Beiträge von Bembelpetzer

    Hatten wir das schon...


    Biontech setzt auf neuen Corona-Impfstoff im Herbst


    Das Geschäft mit Corona-Impfstoff wirft immer weniger ab: Im zweiten Quartal ist der erfolgsverwöhnte Mainzer Impfstoff-Hersteller Biontech nun sogar in die Verlustzone gerutscht. Doch die Biontech-Gründer haben längst neue Ziele ausgerufen.


    Gewinn und Umsatz des Impfstoff-Herstellers Biontech sind im ersten Halbjahr 2023 gegenüber dem Vorjahreszeitraum deutlich gesunken. Entsprechend richtet Biontech den Blick voraus und kündigt für September die voraussichtliche Markteinführung eines angepassten Covid-19-Impfstoffs an. [...]


    Vorbehaltlich einer Zulassung könne der an die Corona-Variante XBB.1.5, eine Untervariante von Omikron, angepasste Impfstoff ab September ausgeliefert werden, teilte Biontech am Montag in Mainz mit. Bisher war nur vom Herbst die Rede gewesen. Er könne damit für die bevorstehende Herbst-Winter-Saison zur Verfügung stehen, sagte Vorstandschef Sahin. Die Zulassungsanträge bei der europäischen Arzneimittelbehörde EMA und der US-Behörde FDA für den angepassten Impfstoff für Menschen ab sechs Monaten seien im Juni von Biontech und Pfizer eingereicht worden.


    Wie beim US-Partner Pfizer hinterlässt das mittlerweile deutlich geringere Geschäft mit Covid-19-Impfstoffen auch in der Bilanz der Mainzer starke Spuren. So sank der Umsatz mit diesen Vakzinen im ersten Halbjahr auf 1,4 Milliarden Euro nach 9,57 Milliarden im Vorjahreszeitraum. Der Gewinn brach von 5,37 Milliarden Euro ein auf nun 311,8 Millionen Euro. Finanzvorstand Jens Holstein sagte, das Marktumfeld für Covid-19-Impfstoffe entwickele sich weiter dynamisch und bleibe unberechenbar.


    Für das Ende Juni zu Ende gegangene zweite Quartal stand unter dem Strich sogar ein Verlust von 190,4 Millionen Euro. Im Vorjahresquartal hatte Biontech noch einen Gewinn von 1,67 Milliarden Euro erzielt. Die Quartalserlöse lagen bei 167,7 Millionen Euro nach 3,2 Milliarden Euro im Vorjahreszeitraum. Biontech blieb aber bei seiner Prognose für das Gesamtjahr und rechnet weiter mit Umsätzen mit Covid-19-Impfstoffen in Höhe von rund 5 Milliarden Euro.


    Das Geschäft mit Impfstoff unterliege saisonalen Effekten, sagte Holstein. Derzeit sei Sommer auf der nördlichen Erdhalbkugel. Zum Herbst und Winter rechnet Biontech dann wieder mit mehr Einnahmen. 2023 sei der Beginn des erwarteten Übergangs von einem Markt mit Einkaufsverträgen mit Regierungen hin zu kommerziellen Marktbestellungen, so das Unternehmen.


    Das Unternehmen verwies darauf, dass nach Ende des zweiten Quartals noch mehrere Zahlungen eingegangen seien, darunter eine Ausgleichszahlung vom Partner Pfizer in Höhe von rund 1,06 Milliarden für den Anteil von Biontech am Bruttogewinn für das erste Quartal 2023. Hinzugekommen seien im August 437,7 Millionen als Folge des angepassten Vertrags mit der Europäischen Union (EU). [...]

    Am 09.02.2023 hat die zuständige Behörde noch eine positive Zwischenbilanz gezogen und die Autobahn GmbH teilte mit "Die Oberleitungsinfrastruktur erweist sich im täglichen Betrieb als einsatzreif" (siehe verlinkten Artikel im vorherigen Post)


    ... und nun ein neuer Artikel auf hessenschau.de ....


    Zweifelhafte Versuche mit Oberleitungen
    07.08.2023
    Sie sollten den Lastverkehr auf Deutschlands Straßen umweltfreundlich und klimaneutral machen: Lkw mit Oberleitungen. In drei Bundesländern gibt es Teststrecken. Doch eine Zwischenbilanz fällt eher nüchtern aus. [...]


    Technik mit Hindernissen
    Der Hessische Rundfunk hat bei Behörden Akten angefordert, ausgewertet und Erkundigungen eingeholt. Deutlich wird, dass es absehbare Anfangsprobleme gab, überraschende Schwierigkeiten und dauerhaft technische Probleme. [...]


    Ökologischer Nutzen unklar
    Mittlerweile steht fest, dass Oberleitungen für Lastwagen grundsätzlich technisch funktionieren können. Der ökologische Nutzen ist hingegen nicht klar. [...]


