Klimawahn...

  • Zwei meiner Kollegen sind vor ein paar Wochen in ihr neues EFH eingezogen. Die letzten, die aus meinem Umfeld noch gebaut haben. Das eine Haus voll versmartet. Es gab bisher keinen einzigen Tag, an dem alle Geräte funktioniert haben, auch bei manueller Bedienung nicht mehr. Jetzt ist zusätzlich die Wärmepumpe kaputt. Termin für Reparatur ab September möglich. Beim anderen Haus wurde die Wärmepumpe gestohlen, das äußere Teil. Ersatz dieses Jahr nicht möglich. Der Monteur hat empfohlen, Kleinanzeigen zu studieren

    Ich habe (vor >30 Jahren) geglaubt, ich mach die Arbeit die ich kann, und lass das Häusle (um) bauen mal die Spezis machen, die das können. (Mein Vater hatte immer alles selber gemacht, ich glaubte es effektiver anzustellen).
    Heute mache ich auch (nahezu) alles selber, zu oft habe ich erlebt, das die Spezialisten auch nur stümpern. Und deswegen - ich bin (war) Computeraffin wie kaum ein Anderer - baue ich heute nur altbewährte Technik ein. Nichts mit Smart oder Sprachsteuerung. Alles muss autonom - für sich - funktionieren. Fällt irgendwas aus, ist das bedauerlich, reißt aber nicht alles mit sich. Gut ist es, wenn ich es selber reparieren kann. Der letzte Heizungsbauer, der recht überheblich meinte, ich müsste um Termine betteln, Wucherpreise bezahlen und dankbar sein, konnte also abtreten. Eine Pumpe wechseln ist kein Hexenwerk.

    Die Seele hat die Farbe deiner Gedanken. Marc Aurel (121-180)
    Die Großen werden aufhören zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen. Friedrich von Schiller (1759 – 1805)
    Wer eine friedliche Revolution unmöglich macht, macht eine gewaltsame unvermeidbar. John Fitzgerald Kennedy (1917-1963)
    Ich bedaure nicht, was ich getan habe. Ich bedauere, was ich nicht getan habe.
    Ingrid Bergman (1915-1982)

  • Die Bewohner sind es definitiv nicht. Aber das ist eine andere Sache.


    Mich fragen auch immer wieder Leute, weswegen ich bei der Renovierung der Firmenräumlichkeiten 2018 nicht alles auf "smart" umgebaut habe, ich sei doch ITler. Meine Antwort darauf ist immer gleich, "genau deshalb".

    Wir haben nun unsere neues Haus in Berg bezogen. Alles per „KNX“ steuerbar. Fazit: ca. 130 Einzelknöpfe, unbeschriftet, gilt es zu entdecken.
    In meiner Verzweiflung habe ich kleine Herma Etiketten bestellt, Ziffern 1-100, die werden nun auf die Knöpfe geklebt und dann kommt der Elektriker…
    Fazit: der grösste Scheixx auf Erden. Zum Glück sind wir hier zur Miete..


  • Heute mache ich auch (nahezu) alles selber, zu oft habe ich erlebt, das die Spezialisten auch nur stümpern. Und deswegen - ich bin (war) Computeraffin wie kaum ein Anderer - baue ich heute nur altbewährte Technik ein. Nichts mit Smart oder Sprachsteuerung. Alles muss autonom - für sich - funktionieren.

    Dito :thumbup: :thumbup: :thumbup: !!!

    Motto: Carpe diem et noctem.


    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ (Albert Einstein)


    „Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.“ (Benjamin Franklin)


    Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ist eine persönliche Meinung gem. Art.5 Abs.1 GG und Urteil des BVG 1 BvR 1384/16.

  • und sind eigentlich nur.....bequem.


    Gruß
    Golden Mask

    Richtig, das ist auch das Einzige was Smart Home tatsächlich ist... erstmal bequem - so lange es halt funktioniert. Ansonsten ist es Überwachung.


    Btw. beim Bund wurde mir auch mal gesagt, "die Wand steht auch ohne sie bequem".

    Motto: Carpe diem et noctem.


    „Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“ (Albert Einstein)


    „Wer grundlegende Freiheiten aufgibt, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.“ (Benjamin Franklin)


    Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag ist eine persönliche Meinung gem. Art.5 Abs.1 GG und Urteil des BVG 1 BvR 1384/16.

  • Richtig, das ist auch das Einzige was Smart Home tatsächlich ist... erstmal bequem - so lange es halt funktioniert. Ansonsten ist es Überwachung.
    Btw. beim Bund wurde mir auch mal gesagt, "die Wand steht auch ohne sie bequem".

