Und was ändert das jetzt an der Aussage, dass man dort mit drin hängt und Entscheidungen getroffen werden die man eventuell nicht möchte und trotzdem bezahlen darf?
Moin,
noch eine Anmerkung von mir: Die Kostentragung durch sämtliche Eigentümer gilt wiederum nicht, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Durch diese Einschränkung sollen einzelne Eigentümer vor einer finanziellen Überforderung geschützt werden. Allerdings steht in § 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG, dass eine Verteilung der Kosten auf sämtliche Eigentümer auch dann vorgesehen ist, wenn sich die Kosten der Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Ich habe einmal einem Wohnungseigentümer auf der Versammlung gesagt, welcher als Argument gegen eine Investition vorbrachte, dass er es sich nicht leisten könne, dass er die Wohnung dann eben verkaufen müsse. Man kann ja auch nicht Auto fahren, wenn man sich die erforderlichen Bremsbeläge nicht leisten kann und somit andere Teilnehmer gefährde.
Grüße
Goldhut