    Wirtschaftlich zweifelhaft
    Auch der wirtschaftliche Nutzen ist unklar. Eine Studie des Ökoinstituts und anderer Forscher zu den Versuchen hat ergeben, dass der Betrieb von Oberleitungslastern noch jahrelang teurer ist als der von Diesellaster. [...]


    Offizielle Einschätzungen
    Noch bevor Ergebnisse absehbar waren, hatte das hessische Verkehrsministerium vor sechs Jahren erklärt, Oberleitungslaster seien "doppelt so effizient" wie Diesel. Heute ist nur noch von "einem möglichen Baustein" die Rede, den Oberleitungen für emissionsarmen Güterverkehr darstellen könnten. [...]

    Auf Bloomberg ... Computer-Übersetzung angefügt ...



    Unraveling Covid mysteries


    Before vaccines dramatically lowered the risk of severe illness and death from Covid-19, the outcome from a SARS-CoV-2 infection often seemed random. The virus made some people critically ill, while causing no symptoms in a greater number of others, even some older patients with chronic diseases.


    Scientists have long sought to understand why. Within months, it emerged that certain genetic variations increased the chances of a severe case. Now researchers have identified a genetic variation that improves the odds of an asymptomatic one.


    The research is easier to understand if you think about the differences that determine whether or not someone is a good match for an organ donation. This is largely governed by genes that make human leukocyte antigen, or HLA — a protein marker used by the immune system. A patient will reject a kidney, for example, if the new organ has come from a donor with a different HLA genotype.


    That’s why the DNA from volunteer bone marrow donors is used to identify each individual’s HLA for matching with recipients. Different HLA variations are thought to have a role in the immune response to infections, as well as autoimmune diseases, cancers and other conditions.


    At the start of the pandemic, when lockdowns prevented many scientists from working in their labs, Jill Hollenbach wanted to use her expertise in the field to understand whether some people fared better or worse from a SARS-CoV-2 infection based on their version of HLA.


    The University of California, San Francisco immunogeneticist and her colleagues emailed people who’d volunteered to donate through the National Marrow Donor Program, inviting them to participate in a smartphone-based study designed to track symptoms and self-reported positive coronavirus tests. Almost 30,000 signed on in mid-2020.


    Of those, 1,428 unvaccinated participants reported a positive test, and 136 of them said the infection was symptom-free. When Hollenbach and her colleagues looked at the HLA variations these lucky individuals carried, they found one in five had a common variant called HLA-B*15:01. People with two copies of the variant (inherited from both their parents) were more than eight times likelier to remain asymptomatic than those carrying other versions of HLA.


    The researchers also found infection-fighting T cells in blood from HLA-B*15:01 carriers collected before the pandemic had been primed by protein fragments from previous seasonal coronavirus infections that cross-reacted with SARS-CoV-2. That yielded pre-existing immunity, enabling HLA-B*15:01 carriers to eliminate the pandemic virus before symptoms ensued.


    The variation is carried by about 1 in 10 people with European ancestry, who made up the bulk of the research participants. Almost a quarter of people in Finland are carriers, versus virtually none in Saudi Arabia, according to immunologist Danny Altmann, a professor of medicine at Imperial College London.


    Hollenbach’s findings, reported last week in the journal Nature, are important for designing next-generation approaches for generating cross-protective immunity, Altmann says.


    Different HLA variations may play a similar role in people with other ancestries, Hollenbach told me. Other genetic and non-genetic factors are also likely to be involved in asymptomatic SARS-CoV-2 infections, she says. Also, not everyone with HLA-B*15:01 avoids getting sick from Covid. “So what are the other factors involved? That’s part of the mystery,” Hollenbach says. “That’s still something that we’re hoping to figure out.” — Jason Gale


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    Aufklärung der Covid-Rätsel


    Bevor Impfstoffe das Risiko einer schweren Erkrankung und des Todes durch Covid-19 drastisch senkten, schien der Ausgang einer SARS-CoV-2-Infektion oft zufällig zu sein. Das Virus machte einige Menschen schwer krank, während es bei einer größeren Zahl anderer, sogar einigen älteren Patienten mit chronischen Krankheiten, keine Symptome verursachte.


    Wissenschaftler haben lange versucht zu verstehen, warum. Innerhalb weniger Monate stellte sich heraus, dass bestimmte genetische Variationen die Wahrscheinlichkeit eines schweren Falles erhöhten. Jetzt haben Forscher eine genetische Variation identifiziert, die die Wahrscheinlichkeit einer asymptomatischen Erkrankung erhöht.


    Die Forschung ist leichter zu verstehen, wenn man über die Unterschiede nachdenkt, die darüber entscheiden, ob jemand für eine Organspende geeignet ist oder nicht. Dies wird größtenteils durch Gene gesteuert, die das menschliche Leukozytenantigen oder HLA bilden – einen Proteinmarker, der vom Immunsystem verwendet wird. Ein Patient lehnt beispielsweise eine Niere ab, wenn das neue Organ von einem Spender mit einem anderen HLA-Genotyp stammt.