    Smart Home ist für mich das absolut bescheuertste, was es je gab. Fehlt nur noch der Sackkrauler per App. Alternativ: wie schalte ich zehn Stromkreise mit 23 Knöpfen.

  • Gabs glaube ich noch nicht:
    Bundesverfassungsgericht gibt Eilantrag statt
    Heizungsgesetz darf NICHT vor der Sommerpause verabschiedet werden

    "Im alten Rom hat ein Senator vorgeschlagen, man sollte alle Sklaven mit einem weissen Armband versehen, um sie besser erkennen zu können. „Nein“, sagte ein weiser Senator, „Wenn sie sehen wie viele sie sind, dann gibt es einen Aufstand gegen uns.“


  • Vorfall bei Klimaprotest: Greta Thunberg muss sich vor Gericht verantworten.

    Die Stockholmerin Thunberg hatte sich im Juni an einem mehrtägigen Klimaprotest im Ölhafen von Malmö beteiligt, bei dem unter anderem Tankwagen mit Öl am Verlassen des Hafens gehindert worden waren. Sie selbst hatte in den sozialen Netzwerken von dem Protest berichtet und unter anderem ein Bild von sich vor einem Lastwagen dazugestellt, auf dem sie ein Schild mit der Aufschrift "Jag blockerar tankbilar" (Ich blockiere Tankwagen) in den Händen hielt.


    https://www.t-online.de/nachri…schweden-vor-gericht.html


    Der Ihre Anhänger sind auch Stockholmer. Mit dem Stockholm Syndrom ausgestattet. [smilie_happy]

  • Hier die Pressemitteilung des BVerG in Gänze ...


    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz
    Pressemitteilung Nr. 63/2023 vom 5. Juli 2023


    Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23


    Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.


    Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg. Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheint jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiegt das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert.


    Die Entscheidung ist mit 5:2 Stimmen ergangen.


    Der Beschluss wird gesondert auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht werden.


    Sachverhalt:


    Das Bundeskabinett beschloss am 19. April 2023 die Einbringung des Entwurfs zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes. Der Bundesminister der Finanzen erklärte dabei zu Protokoll, dem Gesetzentwurf in dem Bewusstsein zuzustimmen, dass die Fraktionen des Deutschen Bundestages diesen im parlamentarischen Verfahren intensiv beraten und auch weitere Änderungen vornehmen würden. Der Gesetzentwurf wurde am 17. Mai 2023 in den Bundestag eingebracht (BTDrucks 20/6875).


    Am 13. Juni 2023 veröffentlichten die Koalitionsfraktionen ein zweiseitiges Papier mit dem Titel „Leitplanken […] zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“. Dieses enthält eine Aufzählung von den Gesetzentwurf modifizierenden und im weiteren Verfahren zu beratenden „Gesichtspunkten“.


    Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juni 2023 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen.


    Der Ausschuss führte am 21. Juni 2023 eine Sachverständigenanhörung zum ursprünglichen Gesetzentwurf durch, wobei die sogenannten Leitplanken berücksichtigt wurden. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen fand am 27. Juni 2023 eine Sondersitzung des Ausschusses statt. In deren Verlauf wurde der Termin für eine zweite Anhörung mehrheitlich auf den 3. Juli 2023 festgelegt unter der Voraussetzung, dass die Änderungsanträge bis Freitag, den 30. Juni 2023, vorlägen.


    Am 27. Juni 2023 stellten Vertreter der Koalitionsfraktionen die Ergebnisse ihrer Verhandlungen zu noch offenen Punkten des Gebäudeenergiegesetzes vor.


    Am 30. Juni 2023 wurde dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie die „Formulierungshilfe des BMWK [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] für einen Änderungsantrag“ der Koalitionsfraktionen vorgelegt. Sie enthält eine 94-seitige Synopse des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und der Änderungsvorschläge sowie einen 14-seitigen Begründungsteil.


    Die zweite öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie fand am Montag, dem 3. Juli 2023, statt. Am Nachmittag des 4. Juli 2023 legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes vor. Am Morgen des 5. Juli 2023 beriet der Ausschuss erneut. Nach den Angaben des Antragsgegners sollen am 7. Juli 2023 die zweite und dritte Lesung mit der Schlussabstimmung im Deutschen Bundestag stattfinden.


    Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache im Wege eines Organstreitverfahrens die Feststellung der Verletzung seiner Rechte als Mitglied des Deutschen Bundestages durch das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz. Der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt darauf ab, dem Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung des vorgenannten Gesetzentwurfs vorläufig zu untersagen, solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen Textpassagen des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher zugegangen sind.


