Beiträge von 31.1034768g

    Derzeit läßt die Masse sich impfen, weil sie hofft, wieder dem Materialismus mit Urlaubsreisen, Einkaufen und Restaurantbesuchen nachgehen zu können. Begründet ist das natürlich nicht, weil bisher die Regierung nicht ein Versprechen eingehalten hat. Ganz im Gegenteil, es wurde immer nur verschärft.

    Dazu fällt mir dieser Textteil eines Punk Songs ein:


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    Dazu fällt mir dieser Netzfund ein

    Zitat

    Ich zitiere – wieder einmal – Alexis de Tocqeville, der wie ich meine die “problematische Seite” der Demokratie vor 170 Jahren schon ins Licht gerückt hat; mit folgenden Worten:


    “Eine Demokratie kann nicht als dauerhafte Form der Regierung existieren. Sie kann nur bestehen, bis die Wähler entdecken, dass sie mit ihrer Stimme sich selbst großzügige Geschenke aus der Staatskasse beschaffen können. Von diesem Moment an gibt die Mehrheit immer ihre Stimme jenen Kandidaten, welche die meisten Vorteile aus der Staatskasse versprechen. Das Ergebnis ist, dass jede Demokratie stets zusammenbrechen muss wegen zu lockerer Fiskalpolitik, worauf immer eine Diktatur folgt.”

    und es ist weg

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    Zitat

    Die Finanzbranche überlegt, Sparer bei Bankpleiten nicht mehr so stark zu schützen. Doch die Ideen sind nicht radikal genug. Ein Kommentar.



    Dinge zu schützen, ist eigentlich eine gute Sache – ab und zu jedoch ein Fehler, wie die Pleite der Bremer Greensill Bank zeigt. Sie belegt, warum deutsche Geldhäuser den freiwillig von ihnen organisierten Sparer-Schutz abschaffen sollten.

    https://www.wiwo.de/unternehme…en-einlagen/27119504.html

    Ich hatte auch gerade meine zwei Nieten gedanklich vor mir. Der eine wollte mal wissen, was der Zahlungseingang von knapp 6.000,-CHF bedeutete und der andere wollte wissen, wozu ich von meinem Konto 120.000,-€ abhebe? Gab dann längere heftige Diskussionen mit den Compliance Abteilungen....
    Alles nichtsnutzige Bioklumpen :cursing:

    Ich hatte mal bei der Sparkasse angefragt, ob es nicht möglich sei, mehr als 1.000 Euro am Tag am Automaten abzuheben. Antwort, dass das (technisch) nicht möglich sei. Darauf ich, dass das bei anderen Sparkassen doch auch gehen würde.
    Fazit: Es geht bei dieser Sparkasse nicht und es wäre ja auch zu meinem Schutz.
    Fun Fact: Schon 1994 konnte ich am Automaten 2.000 DM abheben

    Ich, der jahrelang mindestens einmal in der Woche in ein Restaurant zum Essen gegangen ist, war seit März 2020 kein einziges Mal mehr in einem Restaurant (und hab mir dadurch wahrscheinlich hunderte von Euro gespart)
    Und sollte sich das oben zitierte durchsetzen, bleibt das weiterhin auch so.

    Ich will hier niemanden in Schutz nehmen. Ich persönlich hätte niemals da Geld angelegt, wenn ich der Verantwortliche in einer Kommune wäre. In meinen Augen ist das fahrlässig. Aber ich denke nicht, dass die dort in böser Absicht gehandelt haben.


    Es hat ja schon mal damit angefangen, dass der Bankenverband die Kommunen seit Oktober 2017 von der Einlagensicherung der privaten Banken ausgenommen haben. Begründung: Bei den Kommunen sitzen ja lauter Experten, die das Risiko der Geldanlage einschätzen können.
    Bei einer kleinen Gemeinde bekommt der Leiter der Gemeindekasse meistens EG 6 TVÖD (1.700 Euro netto mit Steuerklasse 1). Nach 15 Jahren auf dieser Stelle verdient man da dann etwas über 2.000 Euro netto. Wenn man Glück hat, wird einem EG 8 gegönnt. Macht dann 2.160 Euro netto.
    Und für das Geld soll man dann Experte sein?! Die, die diese Arbeit machen, haben qualifizierten Hauptschulabschluss oder mittlere Reife.
    Die Landeshauptstadt München leistet sich übrigens tatsächlich einen Experten für Geldanlagen. Der verdient aber weitaus mehr als EG 8 (bei dem steht dann eine 3 vor dem Punkt).
    Den Großteil der Arbeitszeit ist man da in der Kasse eher mit Buchhaltung beschäftigt (Geldeingänge buchen und Überweisungen tätigen). Und mit Zwangsvollstreckung. Da hat man nicht die Zeit sich mit Ratings und Bilanzen zu beschäftigen. War ja auch ursprünglich gar nicht vorgesehen, da die Kommunen ja durch die Einlagensicherung abgesichert waren.


