@ Bratwurst: Der Text lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 99a (neu) Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank
1 Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind unverkäuflich.
2 Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind in der Schweiz zu lagern.
3 Die Schweizerische Nationalbank hat ihre Aktiven zu einem wesentlichen Teil in Gold zu halten. Der Goldanteil darf zwanzig Prozent nicht unterschreiten.
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 92 (neu)
9. Übergangsbestimmung zu Art. 99a (Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank)
1 Für die Erfüllung von Absatz 2 gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 99a durch Volk und Stände.
2 Für die Erfüllung von Absatz 3 gilt eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Annahme von Artikel 99a durch Volk und Stände.
Vorläufig (bis zu einer weiteren Änderung des Verfassungstextes oder einer hurtigen Verordnung) würde also nichts verkauft. Keine Vorschrift zum Maximalbestand an Gold, nur das Minimum ist festgelegt. 2 Jahre für die Rückholung (warum nicht 2 Wochen?? ), 5 Jahre für Käufe bis zum vorgeschriebenen Minimum.
Gruss
Ophiuchus