    [...]

  • [...]


    Wesentliche Erwägungen des Senats:


    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG hat überwiegend Erfolg.


    I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.


    Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind. Hieran gemessen begehrt der Antragsteller mit dem Eilantrag keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.


    Der Erlass der einstweiligen Anordnung hat zwar zur Folge, dass der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes in der laufenden Sitzungswoche nicht in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen werden kann. Damit wird aber nicht zugleich über den weitergehenden Feststellungsantrag in der Hauptsache entschieden und insbesondere keine erst dort zu prüfende Verletzung der Abgeordnetenrechte des Antragstellers festgestellt.


    II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.


    1. Der Antrag im Organstreit erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.


    a) Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens einschließlich der Terminierung der zweiten und dritten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag einen statthaften Antragsgegenstand bildet. Dass die Ausgestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Gesamtheit möglicherweise die Beteiligungsrechte des einzelnen Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen und damit tauglicher Gegenstand eines Organstreits sein kann, liegt ungeachtet der Frage, ob einzelne Akte in diesem Verfahren nur vorbereitenden Charakter haben, auf der Hand.


    b) Der Antrag im Organstreit ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht offensichtlich unbegründet.


    aa) Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert den Status der Gleichheit der Abgeordneten in einem formellen und umfassenden Sinn. Danach sind alle Abgeordneten berufen, gleichermaßen an der parlamentarischen Willensbildung mitzuwirken. Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus. Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können. Welche Bindungen sich aus dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung für die Ausgestaltung von Gesetzgebungsverfahren ergeben, hat der Senat bisher nicht entschieden. Zwar ist es der Parlamentsmehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich vorbehalten, die Prioritäten und Abläufe bei der Bearbeitung von Gesetzgebungsverfahren zu bestimmen. Auch wenn ihr dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, spricht einiges dafür, dass die Verfahrensautonomie die Parlamentsmehrheit nicht von der Beachtung des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Status der Gleichheit der Abgeordneten entbindet und das Abgeordnetenrecht verletzt wird, wenn es bei der Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren ohne sachlichen Grund gänzlich oder in substantiellem Umfang missachtet wird.


    bb) Hieran gemessen ist der Antrag auf Feststellung einer Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint offen. Aufgrund der besonderen Umstände bei der Durchführung des streitgegenständlichen Gesetzgebungsverfahrens bedarf die Frage, ob die Wahrnehmung der Verfahrensautonomie der Parlamentsmehrheit vorliegend in ausreichendem Umfang den verfassungsrechtlich garantierten Beteiligungsrechten des Antragstellers Rechnung getragen hat, eingehender Prüfung.


    Der Antragsgegner selbst räumt eine erhebliche Verdichtung der zeitlichen Abläufe und eine „nicht geringe Komplexität“ des Beratungsgegenstandes ein. Auch wenn der Parlamentsmehrheit bei der Gestaltung der Verfahrungsabläufe ein verfassungsrechtlich garantierter weiter Gestaltungsspielraum zukommt und bei dem dargestellten Geschehensablauf die Fristen, die die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die zweite Beratung eines Gesetzentwurfs vorsieht (§ 81 Abs. 1 Satz 2 GO-BT), gewahrt worden sein dürften, bedarf es näherer, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbarer Prüfung, ob die Beteiligungsrechte des Antragstellers vorliegend ohne ausreichenden sachlichen Grund in substantiellem Umfang beeinträchtigt wurden und sich die durch die Parlamentsmehrheit gewählte Verfahrensgestaltung als eine rechtsmissbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens darstellt.


    2. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist vorliegend für eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kein Raum. Kann nicht festgestellt werden, dass sich der in der Hauptsache gestellte Antrag von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist, oder kann das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache nicht so rechtzeitig entscheiden, dass hierdurch die absehbaren schweren Nachteile vermieden werden, kann die einstweilige Anordnung gerade – wie hier – deshalb nötig werden, weil dem Gericht die erforderliche Zeit für eine gewissenhafte (wenn auch nur summarische) Prüfung der Rechtsfragen fehlt, die für die Entscheidung der Hauptsache erheblich sind.


