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18. August 2020
Corona-Pandemie – und keine verbindliche Triage-Regelung für den Notfall
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers abgelehnt, der auf die Einsetzung eines Gremiums zur verbindlichen Regelung der Behandlungsentscheidung im Rahmen der Covid19-Pandemie auf Grundlage der Triage zielte.
Die Verfassungsbeschwerde
Die sieben Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers, der keine Vorgaben für eine Situation der sogenannten Triage gemacht habe, die aufgrund von Kapazitätsengpässen im Rahmen der Covid19-Pandemie entstehen könne. Sie leiden unter verschiedenen Behinderungen sowie Vorerkrankungen und gehören nach der Definition des Robert-Koch-Instituts zu der Risikogruppe, bei der im Falle einer Covid19-Erkrankung mit schweren Krankheitsverläufen zu rechnen ist. Im Fall knapper Behandlungsressourcen fürchten sie, aufgrund ihrer Behinderung schlechtere Behandlungsmöglichkeiten zu haben oder gar von einer lebensrettenden medizinischen Behandlung ausgeschlossen zu werden.
Neben formaljuristischen Ergüssen, wieso ein Antrag auf einer einstweiligen Abordnung keinen Erfolg hatte wird ausführlich dargelegt. Sachlich interessant ist jedoch nur dieser Satz …
„[…] Das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt erkennbare Infektionsgeschehen und die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten lassen es in Deutschland nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass hier die gefürchtete Situation der Triage eintritt. […]“