Beiträge von Bembelpetzer

    Ich verfolge recht regelmäßig die Pressemeldungen der Polizei. Seit einiger Zeit stelle ich fest, dass neben Objekten aus Edelmetall (zB Uhren, Schmuck, Bestecke, etc.) auch immer öfter Edelmetallmünzen und -barren in den Meldungen auftauchen. Entweder werden mittlerweile solche Gegenstände eher explizit seitens der Polizei benannt, oder Münzen und Barren sind (bei den Opfern) verbreiteter als früher.


    Hier mal ein paar gekürzte Auszüge aus den Meldungen der letzten Wochen und Monate (besonders die erste fand ich interessant)...



    Eine 32 - jährige Frau aus Limburg, ließ im Musikpark ihre Handtasche auf einer Bank liegen und ging tanzen. Als sie zurückkam stellte sie fest, dass aus ihrer Geldbörse eine Kreditkarte, die EC - Karte, diverse andere Karten sowie 1 Gramm Gold, was mitgeführt wurde, fehlten.


    Marburg ... Einbrecher drangen in die Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses ein und stahlen Bargeld, Gold- und Platinmünzen


    Kaarst ... Durch das Aufhebeln einer Tür gelangten die Diebe in die Räume und entwendeten einen Tresor, in dem sich auch Gold- und Silberbarren befanden.


    Bad Nauheim ... Goldmünzen wurden aus einem Kellerraum entwendet. Die Unbekannten kamen unbehelligt in das Mehrfamilienhaus und hatten es gezielt auf die Münzen, die in einem Kellerraum gelagert waren, abgesehen.


    Altkreis Aurich ... Die Täter gelangten auf bislang unbekannte Weise in das unbewohnte Einfamilienhaus. Im Haus wurde eine Zimmertür aufgebrochen und anschließend mehrere silberne Gedenkmünzen gestohlen.


    Stuhr ... Dabei hebelten sie ein Fenster einer Toilette auf und konnten so ins Haus gelangen. Die Täter erbeuteten Schmuck, Münzen, Uhren, Bargeld und diverse Papiere im Gesamtwert von ca. 70.000 Euro.


    Recklinghausen ... Aus einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses entwendeten Unbekannte ... und Goldmünzen. Zuvor hatten die Täter ein Fenster aufgebrochen und waren so eingestiegen.


    Wuppertal ... Aus den aufgebrochenen Privaträumen wechselten Fernseher, diverser Schmuck, ein kleiner Goldbarren, Goldmünzen und eine gefüllte Sporttasche sowie eine Motorradkombi den Besitzer.


    Düren ... verschafften sich unbekannte Täter Zugang zu einem Mehrfamilienhaus in dem sie eine Drahtschlinge durch den Rahmen der Terrassentüre führten und die Verriegelung manipulierten. Sämtliche Räume und Behältnisse wurden durchwühlt. 4 Goldmünzen und diverse Ausweispapiere waren die Beute der Einbrecher.


    Herford ... Die Einbrecher waren durch die Kellertüre ins Haus gelangt ... Es wurden dann drei wertvolle Goldmünzen und ein Notebook gestohlen. Es handelt sich bei den Münzen um kanadische Goldmünzen mit einer Känguru-Prägung.


    Ahaus ... Mehrfamilienhauses ... Die Einbrecher entwendeten aus der Küche zwei Goldmünzen.


    Bad Vilbel ... Die Täter durchsuchten mehrere Wohnräume und entwendeten Schmuck und Goldmünzen.


    Hemer ... Unbekannte Täter hebelten die Terrassentür auf und gelangten so in die Wohnung. Nach Angaben der Wohnungsinhaber wurde aus dem Schlafzimmerschrank eine schwarze Stoffhandtasche entwendet, in der sich diverse Goldmünzen befanden.



    PS: Die meisten Einbrüche geschahen übrigens zwischen 9 Uhr und 15 Uhr.

