Ein Überblick zur gegenwärtigen Lage:
- Anonyme Tafelgeschäfte und Schaltertransaktionen möglich nur bis
Euro 15.000,00 innerhalb der EU, ansonsten seit 01.Juli 2003 nicht
mehr
- Diskrete Geldanlagen in deutscher Währung unmöglich
- Immer Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen
- Bei Doppelbesteuerungsabkommen umfassender
Informationsaustausch
- Keine Diskretion bei Rechtshilfegesuchen
- EG-Amtshilfe (Richtlinie und Amtshilfegesetz) wird extensiv angewandt
- Der Tod eines Kontoinhabers wird gemeldet
- Bankgeheimnis nicht gesetzlich geschützt
- Keine Nummern- oder Pseudonymkonten
- Keine anonymen Sparbücher
- Keine Diskretion bei Anstalten, Trusts, Stiftungen oder
Treuhandunternehmen
- Notwendigkeit der Bekanntgabe des Gründers von Anstalten, Trusts,
Stiftungen oder Treuhandunternehmen
- Treuhandanlagen bzw. -kredite nicht möglich
- Auf Verlangen Zolldeklarierung bei der Ein- und Ausfuhr ab Euro
15.000,00
Rechtslage ab 2005? (HANDELSBLATT, Donnerstag, 03. Juli 2003)
"...sollte der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Steueramnestie tatsächlich umgesetzt werden, sind damit nicht nur Rückkehr-Anreize für Steuerflüchtlinge verbunden. Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) erweitert darin zugleich auch die Befugnisse der Finanzbehörden für die Zeit nach der Amnestie. Die Beamten sollen dann bereits beim leisesten Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in der Steuererklärung Auskünfte bei den Banken einholen dürfen. "Wir wollen, dass die Amnestie ein einmaliges Ereignis bleibt", heißt es dazu aus dem Ministerium. Bislang unterliegen Auskunftsersuchen von Finanzbeamten bei Kreditinstituten engen Grenzen. "Unspezifische Sammelauskünfte sind ebenso rechtlich unzulässig wie Anfragen ohne Verdacht, so genannte Ermittlungen ins Blaue hinein", erläutert Steueranwalt Friedhelm Jacob, Partner der Kanzlei Hengeler Müller in Frankfurt. Diese Ermittlungshürden will Eichel jetzt offenbar beseitigen. Deshalb sieht sein Gesetzesentwurf vor, dass die Finanzbehörden ab April 2005 über das Bundesamt für Finanzen auf die bei allen Banken geführten Datenpools zugreifen können - wenn dies zur Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Im Klartext: Künftig kann der Finanzbeamte bereits ohne begründeten Verdacht zur Überprüfung schreiten. Glaubt er den Angaben des Steuerpflichtigen nicht und verspricht eine Nachfrage keine Aufklärung, kann sich der Beamte dann zunächst über die bei allen Kreditinstituten vorhandenen Datenbanken schlau machen. Abrufen kann er dort zwar nur die so genannten Stammdaten eines Kunden wie Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Angaben über weitere Konto- Verfügungsberechtigte. Erhärtet sich aber durch einen Blick auf diese Informationen der Verdacht eines Steuerbetrugs, etwa weil der Betroffene eine hohe Zahl von Konten führt, aber keinerlei Zinserträge angegeben hat, können die Finanzbehörden dann gezielt von den Banken Offenlegung der Konten verlangen. Der Vorwurf einer unzulässigen Ermittlung ins Blaue hinein wird damit umgangen, weil die Beamten sich nun konkrete Anhaltspunkte verschafft haben. Steueranwälte und Datenschützer betrachten dies mit Skepsis. Bisher kann der Finanzbeamte nur mit begründetem Anfangsverdacht gezielt Kontendaten abfragen, gibt Steueranwalt Jacob zu Bedenken. Ich halte es für sehr problematisch, dass diese Hürde künftig wegfallen soll. Datenschützer kritisieren zudem, dass der Gesetzentwurf den Betroffenen noch nicht einmal ein Recht einräume, von dem Datenabruf und dessen Ergebnis unterrichtet zu werden - auch dann nicht, wenn er Unbedenkliches zu Tage gefördert hat. Beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Joachim Jacob, will man das denn auch nicht klaglos hinnehmen: Hier besteht zwischen Regierung und uns noch ein erheblicher Dissens, sagte ein Sprecher dem Handelsblatt. Steuerfahnder halten die Neuregelung hingegen für längst überfällig. Denn Gründe, den Steuerpflichtigen zu misstrauen, gebe es viele, aber bisher nicht genügend Handhabe gegen Schummelei. Hohes Einkommen etwa, aber angeblich keine Kapitaleinkünfte: Da schrillen bei uns die Alarmglocken, sagt ein Fahnder. Hellhörig werde man auch, wenn der Steuerpflichtige gar keine Steuererklärung abgebe, sondern sich stets schätzen lasse. Die Schätzung fällt schließlich fast immer ungünstig aus – es sei denn, da will einer hohe sonstige Einkünfte verschweigen.