    Aus diesem Grund wird die DNA von freiwilligen Knochenmarkspendern verwendet, um den HLA-Wert jedes Einzelnen zu identifizieren und ihn mit den Empfängern abzugleichen. Es wird angenommen, dass verschiedene HLA-Varianten eine Rolle bei der Immunantwort auf Infektionen sowie Autoimmunerkrankungen, Krebs und andere Erkrankungen spielen.


    Zu Beginn der Pandemie, als Lockdowns viele Wissenschaftler daran hinderten, in ihren Laboren zu arbeiten, wollte Jill Hollenbach ihr Fachwissen auf diesem Gebiet nutzen, um zu verstehen, ob es einigen Menschen aufgrund ihrer Version besser oder schlechter von einer SARS-CoV-2-Infektion erging HLA.


    Die Immungenetikerin der University of California, San Francisco, und ihre Kollegen schickten E-Mails an Personen, die sich freiwillig für eine Spende im Rahmen des National Marrow Donor Program gemeldet hatten, und luden sie zur Teilnahme an einer Smartphone-basierten Studie ein, die darauf abzielte, Symptome und selbst gemeldete positive Coronavirus-Tests zu verfolgen. Fast 30.000 haben sich Mitte 2020 angemeldet.


    Davon meldeten 1.428 ungeimpfte Teilnehmer einen positiven Test, 136 von ihnen gaben an, die Infektion sei symptomfrei verlaufen. Als Hollenbach und ihre Kollegen die HLA-Varianten dieser glücklichen Menschen untersuchten, stellten sie fest, dass jeder Fünfte eine häufige Variante namens HLA-B*15:01 hatte. Bei Personen mit zwei Kopien der Variante (die von beiden Elternteilen geerbt wurde) war die Wahrscheinlichkeit, asymptomatisch zu bleiben, mehr als achtmal höher als bei Personen mit anderen HLA-Versionen.


    Die Forscher fanden auch infektionsbekämpfende T-Zellen im Blut von HLA-B*15:01-Trägern, die vor der Pandemie gesammelt wurden und durch Proteinfragmente früherer saisonaler Coronavirus-Infektionen, die mit SARS-CoV-2 kreuzreagierten, ausgelöst worden waren. Dies führte zu einer bereits bestehenden Immunität und ermöglichte es HLA-B*15:01-Trägern, das Pandemievirus zu eliminieren, bevor Symptome auftraten.


    Die Variante wird von etwa einer von zehn Personen mit europäischer Abstammung getragen, die den Großteil der Forschungsteilnehmer ausmachten. Laut dem Immunologen Danny Altmann, Professor für Medizin am Imperial College London, sind fast ein Viertel der Menschen in Finnland Träger, in Saudi-Arabien dagegen praktisch keiner.


    Hollenbachs Ergebnisse, über die letzte Woche in der Fachzeitschrift Nature berichtet wurde, seien wichtig für die Entwicklung von Ansätzen der nächsten Generation zur Erzeugung einer kreuzprotektiven Immunität, sagt Altmann.


    Verschiedene HLA-Varianten könnten bei Menschen anderer Abstammung eine ähnliche Rolle spielen, sagte mir Hollenbach. Auch andere genetische und nichtgenetische Faktoren seien wahrscheinlich an asymptomatischen SARS-CoV-2-Infektionen beteiligt, sagt sie. Außerdem vermeidet nicht jeder mit HLA-B*15:01 eine Erkrankung an Covid. „Was sind also die anderen Faktoren, die eine Rolle spielen? Das ist ein Teil des Rätsels“, sagt Hollenbach. „Wir hoffen immer noch, das herauszufinden.“ – Jason Gale

    Zufällig im Kauflandblättchen gesehen ... für den kurzen Offgrid-Trip o.ä. vielleicht interessant ... ohne Wertung meinerseits



    TECHNAXX TX-205 (Mini-Powerstation)


    - Li-Ion Batterie mit 74 Wh
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    - AC Wellenform modifizierte Sinuswelle
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    - Taschenlampe 1 W, 120 lm; 3 Funktionen
    - LED-Panel 90lm / 120 lm
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    - TX-205 MINI Powerstation, AC-Adapter, 12V DC-Adapter, Gebrauchsanleitung


    Gewicht und Maße:
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    Bundesgerichtshof


    Mitteilung der Pressestelle
    Nr. 124/2023 vom 25.07.2023


    Bundesgerichtshof hebt Verurteilung wegen Betruges bei der Abrechnung von Corona-Schnelltests auf
    Beschluss vom 24. Mai 2023 - 4 StR 493/22


    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben, mit dem es ihn wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hat.