    Der Überblick über diese Regelungen zeigt, dass die als Sammlermünzen herausgegebenen Geldstücke trotz ihrer offiziellen Anerkennung als Zahlungsmittel weder zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt noch hierzu geeignet sind. Ihre Zulassung beruht nicht auf währungspolitischen Gründen, sondern ist dem Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an der Sammlung besonders ausgeprägter Münzen, die auch als Zahlungsmittel anerkannt sind, geschuldet. Von ihrer Zwecksetzung her dienen sie als Anlage- und Sammelobjekte. Sie sollen entweder einer Sammlung hinzugefügt werden oder aber, wie bei der Prägung von Geldstücken aus Edelmetallen, als Anlageobjekte dienen, bei denen die Erwartung besteht, dass sie gerade wegen des Edelmetallanteils im Wert gegenüber dem ausgewiesenen Nominalwert oder aber den ohnehin schon höheren Ausgabewert steigen. Beide Aspekte, die sich durchaus überlagern können, haben aber den Effekt, dass diese Münzen – auch wenn sie in einer höheren Stückzahl herausgegeben werden – gerade dem Kreislauf des Geldes entzogen sind.


    Hinzu kommt, dass derartige Münzen, wenn sie ausnahmsweise als Zahlungsmittel verwandt werden, in aller Regel nicht zu dem ausgewiesenen Nennwert hingegeben werden. Ein wirtschaftlich vernünftig Denkender wird für diese vielmehr den aktuellen, am Markt erzielbaren Verkaufswert einfordern, was eine aktuelle Wertermittlung bedingt. Diese aber steht einer raschen Abwicklung von Bargeldgeschäften im täglichen Leben entgegen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass sich Sammlermünzen in ihrer äußeren Gestaltung von den Umlaufmünzen unterscheiden. Ist dem Geschäftspartner die Anerkennung der Sammlermünzen als offizielles Zahlungsmittel nicht bekannt, so wird er ihre Entgegennahme bei Massengeschäften oft verweigern. Vor diesem Hintergrund fehlt es den Sammlermünzen auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr.


    Nach alledem tritt bei Sammlermünzen die Zahlungsmittelfunktion völlig in den Hintergrund. Dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers gebührt daher der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an deren Verkehrsfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs.


    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es bei einer derartigen einschränkenden Auslegung des § 935 Abs. 2 BGB zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten, vor allem zu einer Rechtsunsicherheit kommt. Der Hinweis des Beklagten auf das Auftreten von Strafbarkeitslücken übersieht, dass es hier nur um die Frage des Ausschlusses eines Gutglaubenserwerbs an gestohlenen Sammlermünzen geht. Auch das Eintreten einer Rechtsunsicherheit steht nicht zu befürchten. Für die Bewertung, ob die Zahlungsmittelfunktion von Sammlermünzen völlig in den Hintergrund tritt, ist nicht die bloße Zweckbestimmung des Eigentümers oder der Personen, zwischen denen sich die Veräußerung der Münzen vollzieht, maßgebend. Privatpersonen können dem Geld seine Eigenschaft nicht durch Entwidmung entziehen. Entscheidend für die Einordnung als Sammlermünze ist die Bestimmung durch den Ausgeber, mithin ein objektives Kriterium. Ob die jeweilige Münze als Sammler- oder als Umlaufmünze ausgeprägt wurde, wird sich meist aus Rechtsnormen nebst den darauf beruhenden öffentlichen Bekanntmachungen entnehmen lassen.


    Nach diesen Maßstäben konnte kein gutgläubiger Erwerb an den gestohlenen Münzen erfolgen:


