Beiträge von Bembelpetzer

    Bei privaten Darlehen immer auch an die Steuer denken.


    Der Darlehensgeber muss die Zinseinahmen selbst nd unaufgefordert veranlagen.


    Ist der Zins nicht marktüblich da zu gering oder gar nicht vorhanden, gilt die Differenz steuerrechtlich als Schenkung. Das Finanzamt kann hier bis zu 5,5% als marktüblich annehmen. Ist die "geschenkte" gesparte Differenzen oberhalb des 10jährigen Schenkungsfreibetrag, fällt Schenkungssteuer an.


    Wird das Darlehen zinslos für mehr als ein Jahr gewährt und der Betrag liegt oberhalb des schenkungssteuerrechtlichen Freibetrag, fällt ebenfalls Schenkungssteuer für den Darlehensbetrag an.


    Also, vorab genau steuerrechtlich prüfen, alles penibel dokumentieren, Vertrag und alle Überweisungen genau referenzieren... weil wenn das Finanzamt bemerkt, das da irgendwo vielleicht etwas gedreht wurde, muss man alles darlegen... und wenn da dann Lücken sind, können die einem blöd kommen und die prüfen ob in den letzten 10 Jahren nicht schon mal was "vergessen" wurde.

    Ich muss ein Darlehen aufnehmen zur Finanzierung des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen. Weil Liquidität erhalten werden soll, soll der Kauf durch Darlehen finanziert werden.
    [...] das Aktiendepot lieber unter meinem Einfluss bleiben soll,[...]

    D.h., Du hast das Geld, möchtest es aber nicht hergeben, da Du Angst hast im Fall der Fälle nichts mehr flüssig zu haben?
    Das bedeutet im Umkehrschluss, Du möchtest in jedem Fall Geld ausgeben, um im Fall der Fälle Cash zu haben?


    Warum sparst Du Dir nicht das Geld fürs Darlehen und gibst es nur im Fall der Fälle aus, und auch nur für die Summe die Du dann wirklich benötigst ... und damit ggf. weniger als Du über ein Darlehen aufgenommen hättest, und damit günstiger?


    Ohne Die Summen und weiteren Hintergründe zu kennen, wäre evtl. das Folgende auch eine Lösung:


    1. Du nimmst Dein Geld und bezahlst damit die Gesellschaftsanteile.
    2. Parallel lässt Du Dir bei der Bank ein WP-Darlehen (Lombardkredit) einräumen, ohne dass Du die Summe in Anspruch nimmst.
    D.h. Deine WPs sind nicht verpfändet, Du kannst frei darüber verfügen, sowie Du tatsächlich Bares brauchst, nimmst Du den WP-Kredit nur in der benötigten Höhe auf und gibst WPs nach Deiner Wahl als Pfand.
    oder
    Du lässt Dir bei der Bank einen Abrufkredit/Rahmenkredit einrichten, den Du nicht in Anspruch nimmst. Ein Abrufkredit ist wie ein zusätzlicher Dispo, aber mit niedrigeren Zinsen. D.h. es ist ein Konto das bei 0 EUR startet, und bei Bedarf belastest Du es mit dem benötigten Betrag.


    Vorteile:
    - Ab Bezahlung der Gesellschaftsanteile kannst Du parallel wieder Liquidität ansparen, die ggf. sogar ausreicht, um Deinen gefürchteten eventuell später aufkommenden Liquiditätsbedarf zu decken - also keine Kosten.
    - Sollte dieser Liquiditätsbedarf nie eintreten, bis Dein Liquiditätspolster wieder aufgefüllt ist wie Du Dir es vorstellst, hast Du auch keine Darlehenszinsen gezahlt - wieder keine Kosten.
    - Sollte der Liquiditätsbedarf tatsächlich eintreten und Dein neu anghäuftes Liquiditätspolster reicht dafür nicht aus, dann kannst Du den Differenzbertrag über einen normalen günstigen Abrufkredit/Rahmenkredit oder ein WP-Darlehen entsprechend nur in Höhe der benötigten Summe in Anspruch nehmen - weniger Kosten, und auch nur dann, wenn unbedingt nötig.

