hält nur ein unparteiischer Richter auf,
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16. Februar 2026, 12:57
hält nur ein unparteiischer Richter auf,
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Passend zum morgigen Tag der deutschen Einheit und dem Ende des Unrechts. ![]()
Nun aber ohne Satire und auch nicht lustig.
Ich habe da etwas aus meiner Gegend und denke, da wird es auch mal Klagen gegen Schulen geben.
Wenn ich da ein Update habe, poste ich es, einige Eltern sind wohl schon zum Anwalt gewesen.
Also was in diesem Land möglich ist, ist Wahnsinn.
Einfach nicht mehr zu begreifen und Kinder werden zu Stasifunktionären erzogen.
Denunziantentum!
Dazu habe ich auch folgende Meinung gefunden:
https://www.reitschuster.de/po…nunzieren-erzogen-werden/
Hier der Teil des Briefes, man sollte dem Ganzen mal Einhalt gebieten.
Also was in diesem Land möglich ist, ist Wahnsinn.
Einfach nicht mehr zu begreifen und Kinder werden zu Stasifunktionären erzogen.
Denunziantentum!
ohne worte, mal wieder.
aber so sind die michel, ängstlich, unverantwortlich und vor allem massivst unzufrieden im innersten, aber diesen schlechtmenschlichen gefühlen darf nicht satt gegeben werden, ergo macht man überengagiert mit.
wg des charakters und den dahinterliegenden psychischen mustern, sehe ich wie gesagt komplett schwarz für das land und dies ist auch der grund, wieso es bei dem kommenden goldverbot (egal in welcher art und weise) nicht so einfach laufen wird, wie sich die meisten das hier so schön einfach ausmalen.
deswegen würde ich auch am liebsten entweder in einer dorfgemeinschaft leben wo es allen beteiligten klar ist, dass der vater (staat) immer das eigentliche übel und der einzige feind ist, oder ansonsten wie salorius vollkommen abgelegen, was bei bürgerkriegen dann natürlich absolut kagge ist.
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 152/2025 vom 05.08.2025
Der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird darüber zu entscheiden haben, ob eine niedergelassene Ärztin und ihre Mitarbeiterin bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben mit der Folge, dass für etwaige Impfschäden Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen könnten, eine eigene vertragliche oder deliktsrechtliche Haftung der Ärztin insoweit aber ausgeschlossen ist.
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die beklagte Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz in Anspruch. Nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 erhielt er am 15. Dezember 2021 in der Praxis der Beklagten eine sogenannte Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.
Der Kläger macht geltend gemacht, bei der Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden. In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden in der Psyche stark beeinträchtigt.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 800.000 €, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte und ihre Mitarbeiterin hätten bei der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Ausübung einer hoheitlichen Funktion und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt. Sämtliche der zu dieser Zeit in § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) genannten Leistungsbringer hätten - unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit - gleichermaßen hoheitliche Aufgaben erfüllt und dabei die drittschützende Pflicht übernommen, den medizinischen Standard bei der Corona-Schutzimpfung zu wahren. Die staatliche Haftungsübernahme im Falle einer Verletzung dieser Pflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG schließe Direktansprüche etwaiger Geschädigter gegen den impfenden Arzt aus.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
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