Haus / Grundschuld

  • in den stürmischen zeiten nicht vergessen die grundschuld zu löschen, gell?? :thumbup:


    meine bankberaterin hatte mir geraten, nach löschung mich selbst einzutragen :hae:


    mich erschliesst sich nicht der sinn?


    wegen 10.000 oder 20.000.- euro kredit, stelle ich doch nicht mein haus zur disposition???


    wo ist der vorteil??


    lg
    tulius [smilie_blume]

    LG Tulius [smilie_blume]



    :thumbup: schlechter wirds immer [smilie_happy]



    Alle Mitteilungen in diesem Forum sind als reine private Meinungsäußerung zu sehen und keinesfalls als Tatsachenbehauptung. Hier gilt Artikel 5 GG und besonders Absatz 3 (Kunstfreiheit-Satire)


  • War es nicht so, dass Ansprueche auf Berichtigung des Grundbuches _ueberhaupt_nicht_ verjaehren ?
    ==> Eine solche Berichtigung waere es doch vielleicht auch, den Anspruch der Bank wieder rauszuschmeissen ... ... :hae:

  • Naja Chefboss,


    so richtig sicher sein kannst Du nur, wenn der Gläubiger den Hypthekenbrief rausrückt. Mit dem Hypothekenbrief ist es möglich, die Hypothek ohne Grundbuchänderung weiterzugeben. Ich wollte mal eine Teilhypothek an mich abtreten zu lassen, weil ich innerhalb der Verwandtschaft getilgt habe. Hat nicht funktioniert.

  • wegen 10.000 oder 20.000.- euro kredit, stelle ich doch nicht mein haus zur disposition???


    Du nicht, aber der Staat, bzw. die Insolvenzverwalter der systemrelevanten Banken. Es sei denn, du bist liquide und kommst der schriftlichen Aufforderung nach, die dir ganz unverhofft ins Haus flattert, den Kredit plus Vermögenszwangsaufschlag kurzfristig zu begleichen. Dabei ist zu beachten, dass von deiner Liquidität im Vorfeld bereits 10% + X, für wohltätige Zwecke abgeschöpft wurden.

  • War es nicht so, dass Ansprueche auf Berichtigung des Grundbuches _ueberhaupt_nicht_ verjaehren ?
    ==> Eine solche Berichtigung waere es doch vielleicht auch, den Anspruch der Bank wieder rauszuschmeissen ... ...

    Es verjährt sogar die Auflassungsvormerkung, wenn man es nicht schafft in 10 Jahren die Eigentumsumschreibung durchzusetzen. ;(


    Dann kann dich der noch eingetragene Eigentümer wieder austragen lassen ?)

    "Im alten Rom hat ein Senator vorgeschlagen, man sollte alle Sklaven mit einem weissen Armband versehen, um sie besser erkennen zu können. „Nein“, sagte ein weiser Senator, „Wenn sie sehen wie viele sie sind, dann gibt es einen Aufstand gegen uns.“


    Einmal editiert, zuletzt von ECU ()

  • worin liegt der sinn, mich als grundschuldner eintragen zu lassen, wenn das haus abbezahlt ist :hae:


    versteh ich nüscht :hae:


    lg


    tulius [smilie_blume]

    LG Tulius [smilie_blume]



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  • worin liegt der sinn, mich als grundschuldner eintragen zu lassen, wenn das haus abbezahlt ist


    versteh ich nüscht


    lg


    Nach meinen laienhaften Rechtskenntnissen macht das bei einem Alleineigentümer keinen Sinn, nur bei mehreren Eigentümer (zb Ehefrau, Erbengemeinschaft usw). Sollte einer von denen dir Geld schulden/Pleite gehen und es kommt zur Verwertung der Immo, bist du in einer bevorzugten Gläubigerstellung. Ein schöner Vorteil, der dir deshalb kaum eingerämt wird von den anderen Miteigentümern. Auch blockierst du den 1, Rang in Abteilung drei des Grundbuchs, den alle Banken bei Grundschuldkrediten fordern. Sonst droht Kreditverweigerung oder saftiger Zinsaufschlag. Einen Schutz vor öffentlich-rechtlichen Zwangsanleihen sehe ich nicht, da solche Schuldverhältnisse nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Am sinnvollsten erscheint mir das lebenslange Wohnrecht eintragen zu lassen. Erschwert die Immoverwertung ungemein. :)

  • Am sinnvollsten erscheint mir das lebenslange Wohnrecht eintragen zu lassen. Erschwert die Immoverwertung ungemein. :)

    Neben dem WohnUNGSrecht muss man aber auch das (wirtschaftliche) Nießbrauchrecht eintragen lassen. Sonst darfst Du zwar in der Immobilie wohnen, musst aber Miete an den Eigentümer zahlen. Wenn man nur das Nießbrauchsrecht eintragen lässt, dann darf man zwar die Miete kassieren, aber der Eigentümer darf bestimmen wer darin wohnen kann. Nur ein eingetragenes Wohnungs- und Nießbrauchsrecht macht die Immobilie für einen potentiellen neuen Eigentümer uninteressant, denn er darf weder darin wohnen, noch die Miete kassieren.