    Also laut Geschäftsbericht war die Verteilung per 29.04.2020


    36.45% BOUGAINVILLE MINERALS LTD
    BUKA, AUTONOMOUS REGION OF, BOUGAINVILLE, PAPUA NEW GUINEA


    19.06% THE INDEPENDENT STATE OF PAPUA NEW GUINEA\C
    WARDS STRIP, WAIGANI, PAPUA NEW GUINEA


    17.39% EDA MINERALS LIMITED
    PORT MORESBY NATIONAL CAPITAL, DISTRICT, PAPUA NEW GUINEA


    Rest Streubesitz, hauptsächlich als Nominee-Bestände

    Ich verstehe die erste Meldung als Absichtserklärung, die verbliebenen 19% zu übertragen.


    13.12.2019 Verkündung der Absicht
    13.03.2020 Unterzeichnung der Absichtserklärung (erster Link)
    xx.xx.xxxx Erfüllung der Absicht (zweiter Link)


    Im Geschäftsbereicht der BCL für 2019 ist vermerkt, dass per 29.04.2020 PNG noch mit 19.06% im Aktienregister eingetragen war.

    Und noch was zum amtlichen Wahlergebnis. So wie ich gelesen habe, gibt es wohl eine Frist für das Justizministerium um sich die Sache mit der Wahl anzusehen bzw ab wann man dann aktiv wird. Und diese ist wohl 7 oder 10 Tage, das weiss ich nicht mehr genau. Auch kann ich nicht mehr sagen, ab wann diese läuft, ab Wahltag oder ab Auszählungsende. Finde leider die Quelle dafür nicht mehr, vielleicht hat da jemand eine belastbarere Info.
    Es kann bzw. wird demzufolge also noch etwas dauern bis zum amtlichen Wahlergebnis.


    Alles andere ist von den MSM und der Politik betriebene Narrativ-Bildung. Und diese ist m.E. sehr offensichtlich, jedenfalls für jene, welche sehen wollen.

    Man hat jetzt ca. 4 Wochen Zeit, um gegen die Ergebnisse vorzugehen. Bis Anfang Dezember muss das offizielle Wahlergebnis für die Wahlmänner fest stehen, damit die Wahlmänner dann am 14.12.2020 die eigentliche Präsidentenwahl durchführen. Dieses Wahlergebnis wird dann am 06.01.2021 veröffentlicht.

    Unterhaltsame Zusammenfassung das bisher Geschehene


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    Das dachte ich auch.Ich meine das mit der angepassten Werbung. Aber ich suche keine Milfs.
    :hae: Allerdings benutzt Muttern den gleichen wlan. :hae:

    Das Thema hatten wir hier schon mal. Klick mal auf das kleine blaue Dreieck mit dem "i" und/oder das blaue "x" oben rechts. Damit kann man herausfinden, warum man diese Werbung gezeigt bekommt, kann hier auch die Addsettings für die Google-Werbungen einstellen und gespeicherte Daten löschen.
    Das GSF kann für das Gezeigte nichts, die stellen lediglich die Werbefläche zur Verfügung zur Finanzierung der Website. Was angezeigt wird bestimmt das Surfverhalten über die gleiche IP und dem Gerät/Cookies.

    https://www.rechtslupe.de/allg…A+Rechtslupe+(Rechtslupe)


    19. Oktober 2020


    Gold Bullion Securities – und der steuerfreie Veräußerungsgewinn


    Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z.B. „Gold Bullion Securities“), ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen [1]. Dies gilt auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Auch in diesem Fall wird primär eine Sachleistung geschuldet [2].


    Gewinne aus der Veräußerung von „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen sind mithin ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar. Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.


    In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall veräußerte der Anleger seine „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den „Gold Bullion Securities“ handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne „Gold Bullion Security“ Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen.