    Nirgendwo hab ich in den Zeitungen einen Aufschrei gelesen, dass die Geldanlage von Steuergeldern jetzt von der Einlagensicherung ausgenommen wurde. Toll gemacht, liebe Bankenlobby und Gesetzgeber.


    Man hat als Kommune also nur noch die Möglichkeit bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen das Geldb sicher anzulegen. Und die wurden so mit Geld überschwemmt, dass die Negativzinsen (Verwahrgebühren) über EZB Satz verlangt haben (verlangen). Oder nehmen gar keine Geldanlagen mehr an.
    Übrigens tauchen diese Negativzinsen in keiner Statistik auf, da der Gesetzgeber angewiesen hat, diese als Kontoführungsgebühren zu verbuchen...


    Wie schon von Smithm geschrieben, diejenigen die gut gewirtschaftet haben, werden bestraft und die, die nur auf Pump leben, bekommen im Gegenzug von den Banken Verwahrgebühren, wenn man einen Kassenkredit aufnimmt.
    Aber wehe die Zinsen ziehen an und man muss wieder 3% Zinsen für einen Kassenkredit zahlen. Ohne Rücklagen kommt da einiges für Zinsen zusammen.


    Man verdient bei der Kommune keinen Cent mehr, wenn man seinen Arbeitgeber (und dem Steuerzahler) die Verwahrgebühren für Gelder erspart. Es dankt einem auch niemand. Nur können die Dienstanweisungen der Kommunen festlegen, dass man Geldanlagen bis zu einem gewissen Rating auch bei privaten Banken getätigt werden dürfen. Und dann ist es auch wieder falsch, wenn man Gelder mit Verwahrgebühren anlegt.


    Wie gesagt, ich würde einen Teufel tun und so ein Risiko eingehen und bei Banken außerhalb der Einlagensicherung anlegen. Soll der Steuerzahler halt 70.000 Euro im Jahr für eine Geldanlage von 10 Mio Euro zahlen.

    Wenn eine Kommune "Gewinn" macht und Millionen hat, läuft was falsch, es ist Geld der Bürger.
    Und kein Kämmerer hat ein Verbot in EM anzulegen falls paar Pfennige über sind !

    Die machen keinen Gewinn, die haben u.a. gesetzlich vorgeschriebene Rücklagen.


    § 20 KommHV-Kameralistik Bayern
    Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen
    (1) Rücklagen sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.
    (2) 1Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). 2Zu diesem Zweck muß ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens eins v.H. der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft.
    (3) 1In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. 2Der allgemeinen Rücklage sind rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn
    1.die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
    2.die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,
    3.sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde.



    Und der Kauf von EM ist, wie auch die Anlage in Aktien oder Renten, nicht zulässig, da das nicht mündelsichere Anlagen sind, da die Preise schwanken und somit nicht sichergestellt ist, dass die bei Bedarf verfügbar sind (§§ 21 Abs. 1 Satz 1 und 57 Abs. 1 Satz 3).



    § 21 KommHV-Kameralistik Bayern
    Anlegung von Rücklagen
    (1) 1Die Mittel der Rücklagen müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. 2Sie sind, soweit sie nicht als Betriebsmittel der Kasse benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen (Art. 74 Abs. 2 Satz 2 GO, Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LKrO, Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BezO); die Sicherheitsanforderungen, die Verwaltung der Geldanlagen und regelmäßige Berichtspflichten sind durch Dienstanweisung zu regeln. 3Erträge aus Sonderrücklagen sind den jeweiligen Sonderrücklagen zuzuführen. 4Solange Sonderrücklagen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen im Vermögenshaushalt in Anspruch genommen werden.


    § 57 KommHV-Kameralistik Bayern
    Verwaltung der Kassenmittel
    (1) 1Die Kasse hat darauf zu achten, daß die für die Auszahlungen erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind. 2Der Bestand an Bargeld und die Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten sind auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. 3Vorübergehend nicht benötigte Kassenmittel sind so anzulegen, daß sie bei Bedarf verfügbar sind. 4Die Bewirtschaftung des Kassenbestands wird durch Dienstanweisung geregelt