beachtenswert ist aber auch 447 BGB
Sollte der Käufer nicht als Unternehmer bestellt haben, ist der 447 BGB Makulatur, da ihn 474(2) BGB explizit außer Kraft setzt. Drittschuldnerhaftung, AGB und sonstiges kann dem Käufer im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs völlig egal sein, er muß sich nur mit dem Verkäufer auseinandersetzen, der gem. 446 BGB bis zur Übergabe an den Käufer haftet. Wie der Verkäufer sich bzgl. des Versandrisikos rückversichert, kann dem Käufer völlig schnurz sein.
sollte alles nicht fruchten, geht man über § 476 Beweislastumkehr dem Verkäufer an den kragen
. somit muß er nachweisen, dass er
die ware ordnungsgemäß abgeschickt hat. (und dies lückenlos...zeugen etc.). das selbe trifft den spediteur.
476 BGB befaßt sich mit der Beweislast im Falle eines Sachmangels nach Gefahrenübergang. Bei einem Versandverlust gibt es weder einen Sachmangel noch hat der Gefahrenübergang bereits stattgefunden. Somit bleibt 476 BGB besser in der Tasche... Beweisbelastet ist der Verkäufer ohnehin, und zwar nicht hinsichtlich des erfolgten Versandes, sondern hinsichtlich der Übergabe an den Käufer.