Frage zu muenzdiscount

  • So eine Klausel ist in den AGB eines gewerblichen Anbieters nichtig.
    Der gewerbliche Anbieter haftet für eine Lieferung solange bis sie beim Kunden ankommt.
    Falls Probleme auftreten, dann muß sich der gewerbliche Anbieter beim Transportunternehmen schadlos halten, das in der Regel gegen Verluste versichert ist.


    Grüße
    0711



    p.s. Ich hatte dort einmal eine Kleinigkeit über eBay gekauft, die Abwicklung lief leider langsam und irgendwie unfreundlich ab.


  • Diese Klausel ist AFAIK nicht zulässig, daher gilt ohnehin das BGB (der Verkäufer trägt das Versandrisiko).
    Ich bin kein Jurist, aber ich meine das aus meiner Rechtvorlesung noch in Erinnerung behalten zu haben.



    EDIT:
    Da war wohl jemand schneller.

  • Westguld ist günstig und liefert nur mit Securlog aus.


    Bei mir standen vor Weihnachten 2 Mann mit Pistolen an der Haustür....einer in der Karre einer klingelte......überprüfte meine ID und holte dann die 3 Kiloschweinchen.....die güldenen.
    Silberschweinchen geniessen ab ich gluabe 2500 auch diesen Service.


    Zweitens kann man so als solventer Zahler bekannt bei grösseren Bestellungen auch mal den Preis verhandeln.
    Meine Kiloschweine gingen so fast zum Barrenpreis rüber.


    cu DL.....und WEstgold ist fast so gross wie alte Häuser.....Umsatz so 8 Mio

  • hab selbst schon mehrmals bei Münzdiscount bestellt und alles war OK,
    Impressum und AGB nicht ganz gesetzteskonform, das stimmt, aber sonst war immer alles einwandfrei. Irgendwann kommt auch ein Massenabmahnanwalt dahinter, dann werden die es schon ändern :D

  • Zitat

    Original von 0711
    So eine Klausel ist in den AGB eines gewerblichen Anbieters nichtig.
    Der gewerbliche Anbieter haftet für eine Lieferung solange bis sie beim Kunden ankommt.
    Falls Probleme auftreten, dann muß sich der gewerbliche Anbieter beim Transportunternehmen schadlos halten, das in der Regel gegen Verluste versichert ist.


    Die Versicherung ist Sache des Händlers. Wenn eine Bestellung "verloren geht", dann muss der Händler gegenüber dem Endkunden gerade stehen, aber er kann sich das Geld wieder vom Transportunternehmen holen, sofern das Edelmetall vom TU versichert ist.

  • § 474 II BGB schließt die Anwendung des § 447 I BGB Übergang Preisgefahr bei Versendungskauf im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher aus. Das ist auch nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien ausschließbar, da zwingend -> § 475 I BGB.


    Daher sollte man bei ebay-Powersellern, die versicherten oder unversicherten versand anbieten, ja auch immer den billigeren unversicherten nehmen...wie käme man dazu dem Unternehmer sein eigenes Risiko zu versichern :D ?


    Man muss sich dann halt nur auf kleinere Diskussionen einstellen...

  • Versuch`s mal mit Argentarius oder MP Edelmetalle. Hat mir auch geholfen! 8)


    white knight

    "Heut`mach ich mir kein Abendbrot,heut´mach ich mir Gedanken." [smilie_denk]


    Noch watt: ich sachma so, ich hab kein Einfluss auf die Gestaltung und auf die Inhalte von die verlinkten Seiten und datte dich dat merken tust, ich distanziere mich getz schon von alle fremden Inhalte!

  • wenn das dort so steht, dann ist die AGB in dem Punkt zumindest nichtig.




    wenn ich als Laie das schon weiß, dann sollte das der Händler erst recht wissen.




    ich würde bei diesem Händler nichts bestellen, da vermutlich darauf spekuliert wird, dass sich Kunden bei Verlust der Sendung mit dem Verweis auf diesen Punkt der AGB abspeisen lassen. Einen anderen Grund sehe ich nicht, denn der Händler hat ja seinerseits einen Entschädigungsanspruch an das Transportunternehmen.

