1) Ich bin mir nicht ganz sicher, denke aber die Umlage kommt noch auf die Preiserhöhung obendrauf.
Sonst würde es ja keine Preiserhöhung geben.
2) die Umlage wäre ja eine vom Gesetzgeber Art Sonderbesteuerung und würde bspw. kein Sonderkündigungsrecht begründen.
3) Ab 01.01.2023 kommt dann aber die neue Erhöhung der CO² Abgabe nochmals obendrauf. Bitte auch daran denken.
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1) Ja, auf die allgemeinen Preiserhöhungen (weg. Gestiegener Gaspreise) kommen sie noch oben drauf, das ist richtig. In die Gaspreise gehen historische Beschaffungen der Vergangenheit zu niedrigen Preisen ein ebenso wie teurere Beschaffungen der jüngeren Vergangenheit. Die günstigen historischen Beschaffungen laufen natürlich rollierend aus. Deshalb schreibe ich ja schon lange, dass wir noch nicht annähernd das Ende der Fahnenstange gesehen haben. (Erhöngssachverhalt 1)
Davon inhaltlich zu unterscheiden: Erhöhungssachverhalt 2 - In Konkurrenz stehen EnSiG 24 und EnSiG 26. Ich habe eben geschrieben, dass in die Gaspreise historische Beschaffungen zu noch niedrigeren Preisen als Kalkulationsgrundlage enthalten. Diese guten Tranchen fallen jetzt weg, weil seitens GP nicht erfüllt wird. Der Versorger muss die Mengenmäßig ersetzen, und das zu aktuellen Marktpreisen. Die beiden Paragraphen regeln, dass diese Mehrkosten ebenfalls weitergegeben kann - über den einen oder den anderen Mechanismus.
2) Doch, denn das sieht das - ich vermute eher aus juristischen Gründen, denn sonst liesse sich konstruieren, dass das eine Steuer bzw. zwangsabgabe ist, an die andere gesetzgeberische Anforderungen bestehen - Gesetz vor. Nützt nur nix, weil Du faktisch keinen - nennenswert - günstigeren bekommst
3) das ist richtig (Erhöhungssachverhalt 3)