>entsprechenden< Paragraphen
Hallo und eventuell ein Sorry für meine Forumulierung "selbst heraussuchen"!
Habe jetzt selbst zusammengefasst.
Die Münze „Wiener Philharmoniker“ ist laut Definition in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel. Infolgedessen kommen hier laut deutschem Strafgesetzbuch, besonderer Teil, 8. Abschnitt die Paragraphen 146 bis 152b zur Anwendung, dieser Abschnitt heißt: Geld- und Wertzeichenfälschung.
Auszug aus § 146: Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer:
1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird.
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält.
Der § 152 bezieht sich dann auf Geld eines fremden Währungsgebietes, was beim Thread-Thema „Wiener Philharmoniker“ eigentlich nicht mehr 100%ig stimmt, weil DE und AT mittlerweile eine Währungsgebiet sind*, aber käme z.B. bei Maple Leaf oder Krugerrand zur Anwendung.
*Anmerkung: Der Wiener Philharmoniker ist nur in AT gesetzliches Zahlungsmittel, das ist umgekehrt auch bei den deutschen Silberzehnern der Fall, welche nur in DE gesetzliches Zahlungsmittel sind.
§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungebietes
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapieren eines fremden Währungsgebietes anzuwenden.
Damit ist klar formuliert, dass Kopien, Nachprägungen, Medaillen von den oben von mir genannten Münzen Geldfälschungen sind.
Gruß