  • Unterschriftenfälschungen bei den Ganz Lausigen Spediteuren habe ich selbst mehrfach erlebt. Zum Glück für mich ohne Schaden, und leider haben die jeweiligen Absender nicht kooperiert, um strafrechtlich vorgehen zu können. In einem Fall kam die Sendung nach mehreren Wochen dann direkt mit der Ersatzlieferung (dem Zustellmuckel war wohl der Weg zu weit für eine Sendung...), in einem Fall hatte man sich einen Namen ausgedacht und die Sendung vor die Haustür gelegt, in einem weiteren Fall habe ich angeblich selbst quittiert - für eine Sendung, die auf der Briefkastenanlage im Treppenhaus lag. Die Leitung der Zustellung hat's nicht interessiert, so daß ich da von System ausgehe. Seitdem hat der Laden bei mir mehr oder weniger Hausverbot; wer nur mit denen versendet, bekommt mich nicht als Kunden.


    Unter dem Strich kann Dir das aber relativ egal sein; beim Versandgeschäft gewerblich an privat haftet der Verkäufer unabdingbar bis zur Übergabe an den Käufer.

  • Unterschriftsfälschungen sind ja nichts neues. Da gibt es im Prinzip drei grosse Welten:



    a) Der Zusteller krabbelt sich was aufs Display und steckt sich die Ware selber ein. Das hat den Nachteil, wenn er das öfters macht, fällt das seinem Chef wegen der zahlreichen Beschwerden auf...


    b) Der Empfänger unterschreibt, erhält die Ware und bestreitet später, selber unterschrieben zu haben.


    c) Es stellt sich ein unbeteiligter Dritter vor das Haus dem Empfängers und passt den Paketboten ab und sagt " Ah, da ist ja mein Paket, habe ich schon drauf gewartet"...und unterschreibt...



    b) ist ein beliebter Warenbetrugstrick. Grössere Versender melden solche Fälle Ihrer Valorenversicherung, wo dann allerdings auffällt, wenn das derselbe Empfänger mehrmals bei verschiedenen Anbietern probiert...


    Um wieder einen Aufschrei im Thread zu vermeiden: Hiermit will ich in keinster Weise einen Zusammenhang zwischen dem aktuellen Fall und a, b oder c aufzeigen, sondern nur die Problematik grundsätzlich aufzeigen.


    Dies lässt sich nur umgehen, wenn man den Versand per DWL oder einer ähnlichen Firma organisiert, die dann vom Empfänger den Ausweis notiert....

  • Einfach mal in die aktuellen AGB schauen, die posts hier sind ja schon älter. Und was sehen wir? Richtig, die wurden geändert.Zitat: " 6. Versand und Gefahrübergang


    a.) Die Gefahr geht im Falle der Versendung auch bei zufälligem Untergang oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes erst mit Übergabe an den Besteller auf diesen über."


    Ist doch nicht sooo schwierig, da kurz reinzuschauen, bevor man schreibt, man hoffe, dass die Klausel nichtig sei.....


    Grundsätzlich muss nun Münzdiscount nachweisen, dass ausgeliefert wurde. Zunächst höflich mit denen sprechen, wenn die verzögern: einfach schriftlich (am besten Einschreiben mit Rückschein) Frist zur Lieferung setzen, mit Anwalt drohen, gut is....

  • unter faq steht bei muenzdiscount:

    Zitat

    [b]Gibt es eine Garantie für die Lieferung im Falle der Vorauskasse bzw. der Nachnahme?

    Zitat


    [Blockierte Grafik: http://www.muenzdiscount.de/cms/images/pics/blind.gif]
    Mit Bestellung im Onlinesystem oder telefonisch, senden wir Ihnen eine verbindliche Bestellbestätigung zu. Die Lieferleistung beinhaltet auch den gesamten Zeitraum des Transportes bis zur Übergabe an den Kunden und wird durch uns garantiert.


    Daraus würde ich schließen, daß er gesetzeskonform für die Zustellung bei Privatpersonen haftet.
    [/b]

  • Also ich hatte auch schon mal bei denen bestellt, und ich fand die Verpackung irgentwie ......liederlich.
    Ist aber schon ne Weile her.


    rfan


    Ich hatte mal so einen ähnlichen Fall.Da erschien bei einem Pakettraking zuerst "Zustellung nicht möglich" da Lieferadresse unbekannt .Meine stand aber eindeutig daneben.
    Einen Tag später, erschien eine völlig andere Lieferadresse und ich schon voll die Panik bekommen.Dann habe ich bei DHL angerufen .....hätte ich mir glatt sparen können.
    Komischer Weise, kam meine Bestellung dann trotzdem noch an.
    Ich hoffe mal für dich, das sich das irgentwie noch regelt.



