehnte eingezahlt hatte, ist weg
--> er bekommt das ausgezahlt, was die jeweils aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in die Rentenkasse einzahlen!
Jein, man hätte auch die Überschüsse zweckgebunden parken können, um den demokratischen Wandel anzufedern oder gar auszugleichen (Renten für die Babyboomer), d.h. die Babyboomer hätten ihre spätere Rente 'direkt' mitfinanziert. Noch bis Ende der 1970er (Datennachweise habe ich grad keine) gab es teilweise eine Rücklage von bis zu 3 Monatsausgaben. Diese wurde aber leider immer nur kurzfristig angelegt (wenn überhaupt) und nie als Bodensatz langfristig zu viel besseren Konditionen. Diese hohen ungenutzten Cash-Reserven haben natürlich die bekannten und hier monierten Begehrlichkeiten geweckt und wurden immer wieder angezapft.
Als es um die Jahrtausendwende in der Rentenkasse auf einmal eng wurde (zuviele Kassengriffe und zuwenig Einzahlungen), viel die Reserve sogar knapp unter eine halbe Monatsausgabe. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Hartz- und Riester-Regelungen eingeführt, flankiert von einer Rentenreform.
Sehr vereinfacht und plump gesagt, ...
Hartz, um die Leute wieder in die Arbeit zu drängen (-> Renteneinzahlungen) und um die Sozialausgaben zu kürzen (-> weniger Eingriffe in die Rentenkasse)
Riester, um Teile aus dem kurzfristigen Umlageverfahren in ins langfristige Kapitaldeckungsverfahren zu überführen (tausche in Summe GRV-Kürzung gegen Riesterförderung), sowie und um Arbeitgeberausgaben zu reduzieren um Einstellungen zu fördern (-> Renteneinzahlungen)
(Dass Hartz und Riester wahrscheinlich besser gedacht als gemacht wurden, ist ein ganz anderes Thema - auch, dass der Deutsche wahrscheinlich unfähig ist in Eigenverantwortung die Rentenkürzung im Zuge der Riesterreform eigenständig durch Nutzung der Förderung (oder anders) wieder auszugleichen).
Rentenreform: Die Monatsrücklagen dürfen nur noch zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben liegen. Liegen die Rücklagen über 1,5 muss der Beitragssatz reduziert werden (hauptsächlich zum Wohle der Wirtschaft) oder man beschließt neue Ausgaben; liegen die Monatsrücklagen darunter, muss der Beitragssatz angehoben werden oder durch höhere Steuerzuschüsse ausgeglichen werden (hauptsächlich ein Nachteil der Arbeitnehmer).
All dies soll aber nicht die Lage der Rentenkasse oder die Griffe in die Rentenkasse beschönigen.
Hierzu wurde diese Woche eine Kleine Anfrage der FDP veröffentlicht...
Mögliche Besteuerung von Edelmetall-Zertifikaten
Finanzen/Kleine Anfrage - 25.08.2020 (hib 871/2020)
Berlin: (hib/SCR) Die mögliche Besteuerung von Edelmetall-Zertifikaten thematisiert die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/21688). Darin verweisen die Liberalen auf einen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020, der eine Regelung enthalte, die zur Folge hätte, dass beispielsweise "Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 an der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen". Von der Bundesregierung wollen die Abgeordneten unter anderem wissen, wie sie die mögliche Änderung begründet und welche Mehreinnahmen sie sich davon verspricht.
Bin mal auf die schwammigen Antworten zu den gestellten Fragen gespannt.
Gründe waren:
[...]
- Das Mass 'Unze' ist nicht vertraut. Wenn an Gold gedacht wird, wird automatisch an Barren gedacht.
[...]
Gut, vielleicht wird erstmal an Goldbarren gedacht, aber wohl dann optisch/in Gedanken an die Standardbarren. Ich denke, mehr als die Hälfte der 'Barrendenker' könnte nicht die Frage beantworten, an was für ein Gewicht sie denken, wenn die an Barren denken.
Auch die 'Barrendenker' denken zumindest im zweiten Schritt auch an Goldmünzen - zumindest unterstelle ich diese intellektuelle Leistung mal.
Hinzu kommt, dass die Einheit Unzen schon bekannt ist, zumal überall in den Medien der USD-Preis pro Unze kommuniziert wird ... ggf. auch mal umgerechnet in EUR. Dass die meisten wahrscheinlich nicht wissen, wie viel Gramm eine Unze hat ist was anderes, aber man handelt ja auch eine oz-Münze nicht in g/EUR, so dass man sich das im Kopf selbst umrechnen muss. Den oz-Preis bekommt man im Zweifel überall her.
Übrigens, die meisten in meinem Umkreis - auch die, die mit Goldinvestments nichts am Hut haben - kennen den Krügerrand ... haben vielleicht noch nie einen gesehen, wissen aber Krügerrand=Gold Gold=Krügerrand.
Schaue mal in den Wirtschaftsteil Deiner Tageszeitung oder in Finanz-/Anlegerzeitungen. In dem Kursteil unter Rohstoffe usw. findest Du neben den Unzenpreis in USD oft auch einen EUR-Preis für den 1oz-Krügerrand (auch wenn der nur irgendwie berechnet ist).
Meine Empfehlung: Kaufe Dir statt einen 250g-Barren lieber 8x 1oz-Krügerrand ... der aktuelle Mehrpreis liegt bei ~1,20 EUR/g oder ~2% ... das, sollte Dir die Sache schon Wert sein.
Vorteile: Du hast die Möglichkeit zum schrittweisen Einsteig/Aussteig ... und kannst auch mal besser an Nichthändler verkaufen.