    Das Finanzamt besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Thüringer Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an [3]. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies nun und wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück:


    Der Gewinn aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“ unterliegt weder der Besteuerung nach § 20 EStG noch ‑wegen Ablaufs der Jahresfrist- nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.


    Das Finanzgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist, da die „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen keine Kapitalforderungen, sondern jeweils einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften. Der Umstand, dass sich der Anleger auch den Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Goldes hätte auszahlen lassen können, führt zu keiner anderen Beurteilung.


    Der von dem Anleger erzielte Gewinn aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 9.248, 97 € führte nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen sind. Unter den Begriff der Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Nicht darunter fallen jedoch Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen [4]. Danach sind die von dem Anleger veräußerten „Gold Bullion Securities“ keine sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern.


    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anleger nach den Emissionsbedingungen berechtigt war, zur Erfüllung des Lieferanspruchs statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Goldes zu verlangen. Bei der Veräußerung des Goldes handelte es sich lediglich um eine Zusatzleistung zur Sachleistungspflicht, da diese erst nach der Lieferung des Goldes zu erfüllen war. Da der Anspruch primär auf die Lieferung physischen Goldes und somit auf eine Sachleistung gerichtet war, die mit einer Dienstleistung in Form der Veräußerung des Goldes verbunden war, liegt keine Kapitalforderung vor [5]. Denn ob die Emittentin die Sachleistung in Gold direkt an den Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung oder aufgrund dessen Weisung zum Verkauf des Goldes an einen Dritten erbringt, macht bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Unterschied. In beiden Fällen wird die Emittentin als Schuldnerin um die Sachleistung entreichert und der Inhaber der Schuldverschreibung, der das Risiko aus der Veräußerung des Goldes zu tragen hatte, um den wirtschaftlichen Wert der Sachleistung bereichert. Die „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen verbrieften danach keine auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, sondern jeweils einen Anspruch auf eine Sachleistung in Form von Gold.


    Zu berücksichtigen ist auch, dass die Emittentin nach den Emissionsbedingungen nicht berechtigt war, über das von ihr bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen eingesammelte Kapital frei zu verfügen. Sie war verpflichtet, dieses zur Besicherung der verbrieften Auslieferungsansprüche in physisches Gold zu investieren. Sie hatte danach kein eigenständiges Kapitalnutzungsrecht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG [6].


    Der Anspruch des Anlegers auf die Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einem Anspruch auf Geld, dass er nach den Emissionsbedingungen die Möglichkeit hatte, die „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen am Sekundärmarkt zu veräußern. Die Veräußerung begründet lediglich ein weiteres Rechtsverhältnis, das unabhängig vom schuldrechtlichen Lieferungsanspruch, der Gegenstand der Inhaberschuldverschreibungen ist, zu beurteilen ist [6].


    Der Veräußerungsgewinn unterliegt auch nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG. Unabhängig davon, dass die Vorschrift nach der Anwendungsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 3 EStG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da der Anleger die Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2008 und somit vor dem 01.01.2009 erworben hat, handelt es sich bei den „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen nicht um ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzinstrument [7].


    Im Ergebnis ist der Verkauf der „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu beurteilen. Dass der Anleger nicht Eigentümer des Goldes war, sondern nur einen schuldrechtlichen Lieferanspruch besaß, ändert daran nichts. Der BFH beurteilt diese Goldgeschäfte auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG [8]. Im Streitfall ist die insoweit maßgebliche Jahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung überschritten, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt sind.


    Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 2020 – VIII R 7/17


    [1] Anschluss an BFH, Urteil vom 12.05.2015 – VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834
    [2] entgegen BMF, Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1‑S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57
    [3] Thüringer Finanzgericht , Urteil vom 27.06.2017 – 2 K 60/16, EFG 2018, 110
    [4] s. hierzu die BFH, Urteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; s.a. BFH, Urteil vom 06.02.2018 – IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525
    [5] anderer Ansicht: BMF, Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1‑S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57
    [6] s. hierzu die BFH, Urteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834
    [7] s. hierzu BFH, Urteil in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835
    [8] BFH, Urteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; BFH, Urteil in BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525

    Ich wollte wenigstens noch die offiziellen Antworten der Regierung anfügen.