    Nach den Urteilsfeststellungen rechnete der Angeklagte im Namen einer von ihm beherrschten Gesellschaft, die Testungen auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) durchzuführen berechtigt war, für die Monate März und April 2021 gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auch eine Vielzahl nicht durchgeführter sog. kostenloser Bürgertests und nicht aufgewendete Sachkosten ab. Zudem machte der Angeklagte die Testungen als höher vergütete ärztliche Leistung statt zutreffend als nichtärztliche Leistung geltend. Nach den Schadensberechnungen des Landgerichts flossen der vom Angeklagten beherrschten Gesellschaft infolgedessen zu Unrecht über 24,5 Millionen Euro zu. Die ausgekehrten Mittel stellte nach den Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung letztlich der Bund zur Verfügung.


    Auf eine entsprechende Verfahrensrüge des Angeklagten hat der Senat das Urteil insgesamt aufgehoben, weil das Landgericht über ein mitteilungspflichtiges verständigungsbezogenes Gespräch in einer Sitzungspause zwischen dem Vorsitzenden Richter und den Verteidigern in der öffentlichen Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 4 StPO keine Mitteilung gemacht hat. Das Landgericht Bochum muss daher über die Sache neu verhandeln und entscheiden.


    Vorinstanz:
    Landgericht Bochum, Urteil vom 24. Juni 2022 – II-6 KLs - 35 Js 84/21 - 29/21


    Karlsruhe, den 25. Juli 2023
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    Ich habe für "Europäische Kultur" gestimmt und alles andere abgelehnt.


    Zu jedem Punkt gibt es eine Beschreibung was damit gemeint ist und wie es dargestellt werden könnte.
    (Konkrete Designentwürfe werden ja erst nach Festlegung des Themas durch diese Umfrage ausgeschrieben).
    Nach den Fragen zu jedem Bildthema und wie es einem gefällt, wird noch nach Land, Geschlecht, Altersrange, Bildungsabschluss, Beschäftigungssituation und Bargeldnutzung gefragt.

    Die EZB möchte 2026 neue Banknoten in Umlaufbringen ... und nun kann man über das zukünftige Design (das Bildthema) abstimmen ...



    EZB
    Wie sollen die neuen Euro-Banknoten aussehen?
    Wir arbeiten derzeit an der Neugestaltung der Euro-Banknoten und möchten wissen, welches Thema Ihnen am besten gefällt. Sie können bis zum 31. August 2023 an der Umfrage teilnehmen.


    Jetzt, mehr als 20 Jahre später, bereiten wir uns auf eine neue Banknotenserie vor. Die Entscheidung darüber, wann die neue Serie eingeführt werden soll, wird zu einem späteren Zeitpunkt getroffen. Die Neugestaltung der Euro-Banknoten erfolgt mit Unterstützung der Öffentlichkeit und der Fachwelt. Die endgültige Entscheidung über das neue Thema und die Designs trifft der EZB-Rat.


    Wir fragen alle Menschen in Europa ungeachtet ihres Alters oder ihres Hintergrunds danach, was sie von möglichen neuen Themen für künftige Euro-Banknoten halten. Wir wollen wissen, was Sie denken! Nehmen Sie bis zum 31. August 2023 an unserer öffentlichen Umfrage teil.


    Unsere Pläne zur Neugestaltung der Euro-Banknoten haben wir im Dezember 2021 angekündigt. Werfen Sie einen Blick auf die verschiedenen Schritte des Prozesses und erfahren Sie, wie Sie einen Beitrag leisten können, bevor die endgültige Entscheidung getroffen wird


    Wir entwickeln neue Banknoten, damit wir in Zukunft noch sicherere, effizientere und nachhaltigere Bankenoten haben.


    Von Dezember 2021 bis März 2022 haben wir Menschen in allen Ländern des Euroraums gefragt, was sie von möglichen Themen für künftige Banknoten halten. Lesen Sie den Bericht zu den Fokusgruppen und bleiben Sie auf dem Laufenden, wie es weitergeht!
    (Bericht & Zusammenfassung anbei)


    Abzustimmende Themen/Designs...
    „Vögel: frei, widerstandsfähig, inspirierend“
    „Europäische Kultur“
    „Europäische Werte im Spiegel der Natur“
    „Ihnen gehört die Zukunft“
    „Hände: Gemeinsam bauen wir Europa“
    „Unser Europa, wir selbst“
    „Flüsse: Wasser des Lebens in Europa“



    direkter Link zur Umfrage: https://survey.ecb.europa.eu/euro-banknote-survey?lang=de

    Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2023 ...



    Bundesgerichtshof
    Mitteilung der Pressestelle


    Nr. 106/2023 vom 06.07.2023
    Verhandlungstermin am 11. Juli 2023 um 10.00 Uhr, Saal E 101, in Sachen KZR 101/20 (Fernwärmenetz Stuttgart)


    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt in dem Rechtsstreit zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und EnBW über die Frage, ob der Stadt das Eigentum am Fernwärmenetz zusteht und - wenn nicht - ob die Stadt von EnBW Beseitigung der Netzanlagen verlangen kann. EnBW möchte das Fernwärmenetz auch in Zukunft betreiben und verlangt dafür die Einräumung von Wegenutzungsrechten.