    Ich kenne Fälle, da wurden die ursprünglichen Eigentümer durch nahe Verwandte (die neuen Eigentümer) langsam aber sicher aus der Immobilie herausgeekelt, da diese sich vorab nur eines der Rechte haben eintragen lassen.


    Wohnungs- und Nießbrauchrechte kann man auch für sich selbst (bei Teileigentum auch überkreuz) eintragen lassen. (Mein Notar wollte das damals erst nicht, da es keinen Sinn mache da ich ja doch Eigentümer bin. Habe dann meine Beweggründe aufgezeigt ... dann hatte er nur noch gegrinst und gemeint, das sei recht clever.)


    Warum WohnUNGSrecht und nicht nur Wohnrecht: Ein Wohnrecht wird schon dadurch befriedigt, dass man in der Wohnung wohnen darf. D.h. ne Pritsche in der Besenkammer während eine 10köpfige Familie die restlichen zwei Zimmer behaust reicht schon. Man hat nur das Recht in der Immo zu wohnen. Beim WohnUNGSrecht hat man das Recht an der Wohnung, und da darf man dann sich auch alleine ausbreiten.

  • :thumbup: männe, viiielen dank :thumbup:


    wobei ich mich frage, warum mir das der bankberater empfiehlt :hae:


    dachte eher, es geht um spätere beleihungen. mach ich eh nicht! aber niessbrauch und wohnungsrechthört sich gut an :thumbup:


    Bembelpetzer
    warum machst du deine schrift so klein? frag ich mich seit jahren, :D oder bist du lesebrillenhändler? [smilie_blume]



    lg


    tulius

    LG Tulius [smilie_blume]



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  • Bembelpetzer

    Zitat

    Wohnungs-
    und Nießbrauchrechte kann man auch für sich selbst (bei Teileigentum
    auch überkreuz) eintragen lassen. (Mein Notar wollte das damals erst
    nicht, da es keinen Sinn mache da ich ja doch Eigentümer bin. Habe dann
    meine Beweggründe aufgezeigt ... dann hatte er nur noch gegrinst und
    gemeint, das sei recht clever.)

    Ich steh' gerade etwas auf dem Schlauch... gerne PN!

    Grüße an alle (Gold-)Fische
    Goldshark


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    It's not where you run but who you run with!

  • Bei der eigenen Immobilie kann man auch für sich selbst ein Wohnungs- und Nießbrauchsrecht eintragen lassen. Dazu gab es sogar ein BGH-Urteil (Beschluß vom 14.07.2011, Az: V ZB 271/10). Aus dem Eigentum heraus hat man zwar schon ein Wohnungs- und Nießbrauchsrecht, aber was ist, wenn aus irgendeinem Grund heraus die Immobilie zwangsbelastet oder zwangsverwertet wird? Dann ist das Eigentum inkl. allen Rechten erstmal weg.
    Bei einem Eigentumsübergang gehen eingetragene Rechte aber ersteinmal nicht verloren, sondern müssen gesondert ausgetragen werden und bedürfen einer Löschungsbewilligung seitens des Rechteinhabers.
    Bei einer Zwangsverwertung hat der potentielle Käufer dann ersteinmal keine Rechte aus seiner Immobilie (darf ja nicht drinnen wohnen und auch keine Miete verlangen), und müsste dann nach Erwerb die Löschungen ersteinmal gerichtlich erstreiten. Dieses zeitliche, rechtliche und finanzielle Risiko wird wohl in den meisten Fällen die Immobilie per se unattraktiv erscheinen lassen.
    Zwangsverwertungen gehen zeitlich immer relativ schnell von statten, Grundstücksrechte wegklagen dauert meist viel länger - das verschaffte einem zusätzliche Zeit.


    Mit "übekreuz" meinte ich, dass wenn eine Immo z.B. zwischen einem Paar 50:50 aufgeteilt ist, dass jeder für sich selbst und für den Partner die Rechte eintragen lassen kann und somit jeder jeweils 100% der Rechte inne und eingetragen hat. Normalerweise trägt man immer nur die Rechte "einseitig" ein, d.h man genießt die Rechte aus den 50% Eigentum per Definition plus 50% aus eingetragene Rechte bei den 50% des Partners.

  • Zitat

    Mit "übekreuz" meinte ich,....

    Danke, jetzt ist es klar! [smilie_blume]

    Grüße an alle (Gold-)Fische
    Goldshark


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  • Bei der eigenen Immobilie kann man auch für sich selbst ein Wohnungs- und Nießbrauchsrecht eintragen lassen.


    Wie gefaellt Dir dann das hier:
    ==> http://www.iww.de/ve/archiv/im…tuecks-niessbrauch-f41518


    Zitat

    So pfänden Sie in einen Grundstücks-Nießbrauch


    Zitat

    So greifen Sie auf die Forderung zu


    Obwohl der Nießbrauch nach § 1059 S. 1BGB unveräußerlich und somit grundsätzlichunpfändbar ist § 851 Abs. 1 ZPO, kann die Ausübung desRechts einem anderen Kraft Gesetzes überlassen werden § 1059S. 2 BGB. Deshalb kann ein Zugriff im Rahmen einerForderungspfändung nach §§ 857 Abs. 3, 829 ZPO erfolgen.