    Keine Ausweitung der Gold-Besteuerung


    Finanzen/Antwort - 30.09.2020 (hib 1039/2020)
    Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung plant keine Ausweitung der Besteuerung bei sogenannten Gold-ETCs. Bei diesen Kapitalanlagen handelt sich um "Exchange Traded Commodities" (ETC) in Form von Inhaberschuldverschreibungen, bei denen die Käufer eine Lieferung von physischem Gold verlangen können. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21688) mit. Die Abgeordneten hatten in der Vormerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass Gewinne beim Verkauf solcher Gold-ETCs bisher steuerfrei seien, wenn der Anleger die Wertpapiere länger als zwölf Monate gehalten habe. Unter Berufung auf den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz schrieb die FDP-Fraktion, die dort vorgesehenen Änderungen hätten zur Folge, dass zum Beispiel Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen würden.
    Nach Angaben der Bundesregierung ist das Volumen des Handels mit den sogenannten Gold-ETCs seit 2018 stark gestiegen. Seien 2018 an den Handelsplätzen noch Wertpapiere dieser Art mit einem Volumen von 152,3 Millionen Euro gehandelt worden, so sei das Volumen 2019 auf 431,7 Millionen gestiegen. Im ersten Halbjahr 2020 habe es bereits 556,8 Millionen Euro betragen. Für inländische private Haushalte betrage der Wert der in Deutschland verwahrten ETC-Bestände zum Stichtag 30. Juni 2020 inzwischen 6,7 Milliarden Euro.

    https://www.hna.de/welt/corona…a-kassel-zr-90072443.html


    ...
    Neue WHO-Studie zu Corona: Infektionssterblichkeitsrate geringer als bisher angenommen


    Das Ergebnis: Die durchschnittliche Infektionssterblichkeitsrate liegt bei 0,23 Prozent. Allerdings schwankt die Rate je nach Bevölkerungsgröße und Altersgruppe zwischen 0,05 und 0,57 Prozent. Zum Vergleich: Top-Virologe Christian Drosten geht von einer Corona-Infektionssterblichkeit von rund einem Prozent in Deutschland aus. Das Robert-Koch-Institut geht sogar von einer Sterblichkeitsrate von 3,1 Prozent aus.
    ...
    Die neuen Ergebnissen der Studie zeigen laut Ioannidis, dass das Coronavirus zwar tödlicher als die Grippe ist - jedoch nicht so gefährlich, wie bisher angenommen.

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    Die 1oz-Version gibt es für knapp 30 USD, die 3oz-Version scheint ausverkauft zu sein.
    https://www.bgasc.com/product/…oz-silver-bars-all-brands

    Ich habe nicht den vollen Überblick über diesen Thread und weiß nicht, ob das hier schon jemand gemeldet hat - wenn ja, dann für alle die es ebenfalls überlesen haben.



    Ich wollte mich über die nächste Grippesaison informieren und bin auf https://influenza.rki.de/ (Robert Koch Institut) über die Arbeitsgemeinschaft Influenza (AGI) gestolpert und dem aktuellen "Influenza-Monatsbericht" für die "Kalenderwochen 33 bis 36 (8.8. bis 4.9.2020)". Hier auch der direkte Link zu dem pdf: https://influenza.rki.de/Woche…hte/2019_2020/2020-36.pdf Da ich davon ausgehe, dass dieser Anfang Oktober durch eine aktuellere Version ersetzt wird, habe ich ihn hier auch angehängt.