    mfg CPU

    „Es gehört zum Schwierigsten, was einem denkenden Menschen auferlegt werden kann, wissend unter Unwissenden den Ablauf eines historischen Prozesses miterleben zu müssen, dessen unausweichlichen Ausgang er längst mit Deutlichkeit kennt. Die Zeit des Irrtums der anderen, der falschen Hoffnungen, der blind begangenen Fehler wird dann sehr lang." - Carl J. Burckhardt

  • Anstatt eine Verlustmeldung an GSL weiterzuleiten, hat man mir gestern (wie einem Debilen) einzureden versucht , dass ich die Sendung eigentlich entgegennahm, nur mich halt aktuell nicht daran erinnern wolle/könne!


    Das ist der Punkt, wo man es in jedem Fall auf die schriftliche, formale Ebene ziehen sollte wie oben beschrieben. Feststellen, daß bisher nichts geliefert wurde, angemessene Fristsetzung zur Vertragserfüllung. Bei weiteren Ausreden oder Nichtreaktion in Abwägung zum Streitwert rechtliches Vorgehen.

  • Anstatt eine Verlustmeldung an GSL weiterzuleiten, hat man mir gestern (wie einem Debilen) einzureden versucht , dass ich die Sendung eigentlich entgegennahm, nur mich halt aktuell nicht daran erinnern wolle/könne!

    Klingt schon merkwürdig.Aber ich würde nun das Ganze wirklich nur noch schriftlich regeln. Siehe mein Vorredner.
    Bringt ja wohl nichts zu Reden mit denen, wenn die einen für " blöd " erklären. :hae: :hae:
    Aber klärt sich bestimmt.


  • Das ist der Punkt, wo man es in jedem Fall auf die schriftliche, formale Ebene ziehen sollte wie oben beschrieben. Feststellen, daß bisher nichts geliefert wurde, angemessene Fristsetzung zur Vertragserfüllung. Bei weiteren Ausreden oder Nichtreaktion in Abwägung zum Streitwert rechtliches Vorgehen.

    pacta sunt servanda!
    433 BGB ff.......439 BGB Nacherfüllung......441 Minderung......beachtenswert ist aber auch 447 BGB 8o
    letztendlich kann man sich aber auf die sog. "drittschuldnerhaftung" berufen, welche normalerweise durch die geg. AGB`s des
    Veräufers geregelt sind und den logistikpartner (dhl,dwl etc.) haftbar machen.....meistens jedoch sind auch logistikunternehmen darauf vorbereitet und reichen diese art von schadensfällen der transporthaftpflichtvers. ein.
    sollte alles nicht fruchten, geht man über § 476 Beweislastumkehr dem Verkäufer an den kragen :thumbup: . somit muß er nachweisen, dass er
    die ware ordnungsgemäß abgeschickt hat. (und dies lückenlos...zeugen etc.). das selbe trifft den spediteur.


    noch fragen?


    searay

  • beachtenswert ist aber auch 447 BGB 8o


    Sollte der Käufer nicht als Unternehmer bestellt haben, ist der 447 BGB Makulatur, da ihn 474(2) BGB explizit außer Kraft setzt. Drittschuldnerhaftung, AGB und sonstiges kann dem Käufer im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs völlig egal sein, er muß sich nur mit dem Verkäufer auseinandersetzen, der gem. 446 BGB bis zur Übergabe an den Käufer haftet. Wie der Verkäufer sich bzgl. des Versandrisikos rückversichert, kann dem Käufer völlig schnurz sein.


    sollte alles nicht fruchten, geht man über § 476 Beweislastumkehr dem Verkäufer an den kragen :thumbup: . somit muß er nachweisen, dass er
    die ware ordnungsgemäß abgeschickt hat. (und dies lückenlos...zeugen etc.). das selbe trifft den spediteur.


    476 BGB befaßt sich mit der Beweislast im Falle eines Sachmangels nach Gefahrenübergang. Bei einem Versandverlust gibt es weder einen Sachmangel noch hat der Gefahrenübergang bereits stattgefunden. Somit bleibt 476 BGB besser in der Tasche... Beweisbelastet ist der Verkäufer ohnehin, und zwar nicht hinsichtlich des erfolgten Versandes, sondern hinsichtlich der Übergabe an den Käufer.

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