    Sachverhalt:
    Die Klägerin ist Eigentümerin sämtlicher Wegegrundstücke der Stadt. Die Beklagte betreibt das dortige Fernwärmenetz.
    Zunächst erschloss das Kommunalunternehmen "Technische Werke der Stadt Stuttgart AG" (TWS) größere Gebiete für die Fernwärmeversorgung der Stadt. Im April 1994 schloss die Klägerin mit der TWS einen "Konzessionsvertrag", mit dem der TWS Wegenutzungsrechte für die Verlegung und den Betrieb des Fernwärmenetzes eingeräumt wurden. Der Vertrag sah eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013 vor. Eine Regelung über das Schicksal der Versorgungsanlagen nach Beendigung des Vertrages (sog. Endschaftsregelung) enthielt der Vertrag nicht. Der Geschäftsbetrieb der TWS ist inzwischen in den Konzern der Beklagten eingegliedert worden.
    Während der Vertragsdauer baute die Beklagte das Fernwärmenetz auf insgesamt 218 km aus. Dadurch werden etwa 18 Prozent des Stadtgebiets mit rund 25.000 Haushalten, ca. 1.300 Unternehmen und 300 öffentlichen Gebäude versorgt. Die Fernwärmeleitungen befinden sich zum größten Teil in oder auf Grundstücken der Klägerin; Anschlussleitungen liegen auf Grundstücken Dritter und weitere Anlagen befinden sich auf Grundstücken der Beklagten.
    Im Jahr 2011 gab die Klägerin das Ende des Konzessionsvertrages bekannt. Im Juli 2012 äußerte die Klägerin in einem ersten Informationsbrief an die Unternehmen, die Interesse an der Konzession bekundet hatten, die Absicht, die Wegenutzungsrechte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben, dessen Ergebnis auch eine Rekommunalisierung sein könne. Im Juli 2013 setzte der Gemeinderat der Klägerin das Vergabeverfahren aus. Sodann beschloss er am 16. Februar 2016, dass die Landeshauptstadt das Eigentum am Fernwärmenetz und dessen Betrieb frühestmöglich übernehmen solle. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Eigentum an den Anlagen des Fernwärmenetzes der Klägerin zu übertragen. Die Beklagte setzt die Fernwärmeversorgung zu den bisher geltenden Bedingungen fort. Eine Nachfolgevereinbarung wurde nicht geschlossen.


    Bisheriger Prozessverlauf:
    Das Landgericht Stuttgart hat die auf Übereignung des Fernwärmenetzes sowie hilfsweise auf Beseitigung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines erneuten Gestattungsvertrages zum Betrieb des bereits verlegten Fernwärmenetzes für die Dauer von höchstens 20 Jahren zu unterbreiten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Störungszustand zu beseitigen, der sich durch das Vorhandensein der Fernwärmeversorgungsanlagen in oder auf Grundstücken der Klägerin ergibt. Den auf Feststellung des Eigentums der Klägerin am Fernwärmenetz gerichteten Hauptantrag und den auf Übereignung des Netzes gerichteten Hilfsantrag hat das Berufungsgericht ebenso wie die Widerklage abgewiesen.


    [...]

    [...]


    Wesentliche Erwägungen des Senats:


    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG hat überwiegend Erfolg.


    I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.


    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind. Hieran gemessen begehrt der Antragsteller mit dem Eilantrag keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.


    Der Erlass der einstweiligen Anordnung hat zwar zur Folge, dass der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes in der laufenden Sitzungswoche nicht in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen werden kann. Damit wird aber nicht zugleich über den weitergehenden Feststellungsantrag in der Hauptsache entschieden und insbesondere keine erst dort zu prüfende Verletzung der Abgeordnetenrechte des Antragstellers festgestellt.


    II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.


    1. Der Antrag im Organstreit erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.


    a) Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens einschließlich der Terminierung der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag einen statthaften Antragsgegenstand bildet. Dass die Ausgestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Gesamtheit möglicherweise die Beteiligungsrechte des einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen und damit tauglicher Gegenstand eines Organstreits sein kann, liegt ungeachtet der Frage, ob einzelne Akte in diesem Verfahren nur vorbereitenden Charakter haben, auf der Hand.


    b) Der Antrag im Organstreit ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht offensichtlich unbegründet.


    aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert den Status der Gleichheit der Abgeordneten in einem formellen und umfassenden Sinn. Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken. Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus. Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können. Welche Bindungen sich aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat der Senat bisher nicht entschieden. Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen. Auch wenn ihr dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird.


    bb) Hieran gemessen ist der Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint offen. Aufgrund der besonderen Umstände bei der Durchführung des streitgegenständlichen Gesetzgebungsverfahrens bedarf die Frage, ob die Wahrnehmung der Verfahrensautonomie der Parlamentsmehrheit vorliegend in ausreichendem Umfang den verfassungsrechtlich garantierten Beteiligungsrechten des Antragstellers Rechnung getragen hat, eingehender Prüfung.