    Interessant fand ich die folgende Passage im "Influenza-Monatsbericht", die gar nichts mit der Influenza zu tun hat ... (Hervorhebungen von mir)


    [...] Seit der 8. KW 2020 werden die AGI-Sentinelproben bei Probeneingang am RKI auch auf SARS-CoV-2 untersucht. Durch nachträgliche Analysen zuvor eingesandter Sentinelproben wurden Daten für den Zeitraum vor der 8. KW erhoben. Seit der 40. KW 2019 wurden damit bisher in 4.132 untersuchten Sentinelproben insgesamt in 13 (0,3 %) Proben SARS-CoV-2 nachgewiesen. Alle SARS-CoV-2-Nachweise wurden im Zeitraum zwischen der 10. bis 15. KW 2020 detektiert. Seit der 16. KW 2020 gab es keine Nachweise mehr von SARS-CoV-2 im Sentinel. [...]


    Rein aufgrund der Statistik, hätte es meiner Meinung nach, auch nach der KW 16 Nachweise geben müssen.

    Die Depots die man über die Captrader GmbH eröffnet, werden tatsächlich bei der IB UK Ltd. in Großbritannien eröffnet und auch dort geführt. Die Captrader GmbH ist nur eine Art "Reseller" im eigenen Haus für den deutschen Markt. Evtl. ist FIFO für in Großbritannien geführte Depots steuerlich weniger relevant, so dass diese Darstellung nicht einstellbar ist.

    auf welchem "Parkplatz"?
    vielleicht "mündelsicher" in Staatsanleihen ...


    ... im Vertrauen darauf, dass zu gegebener Zeit - wenn mangels Beitragszahlern (die zugleich Steuerzahler sind) die Rentenkasse klamm ist - die Steuereinnahmen so sprudeln, dass der Staat DANN seine Schulden zurückzahlen kann?

    Nein, eher analog diverser Staatsfonds (z.B. Norwegen, Singapore, etc.) oder Uni-Fonds (z.B. Yale, Harvard, etc.) ... es gibt viele Möglichkeiten ... eigene Staatsanleihen haben ein Geschmäckle von verdeckter Staatsfinanzierung.

    und wie hätte sich das IN EINEM UMLAGESYSTEM auf zukünftige Renten auswirken sollen?
    was der (egal ob aktuelle oder zukünftige) Rentner Jahr und Jahrzehnte eingezahlt hatte, ist weg


    --> er bekommt das ausgezahlt, was die jeweils aktuell sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in die Rentenkasse einzahlen!

    Jein, man hätte auch die Überschüsse zweckgebunden parken können, um den demokratischen Wandel anzufedern oder gar auszugleichen (Renten für die Babyboomer), d.h. die Babyboomer hätten ihre spätere Rente 'direkt' mitfinanziert. Noch bis Ende der 1970er (Datennachweise habe ich grad keine) gab es teilweise eine Rücklage von bis zu 3 Monatsausgaben. Diese wurde aber leider immer nur kurzfristig angelegt (wenn überhaupt) und nie als Bodensatz langfristig zu viel besseren Konditionen. Diese hohen ungenutzten Cash-Reserven haben natürlich die bekannten und hier monierten Begehrlichkeiten geweckt und wurden immer wieder angezapft.


    Als es um die Jahrtausendwende in der Rentenkasse auf einmal eng wurde (zuviele Kassengriffe und zuwenig Einzahlungen), viel die Reserve sogar knapp unter eine halbe Monatsausgabe. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Hartz- und Riester-Regelungen eingeführt, flankiert von einer Rentenreform.


    Sehr vereinfacht und plump gesagt, ...


    Hartz, um die Leute wieder in die Arbeit zu drängen (-> Renteneinzahlungen) und um die Sozialausgaben zu kürzen (-> weniger Eingriffe in die Rentenkasse)


    Riester, um Teile aus dem kurzfristigen Umlageverfahren in ins langfristige Kapitaldeckungsverfahren zu überführen (tausche in Summe GRV-Kürzung gegen Riesterförderung), sowie und um Arbeitgeberausgaben zu reduzieren um Einstellungen zu fördern (-> Renteneinzahlungen)
    (Dass Hartz und Riester wahrscheinlich besser gedacht als gemacht wurden, ist ein ganz anderes Thema - auch, dass der Deutsche wahrscheinlich unfähig ist in Eigenverantwortung die Rentenkürzung im Zuge der Riesterreform eigenständig durch Nutzung der Förderung (oder anders) wieder auszugleichen).