    3. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.


    a) Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe dem Antrag in der Hauptsache der Erfolg versagt, käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments beziehungsweise der Parlamentsmehrheit und damit in die originäre Zuständigkeit eines anderen obersten Verfassungsorgans. Von einem solchen Eingriff ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich abzusehen. In der vorliegenden Konstellation ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes zu einem sein Inkrafttreten ab dem 1. Januar 2024 nicht berührenden Zeitpunkt ohne Weiteres möglich bliebe. Insoweit weist der Antragsteller darauf hin, dass der Antragsgegner noch für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung des Deutschen Bundestages anberaumen könnte. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass bei einer Absetzung der Lesungen von der Tagesordnung in dieser Sitzungswoche eine Verabschiedung durch den Bundesrat und damit ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst anlässlich der nächsten regulären Sitzung des Bundesrates Ende September möglich sei, übergeht er, dass der Präsident des Bundesrats zu dessen Einberufung verpflichtet ist, wenn die Bundesregierung dies verlangt.


    b) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte der Antrag in der Hauptsache (jedenfalls) hinsichtlich des geltend gemachten Rechts auf gleichberechtigte Teilhabe des Antragstellers an der parlamentarischen Willensbildung Erfolg, käme es zu einer irreversiblen, substantiellen Verletzung dieses Rechts. Dem Antragsteller wäre unwiederbringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschlussfassung über das Gebäudeenergiegesetz seine Mitwirkungsrechte in dem verfassungsrechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen. Die irreversible und substantielle Verletzung seiner Beteiligungsrechte wirkt sich im Verhältnis zwischen den Verfassungsorganen zu Lasten des Parlaments und seiner Autonomie aus. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Umstand, dass ein Erfolg in der Hauptsache möglicherweise positive Auswirkungen auf die Ausgestaltung künftiger Gesetzgebungsverfahren hätte.


    c) Der Senat weicht mit der einstweiligen Anordnung von dem Antrag des Antragstellers ab, um die nach der Folgenabwägung betroffenen Rechte zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass der Eingriff in die Autonomie des Parlaments über die Bestimmung seiner Verfahrensabläufe so gering wie möglich zu halten ist und der Antragsgegner die weitere Terminierung der Verfahrensschritte des vorliegend in Streit stehenden Gesetzgebungsverfahrens unter Beachtung der hier in die Folgenabwägung eingestellten Rechte vornehmen wird.

  • Der Montag war US-Meteorologen zufolge der bislang heisseste Tag auf der Welt seit Beginn der Aufzeichnungen. Am 3. Juli sei eine durchschnittliche Temperatur von 17,01 Grad Celsius gemessen worden, erklärte die US-Ozeanografie- und Wetterbehörde NOAA am Dienstag...Der Rekord vom Montag muss noch durch andere Messungen bestätigt werden.


    https://www.schweizerbauer.ch/…ster-tag-seit-messbeginn/



    1. Einmal mehr "kennen" sie das Resultat, bevor sie die Messwerte zusammengetragen haben.
    2. Das Netz der Messstationen und Satelliten ist sowieso viel zu klein, um exakte Aussagen machen zu können.
    3. Schwankungen der globalen Durchschnittstemperatur von Tag zu Tag sind vernachlässigbar klein.
    4. Diese Mikro- Schwankungen sind zudem irrelevant für die längerfristige Entwicklung der Temperatur aka "Klima".
    5. Es zählt einzig die Energiebilanz, aber da fehlen die Zahlen seit jeher, weil unbekannt.
    4. 17 Grad Durchschnittstemperatur sind gut, 20 oder 25 Grad wären besser.


    Dummerweise stört es die Menschen nicht, wenn sie belogen werden. Es würde sie nur stören, wenn sie es merken würden, aber dazu sind die meisten nicht helle genug.

  • heute nacht hatten wir hier hochsommerliche 10 fucking grad...
    der nächste der mir mit dem scheiss kommt, erschlage ich mit seiner sunblocker tube...

    Die Angst vor dem Tod,ist der erste Schritt in die Sklaverei! (hui-buh)


    All tyrannies rule through fraud and force, but once the fraud is exposed they must rely exclusively on force! (Orwell)


    Rechtlicher Hinweis: Ihr könnt mich alle mal kreuzweise!

  • Windräder: Recyclingbranche warnt vor langfristigem Müllproblem
    Beim Bau von Windrädern fordert Deutschlands Entsorgungsbranche ein Umdenken, damit die Rotorblätter nach ihrer Demontage recycelt werden können und nicht verbrannt werden müssen. "Deutschland stellt seit Jahrzehnten Windanlagen auf die Felder, die nicht vernünftig verwertbar sind", sagte der Präsident des Entsorgungswirtschaftsverbandes BDE, Peter Kurth, der dpa in Berlin. Die mit Carbon oder Glasfaser durchsetzten Rotoren seien für das Recycling ein Problem. "Diese Verbundwerkstoffe landen am Ende in der thermischen Verwertung oder im Ausland auf Deponien." Das sei eine ärgerliche Ressourcenverschwendung, so Kurth.


    https://www.onvista.de/news/20…-muellproblem-10-26151866
    BB

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2023 ...



    Bundesgerichtshof
    Mitteilung der Pressestelle


    Nr. 106/2023 vom 06.07.2023
    Verhandlungstermin am 11. Juli 2023 um 10.00 Uhr, Saal E 101, in Sachen KZR 101/20 (Fernwärmenetz Stuttgart)


    Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt in dem Rechtsstreit zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und EnBW über die Frage, ob der Stadt das Eigentum am Fernwärmenetz zusteht und - wenn nicht - ob die Stadt von EnBW Beseitigung der Netzanlagen verlangen kann. EnBW möchte das Fernwärmenetz auch in Zukunft betreiben und verlangt dafür die Einräumung von Wegenutzungsrechten.


    Sachverhalt:
    Die Klägerin ist Eigentümerin sämtlicher Wegegrundstücke der Stadt. Die Beklagte betreibt das dortige Fernwärmenetz.
    Zunächst erschloss das Kommunalunternehmen "Technische Werke der Stadt Stuttgart AG" (TWS) größere Gebiete für die Fernwärmeversorgung der Stadt. Im April 1994 schloss die Klägerin mit der TWS einen "Konzessionsvertrag", mit dem der TWS Wegenutzungsrechte für die Verlegung und den Betrieb des Fernwärmenetzes eingeräumt wurden. Der Vertrag sah eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013 vor. Eine Regelung über das Schicksal der Versorgungsanlagen nach Beendigung des Vertrages (sog. Endschaftsregelung) enthielt der Vertrag nicht. Der Geschäftsbetrieb der TWS ist inzwischen in den Konzern der Beklagten eingegliedert worden.
    Während der Vertragsdauer baute die Beklagte das Fernwärmenetz auf insgesamt 218 km aus. Dadurch werden etwa 18 Prozent des Stadtgebiets mit rund 25.000 Haushalten, ca. 1.300 Unternehmen und 300 öffentlichen Gebäude versorgt. Die Fernwärmeleitungen befinden sich zum größten Teil in oder auf Grundstücken der Klägerin; Anschlussleitungen liegen auf Grundstücken Dritter und weitere Anlagen befinden sich auf Grundstücken der Beklagten.
    Im Jahr 2011 gab die Klägerin das Ende des Konzessionsvertrages bekannt. Im Juli 2012 äußerte die Klägerin in einem ersten Informationsbrief an die Unternehmen, die Interesse an der Konzession bekundet hatten, die Absicht, die Wegenutzungsrechte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben, dessen Ergebnis auch eine Rekommunalisierung sein könne. Im Juli 2013 setzte der Gemeinderat der Klägerin das Vergabeverfahren aus. Sodann beschloss er am 16. Februar 2016, dass die Landeshauptstadt das Eigentum am Fernwärmenetz und dessen Betrieb frühestmöglich übernehmen solle. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Eigentum an den Anlagen des Fernwärmenetzes der Klägerin zu übertragen. Die Beklagte setzt die Fernwärmeversorgung zu den bisher geltenden Bedingungen fort. Eine Nachfolgevereinbarung wurde nicht geschlossen.


    Bisheriger Prozessverlauf:
    Das Landgericht Stuttgart hat die auf Übereignung des Fernwärmenetzes sowie hilfsweise auf Beseitigung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines erneuten Gestattungsvertrages zum Betrieb des bereits verlegten Fernwärmenetzes für die Dauer von höchstens 20 Jahren zu unterbreiten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Störungszustand zu beseitigen, der sich durch das Vorhandensein der Fernwärmeversorgungsanlagen in oder auf Grundstücken der Klägerin ergibt. Den auf Feststellung des Eigentums der Klägerin am Fernwärmenetz gerichteten Hauptantrag und den auf Übereignung des Netzes gerichteten Hilfsantrag hat das Berufungsgericht ebenso wie die Widerklage abgewiesen.


    [...]

  • Richtig, das ist auch das Einzige was Smart Home tatsächlich ist... erstmal bequem - so lange es halt funktioniert. Ansonsten ist es Überwachung.

    S Surveillence
    M Monitoring
    A Analysis
    R Response
    T Technology


    So schauts aus.

    Demokratie ist die Diktatur der Dummen (Friedrich von Schiller)
    Das Grundprinzip der Parteien-Demokratie ist, die Bürger von der Macht fernzuhalten (Michael Winkler)
    Wer die Zeichen der Zeit nicht erkennt, wird von ihr überrollt werden. 8o
    Wer Banken sein Geld überlässt, macht sich mitschuldig :!:

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