    Der Antragsgegner selbst räumt eine erhebliche Verdichtung der zeitlichen Abläufe und eine „nicht geringe Komplexität“ des Beratungsgegenstandes ein. Auch wenn der Parlamentsmehrheit bei der Gestaltung der Verfahrungsabläufe ein verfassungsrechtlich garantierter weiter Gestaltungsspielraum zukommt und bei dem dargestellten Geschehensablauf die Fristen, die die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die zweite Beratung eines Gesetzentwurfs vorsieht (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO-BT), gewahrt worden sein dürften, bedarf es näherer, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbarer Prüfung, ob die Beteiligungsrechte des Antragstellers vorliegend ohne ausreichenden sachlichen Grund in substantiellem Umfang beeinträchtigt wurden und sich die durch die Parlamentsmehrheit gewählte Verfahrensgestaltung als eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens darstellt.


    2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist vorliegend für eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kein Raum. Kann nicht festgestellt werden, dass sich der in der Hauptsache gestellte Antrag von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist, oder kann das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache nicht so rechtzeitig entscheiden, dass hierdurch die absehbaren schweren Nachteile vermieden werden, kann die einstweilige Anordnung gerade – wie hier – deshalb nötig werden, weil dem Gericht die erforderliche Zeit für eine gewissenhafte (wenn auch nur summarische) Prüfung der Rechtsfragen fehlt, die für die Entscheidung der Hauptsache erheblich sind.


    3. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.


    a) Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe dem Antrag in der Hauptsache der Erfolg versagt, käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments beziehungsweise der Parlamentsmehrheit und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Von einem solchen Eingriff ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich abzusehen. In der vorliegenden Konstellation ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes zu einem sein Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2024 nicht berührenden Zeitpunkt ohne Weiteres möglich bliebe. Insoweit weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antragsgegner noch für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung des Deutschen Bundestages anberaumen könnte. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass bei einer Absetzung der Lesungen von der Tagesordnung in dieser Sitzungswoche eine Verabschiedung durch den Bundesrat und damit ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst anlässlich der nächsten regulären Sitzung des Bundesrates Ende September möglich sei, übergeht er, dass der Präsident des Bundesrats zu dessen Einberufung verpflichtet ist, wenn die Bundesregierung dies verlangt.


    b) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte der Antrag in der Hauptsache (jedenfalls) hinsichtlich des geltend gemachten Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe des Antragstellers an der parlamentarischen Willensbildung Erfolg, käme es zu einer irreversiblen, substantiellen Verletzung dieses Rechts. Dem Antragsteller wäre unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung über das Gebäudeenergiegesetz seine Mitwirkungsrechte in dem verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen. Die irreversible und substantielle Verletzung seiner Beteiligungsrechte wirkt sich im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen zu Lasten des Parlaments und seiner Autonomie aus. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Umstand, dass ein Erfolg in der Hauptsache möglicherweise positive Auswirkungen auf die Ausgestaltung künftiger Gesetzgebungsverfahren hätte.


    c) Der Senat weicht mit der einstweiligen Anordnung von dem Antrag des Antragstellers ab, um die nach der Folgenabwägung betroffenen Rechte zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass der Eingriff in die Autonomie des Parlaments über die Bestimmung seiner Verfahrensabläufe so gering wie möglich zu halten ist und der Antragsgegner die weitere Terminierung der Verfahrensschritte des vorliegend in Streit stehenden Gesetzgebungsverfahrens unter Beachtung der hier in die Folgenabwägung eingestellten Rechte vornehmen wird.

    Hier die Pressemitteilung des BVerG in Gänze ...


    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz
    Pressemitteilung Nr. 63/2023 vom 5. Juli 2023


    Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23


    Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.


    Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg. Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheint jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiegt das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert.


    Die Entscheidung ist mit 5:2 Stimmen ergangen.


    Der Beschluss wird gesondert auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht werden.


    Sachverhalt:


    Das Bundeskabinett beschloss am 19. April 2023 die Einbringung des Entwurfs zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes. Der Bundesminister der Finanzen erklärte dabei zu Protokoll, dem Gesetzentwurf in dem Bewusstsein zuzustimmen, dass die Fraktionen des Deutschen Bundestages diesen im parlamentarischen Verfahren intensiv beraten und auch weitere Änderungen vornehmen würden. Der Gesetzentwurf wurde am 17. Mai 2023 in den Bundestag eingebracht (BTDrucks 20/6875).


    Am 13. Juni 2023 veröffentlichten die Koalitionsfraktionen ein zweiseitiges Papier mit dem Titel „Leitplanken […] zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“. Dieses enthält eine Aufzählung von den Gesetzentwurf modifizierenden und im weiteren Verfahren zu beratenden „Gesichtspunkten“.


    Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juni 2023 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.


    Der Ausschuss führte am 21. Juni 2023 eine Sachverständigenanhörung zum ursprünglichen Gesetzentwurf durch, wobei die sogenannten Leitplanken berücksichtigt wurden. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen fand am 27. Juni 2023 eine Sondersitzung des Ausschusses statt. In deren Verlauf wurde der Termin für eine zweite Anhörung mehrheitlich auf den 3. Juli 2023 festgelegt unter der Voraussetzung, dass die Änderungsanträge bis Freitag, den 30. Juni 2023, vorlägen.


    Am 27. Juni 2023 stellten Vertreter der Koalitionsfraktionen die Ergebnisse ihrer Verhandlungen zu noch offenen Punkten des Gebäudeenergiegesetzes vor.


    Am 30. Juni 2023 wurde dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie die „Formulierungshilfe des BMWK [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] für einen Änderungsantrag“ der Koalitionsfraktionen vorgelegt. Sie enthält eine 94-seitige Synopse des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und der Änderungsvorschläge sowie einen 14-seitigen Begründungsteil.


    Die zweite öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie fand am Montag, dem 3. Juli 2023, statt. Am Nachmittag des 4. Juli 2023 legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vor. Am Morgen des 5. Juli 2023 beriet der Ausschuss erneut. Nach den Angaben des Antragsgegners sollen am 7. Juli 2023 die zweite und dritte Lesung mit der Schlussabstimmung im Deutschen Bundestag stattfinden.


    Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache im Wege eines Organstreitverfahrens die Feststellung der Verletzung seiner Rechte als Mitglied des Deutschen Bundestages durch das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz. Der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt darauf ab, dem Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung des vorgenannten Gesetzentwurfs vorläufig zu untersagen, solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen Textpassagen des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher zugegangen sind.


    [...]

    Den V&R Banken geht es nicht anders als der EZB, der Deutsche Bundesbank und den anderen Zentralbanken in der EU (Querverweis Europäische Zentralbank und Zinsenpolitik)



    Pressemitteilung BVR
    Genossenschaftliche FinanzGruppe legt konsolidierten Jahresabschluss vor: Gutes Kundengeschäft trägt Gewinn von 3,9 Milliarden Euro


    04.07.2023 - Die Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken hat im Geschäftsjahr 2022 in einem herausfordernden Umfeld einen konsolidierten Gewinn vor Steuern von 3,9 Milliarden Euro erwirtschaftet. Der Rückgang im Vergleich zu dem überdurchschnittlichen Ergebnis von 10,5 Milliarden Euro des Jahres 2021 begründet sich im Wesentlichen auf temporären zinsinduzierten Bewertungseffekten. [...]
    Das Ergebnis aus Finanzanlagen belief sich 2022 auf minus 6,8 Milliarden Euro nach minus 0,2 Milliarden Euro im Vorjahr. Diese Entwicklung ist vor allem auf temporäre zinsinduzierte Bewertungseffekte zurückzuführen, die in den nächsten Jahren zu Wertaufholungen führen werden. [...]

    Gestern begann die dritte "Umzugswelle" bei der Postbank. Zwei gab es ja schon, wobei ich zu den Opfern der ersten Welle gehörte.


    Aktuell ist der Postbank-Kommentarbereich voll mit Leuten, die ihr Leid klagen das sie gestern erfahren mussten.


    • "Ich konnte an der Tanke nicht zahlen"
    • "Im Supermarkt ging die Kartenzahlung nicht und ich wurde komisch angeschaut"
    • "Konnte kein Geld abheben"
    • "Habe übers Wochenende jetzt nichts zu Essen und zu Trinken"


    Mein Gott, was für Idioten.

    "Idioten" reicht noch nicht, solche Leute bekommen nur das mit, was sie wollen und was sie unterhält. Im Vorfeld der Umstellungen gab es immer eine Kommunikation, bei dieser vierten und sehr tiefgreifensten sogar in den MSM seit vielen Tagen.


    Die gleichen "Idioten" werde ich auch heute hier erleben. Am Kaufland hängt seit ein paar Tagen ein DIN A4 Zettel, in dem für heute ein Streik angekündigt wird inkl. Forderungen und Co. ... außer mir scheint den bisher niemand beachtet zu haben. Ist halt nicht DIN A2, rot gelb, in Schriftgröße 100 und blinkend. Gestern abend wurde nur gemeckert, dass vorbereitend schon so gut wie kein Obst und Gemüse mehr da war.


    Das sind die gleichen "Idioten", die dank automatischer Zeitumstellung auf dem Smartphone nicht mehr zu spät kommen, aber sich wundern, dass die Nacht so schnell rum war.

    Welt-Artikel ist hinter der Paywal ... ist das 2026er Verbot obsolet?



