Im Januar gibts wohl eine Gläubiger-Versammlung bei Ex Oriente Lux AG.... über die das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist...
(Auf den Webshop komme ich übrigens noch... totgesagte leben länger...
ZitatAlles anzeigenIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Ex Oriente Lux AG, Hohbuchstr. 59, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 725521),
vertreten durch:
Thomas Geissler, Hohbuchstr. 59, 72762 Reutlingen, (Vorstand),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Danneckerstr. 52, 70182 Stuttgart,
wird betreffend die 7,5 % EURO Inhaber-Teilschuldverschreibung der Ex Oriente Lux AG (ISIN: DE000A1EL718, WKN: A1EL71) gemäß § 19 Absatz 2 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) eine Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger auf
Dienstag, den 20. Januar 2015, um 10:00 Uhr,
in 72074 Tübingen, Schulberg 14, Saal 1.01 EG
einberufen.
Tagesordnung
Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger
Gemäß § 19 Absatz 2 SchVG können die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen.
Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Die Anleihegläubiger haben sich zur Teilnahme und zur Ausübung ihrer Stimmrechte auf der Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger unter Nachweis ihrer Berechtigung anzumelden. Die Anmeldung und der besondere Nachweis müssen dem Gericht unter der nachstehenden Adresse bis spätestens zum Ablauf des 17. Januar 2015 zugehen:
Amtsgericht Tübingen
- Insolvenzgericht -
Geschäftszeichen: 1 IN 256/14
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
Telefax: +49 (0) 7071 200-2901
Der Nachweis der Berechtigung hat durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des depotführenden Instituts zu erfolgen, der sich nicht auf einen Tag beziehen soll, der vor dem 6. Januar 2015 liegt.
Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger und die Ausübung des Stimmrechts setzt ferner den Nachweis der Identität des Anleihegläubigers sowie der Vertretungsbefugnis und der Identität von gesetzlichen Vertretern von Anleihegläubigern voraus.
Jeder Anleihegläubiger, der zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt ist, kann sich in der Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform.