Alpha
Meines Wissens nach gilt hier "nur" Folgendes:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wechselstube
In Deutschland geschah dies im Jahre 1998. Bei Sortengeschäften ab 5.000 Euro werden nähere Aufzeichnungen über die Kundentransaktion einschließlich einer Identifizierung stets notwendig. Dazu sah sich der Gesetzgeber durch polizeiliche Ermittlungsfälle und Erkenntnissen aus internationaler Zusammenarbeit der Behörden zur Geldwäschethematik veranlasst.
Skydiver schrieb:
Nach meiner bescheidenen erfahrung kann man nicht so einfach "grössere" beträge in devisen/sorten anonym ankaufen. Die wechselstube meines vertrauens will bzw. muss beispielsweise über € 2500 den ausweis einsehen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Geldw%C3%A4sche
Meldung verdächtiger Transaktionen [Bearbeiten]
Unabhängig von der Höhe und der Art der Transaktion (bar oder unbar) ist jede Versicherungsgesellschaft und jedes Kreditinstitut nach § 11 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz) verpflichtet, eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten.
Aber auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegen seit dem 15. August 2002 einer Verpflichtung zur Anzeige, wenn sie nicht rechtsberatend tätig werden.
Indikatoren für Geldwäsche sind:
- viele Konten
- hohe Bareinzahlungen
- Mitführen/Lagerung hoher Barbeträge
- Geldtransporte
- Akzeptanz schlechter Konditionen bei der Geldanlage
Zwar gibt es z. T. Wertgrenzen (z. B. 15.000 €) und der Gesetzgeber kann bestimmte Geschäfte ausnehmen, doch grundsätzlich muss jeder Verpflichtete (§ 2 GwG) – also jeder Geschäftsmann als verantwortliche Stelle - bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten (§ 3 GwG)
Die Annahme großer Geldbeträge unterliegt den jeweiligen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen über Geldwäsche. Der Einzahlende muss deshalb gegebenenfalls vom Kassierer identifiziert werden.
Bei Einzahlungen ab 15.000 Euro bzw. Sorten im Gegenwert von 2.500 Euro[2] ist dies in Deutschland zwingend vorgeschrieben.