    GEBÄUDE-ENERGIEGESETZ
    Plötzlich hat sogar die Ölheizung eine Zukunft


    Angeblich hatten sich die Ampelparteien beim Heizgesetz über „alle offenen Fragen“ geeinigt. Auffällig war jedoch das Schweigen zur Zukunft der Ölheizung in Deutschland. Schließlich steht sie noch in jedem vierten Haus. Jetzt sieht es so aus, als wäre der Einbau auch in Zukunft möglich.
    Inzwischen haben die Ampelparteien sich schon drei Mal über angeblich „letzte Fragen“ des umstrittenen Heizungsgesetzes geeinigt. Tatsächlich sind aber weiter viele Fragen offen, die drei Koalitionspartner überbieten sich derzeit mit sich widersprechenden Interpretationen dessen, was man da angeblich beschlossen hat.


    Und es kommen sogar ganz neue Fragen hinzu, die eigentlich schon als geklärt erschienen, doch seit Mittwoch scheint selbst ein Heizungsmodell wieder möglich zu werden, dessen Verbot schon beschlossene Sache war: der Ölkessel.


    Über die Zukunft der Ölheizungen, die noch in jedem vierten Heizungskeller stehen, sagten alle bisherigen Entwürfe, Leitplanken- und Einigungspapiere bislang gar nichts aus. Das liegt auch daran, dass schon die Vorgängerregierung unter Angela Merkel in das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ein Verbot neuer Ölheizungen ab 2026 hineingeschrieben hatte. Doch dieses Verbot steht nun wieder zur Disposition. [...]

    Leitzinsen sollen weiter steigen
    Die Präsidentin der Europäischen Zentralbank (EZB), Christine Lagarde (Foto), sieht die Notenbank im Kampf gegen die hohe Inflation unvermindert gefordert. "Es ist unwahrscheinlich, dass die EZB in naher Zukunft mit voller Zuversicht sagen kann, dass der Zinsgipfel erreicht ist", sagte die EZB-Präsidentin heute beim jährlichen Symposium der Notenbank im portugiesischen Sintra. "Sofern sich der Ausblick nicht wesentlich ändert, werden wir die Zinsen im Juli weiter erhöhen." Der Leitzins, zu dem sich Geschäftsbanken frisches Geld bei der EZB besorgen können, liegt aktuell bei 4,0 Prozent. "Die Inflation im Euroraum ist zu hoch, und dies dürfte für zu lange Zeit so bleiben", sagte Lagarde weiter. "Zwar sehen wir derzeit weder eine Lohn-Preis-Spirale noch eine Entankerung der Erwartungen, aber je länger die Inflation über dem Zielwert bleibt, desto größer werden diese Risiken. Das bedeutet, dass wir die Inflation zeitnah zu unserem mittelfristigen Ziel von 2 Prozent zurückführen müssen."


    Lagarde: Inflationsprozess hat sich verändert
    Nach Ansicht der EZB-Chefin hat sich auch der Inflationsprozess geändert. In einer ersten Phase des gegenwärtigen Inflationsumfelds hätten die Unternehmen ihre Gewinnmargen zu verteidigen versucht, indem sie höhere Kosten an die Verbraucher weitergegeben hätten, so Lagarde. Im Unterschied zu früheren Inflationsepochen hätten die Verbraucher diese Preiserhöhungen stärker akzeptiert, weil sie ihren Konsum nach der Pandemie wieder steigern wollten und hierfür auf hohe Ersparnisse zurückgreifen konnten. Daher hätten steigende Unternehmensgewinne in der ersten Phase des laufenden Inflationszyklus stärker die Inflation befeuert als früher. Diese erste Phase ist nach Ansicht Lagardes mittlerweile abgeschlossen. "Wir treten nun in eine zweite Phase ein, in der steigende Löhne eine wichtige Rolle für die Inflation spielen", betonte die EZB-Präsidentin.

    ... jetzt muss er das auch noch mit Ungarn erörtern ...


    Handelsblatt: ... Nato-Generalsekretär Jens Stoltenberg hat nach eigenen Angaben ein Treffen hochrangiger Vertreter der Türkei, Schwedens und Finnlands arrangiert, um die türkischen Einwände gegen einen Nato-Beitritt Schwedens auszuräumen. Mit der für den 6. Juli angesetzten Zusammenkunft wolle Stoltenberg einen letzten Versuch unternehmen, Schweden noch vor dem Nato-Gipfeltreffen am 11. und 12. Juli den Beitritt zu sichern.
    Torpediert wurden diese Pläne gestern vom Nato-Mitgliedsland Ungarn, dessen Parlament die Ratifizierung des schwedischen Beitritts auf die Sitzungsperiode im Herbst vertagte.
    Die Türkei wirft Schweden vor, zu nachsichtig mit türkischen Regimegegnern im eigenen Land umzugehen. Welche Probleme Budapest mit einem schwedischen Nato-Beitritt hat, versteht hingegen niemand so ganz genau – außer, dass die Regierung sich dort gerne moskaufreundlicher gibt als der Rest Europas. ...