    Zu pfänden ist das so genannte Stammrecht.Dies ist der Nießbrauch selbst, nicht seine Ausübung.


    Wie weit kommst Du mit Deiner Konstruktion unter solchem Beschus§§ ?
    8o


    ==================


    Was aehnliches hier:
    ==> http://versteigerungspool.de/newseintrag/niessbrauch.1852


    Zitat

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann das Vollstreckungsgericht den Verwalter nach Maßgabe der Regelung in § 150 Abs. 2 ZVG ermächtigen, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen. Zur Wahrnehmung der dem Nießbrauchsberechtigten zustehenden Nutzungsrechte muss er das Grundstück zweckentsprechend im Sinne der Gläubigerbefriedigung verwalten und nutzen, wozu er den Besitz an dem Grundstück benötigt. Aus diesem Grund setzt die gemäß § 857 Abs. 4 ZPO angeordnete Verwaltung ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus. „Ist der Schuldner allerdings weder unmittelbarer noch mittelbarer Besitzer des Grundstückes und verweigert der Dritte, der den Besitz innehat, die Herausgabe, ist die Zwangsverwaltung rechtlich undurchführbar (BGH, Urteil vom 26. September 1985 – IX ZR 88/84, BGHZ 96, 61, 66 m.w.N.).“ Folglich darf unter diesen Voraussetzungen auch eine Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO nicht angeordnet werden


    [smilie_blume]

  • Wie weit kommst Du mit Deiner Konstruktion unter solchem Beschus§§ ? 8o

    auf jeden Fall weiter wie ohne ... nur das ist der Zweck ... und mehr soll es ja auch nicht sein.


    Habe nie behauptet, dass dies ein Allheilmittel ist, es dient der Zeitgewinnung und hält so manchen Interessenten erstmal fern.
    Ich denke aber, dass diese Info einigen eine Möglichkeit zeigt, das eigene Sicherheitsbedürfnis etwas mehr zu befriedigen.


    Auch muss die von Dir angeführet Nießbrauchspfändung nicht immer einhergehen mit einer Zwangsverwertung einer Immobilie, oder? Nur wenn gar nix mehr auf dem einfachen Weg zu holen ist, wird man die Grundbücher durchforsten, die entsprechenden Schritte einleiten und in den meisten Fällen die Pfändung erstreiten müssen. Und wo eine Zwangsverwertung aufgrund der Situation gerechtfertigt ist, da soll diese auch erfolgen, mit allen Konsequenzen für den Schuldner.


    Hier eine kurze Zusammenfassung des von mir zittierten BGH-Urteils:

    Zitat

    BGH erlaubt Nießbrauch am eigenen Grundstück - Schutz bei Grundstücksverkauf oder Versteigerung


    Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Beschluß vom 14.07.2011, Az: V ZB 271/10), daß die Bestellung eines Nießbrauchs gemäß § 1030 BGB durch den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu eigenen Gunsten rechtmäßig ist und ohne das Vorliegen eines besonderen Interesses an der Bestellung erfolgen kann.
    Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Grundstückseigentümer verschuldet, so daß dann ein Gläubiger auf dessen Grundstück im Grundbuch im Wege der Zwangsvollstreckung zunächst eine Sicherungshypothek für seine Forderungen eintragen ließ. Kurz bevor es zu dieser Eintragung kam, hatte der Grundstückseigentümer jedoch zu seinen Gunsten im Grundbuch einen Nießbrauch auf eigenen Namen eintragen lassen. Der Gläubiger verlangte daraufhin klageweise die Löschung dieses Nießbrauchs als Grundstücksbelastung von dem Grund-stückseigentümer. Der BGH erteilte dem Gläubiger jedoch eine klare Absage und entschied zugunsten des Eigentümers, daß der eingetragene Nießrauch bestehen bleiben könne.
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kann insoweit ein Grundstückseigentümer einen Nießbrauch bzw. eine Wohnrecht jederzeit zu eigenen Gunsten an seinem Grundstück bestellen, obwohl dies ansonsten regel-mäßig nur für andere, dritte Personen vorgenommen wird. Ein Grundstückseigentümer kann sich auf diese Weise also ohne Weiteres zum Beispiel im Fall einer bevorstehenden Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Grundstücks dergestalt absichern, als daß dieser weiter im Hause wohnen oder auch die Nutzungen, zum Beispiel im Falle einer Vermietung, ziehen darf. Die Wirksamkeit eines solchen Eigentümernießbrauchs ist nach den Ausführungen des BGH auch nicht vom Nachweis eines besonderen Interesses abhängig.

    PS: Werden für Deine Townhouses eigentlich auch Grundbuchblätter mit Grunddienstbarkeiten geführt, oder gibt es dafür nur ein Kataster?

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