Mein Gott, macht ihr alle keine Fehler??
Außerdem wurde der Vertrag wegen Irrtum vollkommen korrekt angefochten (widerrufen).
Somit ungültig.
Aber :
BGB § 122
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120
angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen
gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden
zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er
auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag
des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der
Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte
den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge
von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
Nur mal als Einwurf, Anfechtung schützt nicht vor möglicher Schadensersatzpflicht ! 