    Rentenreform: Die Monatsrücklagen dürfen nur noch zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben liegen. Liegen die Rücklagen über 1,5 muss der Beitragssatz reduziert werden (hauptsächlich zum Wohle der Wirtschaft) oder man beschließt neue Ausgaben; liegen die Monatsrücklagen darunter, muss der Beitragssatz angehoben werden oder durch höhere Steuerzuschüsse ausgeglichen werden (hauptsächlich ein Nachteil der Arbeitnehmer).


    All dies soll aber nicht die Lage der Rentenkasse oder die Griffe in die Rentenkasse beschönigen.

    Hierzu wurde diese Woche eine Kleine Anfrage der FDP veröffentlicht...


    Mögliche Besteuerung von Edelmetall-Zertifikaten


    Finanzen/Kleine Anfrage - 25.08.2020 (hib 871/2020)
    Berlin: (hib/SCR) Die mögliche Besteuerung von Edelmetall-Zertifikaten thematisiert die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/21688). Darin verweisen die Liberalen auf einen Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2020, der eine Regelung enthalte, die zur Folge hätte, dass beispielsweise "Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 an der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen". Von der Bundesregierung wollen die Abgeordneten unter anderem wissen, wie sie die mögliche Änderung begründet und welche Mehreinnahmen sie sich davon verspricht.


    Bin mal auf die schwammigen Antworten zu den gestellten Fragen gespannt.

    Gründe waren:
    [...]
    - Das Mass 'Unze' ist nicht vertraut. Wenn an Gold gedacht wird, wird automatisch an Barren gedacht.
    [...]

    Gut, vielleicht wird erstmal an Goldbarren gedacht, aber wohl dann optisch/in Gedanken an die Standardbarren. Ich denke, mehr als die Hälfte der 'Barrendenker' könnte nicht die Frage beantworten, an was für ein Gewicht sie denken, wenn die an Barren denken.


    Auch die 'Barrendenker' denken zumindest im zweiten Schritt auch an Goldmünzen - zumindest unterstelle ich diese intellektuelle Leistung mal.


    Hinzu kommt, dass die Einheit Unzen schon bekannt ist, zumal überall in den Medien der USD-Preis pro Unze kommuniziert wird ... ggf. auch mal umgerechnet in EUR. Dass die meisten wahrscheinlich nicht wissen, wie viel Gramm eine Unze hat ist was anderes, aber man handelt ja auch eine oz-Münze nicht in g/EUR, so dass man sich das im Kopf selbst umrechnen muss. Den oz-Preis bekommt man im Zweifel überall her.


    Übrigens, die meisten in meinem Umkreis - auch die, die mit Goldinvestments nichts am Hut haben - kennen den Krügerrand ... haben vielleicht noch nie einen gesehen, wissen aber Krügerrand=Gold Gold=Krügerrand.
    Schaue mal in den Wirtschaftsteil Deiner Tageszeitung oder in Finanz-/Anlegerzeitungen. In dem Kursteil unter Rohstoffe usw. findest Du neben den Unzenpreis in USD oft auch einen EUR-Preis für den 1oz-Krügerrand (auch wenn der nur irgendwie berechnet ist).


    Meine Empfehlung: Kaufe Dir statt einen 250g-Barren lieber 8x 1oz-Krügerrand ... der aktuelle Mehrpreis liegt bei ~1,20 EUR/g oder ~2% ... das, sollte Dir die Sache schon Wert sein.


    Vorteile: Du hast die Möglichkeit zum schrittweisen Einsteig/Aussteig ... und kannst auch mal besser an Nichthändler verkaufen.