XRay1
der Gesetzgeber hat mit vielen Worten festgelegt, welche Bedingungen (Meister oder Geselle mit langjähriger Leitungstätigkeit) notwendig sind, um einen der zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb führen zu dürfen
aber keinerlei Mindestvoraussetzungen/-qualifikationen für die zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Betriebe festgelegt
genauso, wie es jedem frei steht, einen Fleckteppichherstellbetrieb (Pos.28. Anlage B Abschnitt2) aufzumachen, kann man auch eine Goldschmiede betreiben bzw sich eben so nennen und
ein Hoch auf die EU-Harmonisierung
jetzt kommt aber ein großes ABER
Edelmetallhandel ist als Reisegewerbe nicht erlaubt(über den Sinn mag man diskutieren können)
diese "wander-heuschrecken, ähm-goldschmiede" dürfen eigentlich nur dort Aktionen machen, wo ein "Vertreter"( Tabakshop oder so) auch zwischenzeitlich den Ankaufsbetrieb betreibt