Grundsätzliches zum Thema Bankgeheimnis
Gesetzlich ist das Bankgeheimnis nirgends geregelt, insoweit existiert es eigentlich gar nicht. Es beruht im Ergebnis nur auf der jeweiligen individuellen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Bank. Allein aufgrund dieser zivilrechtlichen Vertragsgrundlagen darf das Geldinstitut Informationen über den Kunden nicht herausgeben.
Was gesetzlich lediglich geregelt ist, sind Schranken nur für Finanzbeamte und Steuerfahnder, nicht einmal für Staatsanwälte. Die Finanzbürokratie und deren Fahnder haben nach dem Paragrafen 30a der Abgabenordnung "auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen". Tatsächlich und in der täglichen Praxis ist auch dieses bißchen gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis längst durchlöchert durch Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesverfassungsgerichts.
So ist es heutzutage unter Juristen völlig unumstritten, daß die Banken den Ermittlern unter anderem Auskunft geben müssen, wenn "Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt" werden sollen. Ob die Abschaffung des Bankgeheimnisses bei der Terroristensuche, wie derzeit in der politischen Diskussion behauptet wird, überhaupt noch vor diesem Hintergrund der tatsächlich schon gegebenen Rechtslage zusätzlich hilfreich sein kann, ist nicht nur zu bezweifeln; wir haben es mit reiner Heuchelei zum Zweck der Schaffung des gläsernen Staatsbürgers zugunsten der Finanzbürokratie zu tun. "Bei Straftaten", so auch die Meinung schon vor Jahren von Juraprofessor Jürgen Meyer, Experte für internationales Strafrecht und seit langer Zeit für die SPD im Bundestag, "gibt es sowieso kein Bankgeheimnis."
Die einschlägige Bestimmung des § 30a AO Schutz von Bankkunden, hier im aktuell gültigen Wortlaut:
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.
(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anläßlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.
(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.
(5) Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.
Vermögensverlagerung in das europäische Ausland?
Das alles folgt jetzt europaweit:
Laut der EU-Zinsrichtlinie, auf die man sich am 03. Juni 2003 geeinigt hat, werden 12 der derzeitigen Mitgliedstaaten, sowie alle Staaten, die 2004 der Gemeinschaft beitreten, voraussichtlich ab 1. Januar 2005 durch den automatischen Austausch von Informationen zwischen den Steuerämtern sicherstellen, daß Zinserträge im Steuersitzland des Anlegers besteuert werden.
Nur Belgien, Luxemburg und Österreich liefern vorerst keine Informationen, sondern erheben eine Quellensteuer, deren Einnahmen sie zu 75% an das Steuersitzland des Anlegers weiterleiten. Die Steuer wird in den ersten drei Jahren 15%, in den nächsten drei Jahren 20% und danach 35% betragen. Eine parallele Lösung in Form eines Steuerrückbehaltes von 15%, 20% und 35% mit Weiterleitung von 75% der Einnahmen sieht der Vertragsentwurf mit der Schweiz für jene Zinserträge vor, die EU-Bürger in der Schweiz erzielen. Anstelle des Steuerrückbehaltes kann der Bankkunde einer Meldung an seine Steuerbehörde zustimmen (freiwilliger Informationsaustausch), zudem wird die Schweiz Amtshilfe bei Steuerbetrug «und dergleichen», nicht aber bei Steuerhinterziehung, leisten.
Quellen u.a.: Handelsblatt, Internetkanzlei,Focus