Ebay-Kunden dürfen Waren umtauschen
Bundesgerichtshof räumt Käufern bei Online-Auktionen gewerblicher Anbieter Widerrufsrecht wie im Versandhandel ein
MAXIMILIAN STEINBEIS HANDELSBLATT, 4.11.2004 BERLIN. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Kunden von Online-Auktionshäusern den Rücken gestärkt. Nach einem gestern verkündeten Urteil haben Käufer bei Versteigerungen von Ebay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Verkäufer stammen. Geschäfte zwischen gelegentlichen Ebay-Nutzern sind davon nicht betroffen.
Wie im gewöhnlichen Versandhandel steht Kunden nach Meinung des BGH dieses Widerrufsrecht zu. Bisher war man bei Online-Versteigerungen davon ausgegangen, dass kein solches Widerrufsrecht besteht, denn im Gesetz sind Versteigerungen von der Widerrufsmöglichkeit ausdrücklich ausgenommen. Eine Ausnahme galt nur, wenn der Verkäufer dem Käufer bei einer Versteigerung die so genannte Sofort-kaufen- Option einräumt: Weil der Kunde sich dann für den Kauf zu einem Festpreis entscheiden kann, ging man hier von der Widerrufsmöglichkeit aus. Nach Angaben von Ebay wird jede dritte gewerbliche Auktion durch diese Option beendet.
Nach Meinung des BGH muss es ein Widerrufsrecht aber bei allen gewerblichen Ebay-Angeboten geben. Denn bei Online-Auktionen handle es sich nicht um echte Versteigerungen, weil der Kaufvertrag durch Zeitablauf und nicht durch den Zuschlag eines Auktionators zu Stande kommt. Es handle sich um ein ganz normales, befristetes Verkaufsangebot zum Höchstpreis, sagen die Karlsruher Richter - und dafür habe das gleiche Recht zu gelten wie für den sonstigen Versandhandel auch. Außerdem sei das Widerrufsrecht im Versandhandel zum Zweck des Verbraucherschutzes geschaffen worden, und bei Online-Auktionen könne der Käufer die Ware genauso wenig in Augenschein nehmen wie beim Versand - daher sei ein Widerrufsrecht nötig (Az.: VIII ZR 375/03).
Das Widerrufsrecht gilt 14 Tage lang, wenn der Händler seinen Kunden vorab über die Widerrufsmöglichkeit informiert hat. Weil Ebay dies bisher nicht getan hat, können die Käufer theoretisch vor langer Zeit ersteigerte Ware jetzt noch zurückschicken. Die Rechtspraxis setzt dafür aber Grenzen, sagt Internetrechtsexperte Thomas Schafft von der Kanzlei Lovells: Gerichte erklärten bei jahrealten Käufen oder offenkundigem Missbrauch das Widerrufsrecht für verwirkt.
Ein Ebay-Sprecher begrüßte das Urteil, da es "die bisherige Rechtsunsicherheit in diesem Punkt beendet". Umsatzeinbußen befürchtet der Marktführer nicht. Allerdings könne das Urteil dazu beitragen, dass Existenzgründern der Einstieg in den Onlinehandel über Ebay erschwert wird. "Gerade die kleinen Existenzgründer sind mit dem hoch komplexen, ausdifferenzierten Verbraucherschutzrecht insgesamt oft überfordert." Vor allem die Informationspflichten seien für kleingewerbliche Onlinehändler schwer zu durchschauen.
Beim IT-Branchenverband Bitkom applaudierte man dem BGH ebenfalls. "Es gibt Verkäufer, die verkaufen im Monat 2 000 Artikel über Ebay", sagte ein Verbandssprecher. "Es konnte nicht länger angehen, dass Kunden im Onlinehandel gegenüber dem Versandgeschäft benachteiligt waren." Dass die Online-Auktionshäuser durch die Entscheidung in größerem Umfang Kunden verlieren, hält er für ausgeschlossen: Ebay biete Online-Händlern eine ausgefeilte IT-Infrastruktur und den Zugang zu einem riesigen Marktplatz. "Wegen der Entscheidung bei Ebay auszusteigen und einen eigenen Marktplatz aufzubauen, ist keine Alternative."
Ärgerlich ist für die Händler, dass sie für das Rücksendeporto aufkommen müssen. Nach einem neuen Gesetzesentwurf, der unmittelbar vor der Verabschiedung steht, werden diese Pflichten allerdings erheblich entschärft: Danach dürfen bei Sendungen im Wert von unter 40 Euro die Versandhändler ihren Kunden die Rücksendekosten vertraglich auferlegen. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer beim Widerruf noch nicht bezahlt hatte - das soll verhindern, dass listige Käufer beispielsweise für einen Abend ein Ballkleid kaufen und anschließend wieder zurückschicken.
Ausgeschlossen sind vom Widerrufsrecht ferner versiegelte Datenträger: Der Kunde soll nicht CDs oder andere Datenträger kaufen, zu Hause kopieren und wieder zurückschicken können.
Verbraucherschutz.
Fernabsatzgesetz: Seit dem 30. Juni 2000 können Käufer im Versandhandel oder bei Onlinekäufen die Kaufentscheidung widerrufen und die gekaufte Ware zurückschicken.
Riskante Fristenregelung: Seit August 2002 beträgt die Frist dafür vierzehn Tage. Ausgenommen sind aber Fälle, in denen der Verkäufer seine Kunden nicht oder nicht vollständig über deren Widerrufsrecht informiert hat: Dann gilt das Widerrufsrecht unbegrenzt, soweit der Käufer es nicht durch zu langes Zögern verwirkt.
Rücksendeporto: Die Kosten der Rücksendung trägt der Verkäufer. Er kann sie aber nach einer in diesen Tagen beschlossenen Gesetzesänderung in weitem Umfang auf den Käufer abwälzen.