    Die südafrikanischen KrügerrandMünzen sind zwar ein offizielles Zahlungsmittel in Südafrika. Darin besteht aber nicht ihr wesentlicher Zweck. Vielmehr spielte bei ihrer Zulassung die Erwägung eine Rolle, dass die Münzen wegen ihrer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder nur einer geringen umsatzsteuerlichen Belastung unterliegen würden und damit günstiger zu erwerben seien als entsprechende Goldbarren. Darüber hinaus sind sie für einen Umlauf als ein gängiges Zahlungsmittel auch nicht geeignet, weil sie keinen Nennwert, sondern lediglich ihren Feingoldgehalt ausweisen. Der Bestimmung des Nennwerts muss daher ein Wertermittlungsverfahren vorausgehen. Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach nunmehr der Wert des Krügerrandes an jedem Werktag offiziell neu festgesetzt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch dieser Umstand macht den Krügerrand nämlich nicht zu einem normalen Zahlungsmittel. Dieses zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Münze selbst unmittelbar der Nennwert zu entnehmen ist. Jeder notwendige Abgleich mit einem jeden Tag neu festgesetzten Nennwert schränkt die Fungibilität erheblich ein. Vor diesem Hintergrund stellt der “Krügerrand” eine Anlagemünze dar, während seine Funktion als Zahlungsmittel nahezu vollständig zurücktritt. Daran mag auch der Hinweis des Beklagten auf die hohe Auflagenstärke der KrügerrandMünzen nichts zu ändern. Diese ist dem Anlageinteresse der Kunden geschuldet, während sie auf die Umlauffähigkeit der Münzen, deren Schutz § 935 Abs. 2 BGB bezweckt, keine Auswirkungen hat.


    Nichts anderes gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen EuroMünzen. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um offiziell zugelassene Zahlungsmittel. Allerdings sind sie als Sammlermünzen ausgeprägt worden, denen deshalb nach den obigen Ausführungen keine Geldqualität zukommt.


    Nach der gemäß § 5 Satz 2, § 4 Abs. 2 MünzG erfolgten Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen EuroGedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze “UNESCO Welterbe – Klassisches Weimar”) vom 28.08.2006 sind die streitgegenständlichen 100 € Goldmünzen Sammlermünzen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 MünzG. Nichts anderes gilt für die österreichischen Silbermünzen mit einem Nennwert von 1,50 €. Nach der auf der Grundlage von Art. I § 9 Abs. 1 ScheidemünzenG erfolgten Kundmachung der Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 26.01.2008 wurden diese als Sammlermünze im Sinne von Art. I § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ScheidemünzenG ausgegeben.


    In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob Sammlermünzen wegen eines veränderten Verhaltens der Verkehrskreise, etwa bei einem starken Währungsverfall, wegen ihres Edelmetallgehalts zu einem umlauffähigen Zahlungsmittel werden können. Dafür, dass eine solche veränderte Situation zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Münzen durch den Beklagten eingetreten ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.


    Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2013 – V ZR 108/12

    Sammlermünzen sind kein Geld


    Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb an gestohlenen Sammlermünzen ist daher nicht möglich.


    In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren dem Kläger bei einem Einbruch u.a. auch südafrikanische Goldmünzen (“Krügerrand”), deutsche Goldmünzen (“Weimar”) mit dem Nominalwert von 100 € und österreichische Silbermünzen (“Wiener Philharmoniker”) mit dem Nominalwert von 1,50 € gestohlen worden, die der Beklagte sodann von den Dieben erworben und weiterveräußert hat. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr im Rahmen einer Stufenklage auf Erteilung einer Auskunft darüber in Anspruch, welchen Betrag der Beklagte für die Münzen erlöst hat. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof befand:


    Dem Kläger steht nach Genehmigung der Weiterveräußerung gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft des nach § 816 Abs. 1 BGB auszukehrenden Erlöses zu. Der Beklagte hat über die Gold- und Silbermünzen als Nichtberechtigter verfügt, da er diese nicht gutgläubig erwerben konnte.


    Aus § 935 Abs. 2 BGB folgt, dass Geld auch dann gutgläubig erworben werden kann, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen ist.


    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ist umstritten. Vertreten wird, es sei allein entscheidend, dass eine in- oder ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei. Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei. Demgegenüber will eine andere Ansicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze oder der Geldschein auch “als Geld”, mithin als Tauschmittel erworben sei und nicht etwa ohne Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für eine Sammlung oder als Schmuckstück. Nach der überwiegenden Ansicht kommt es nicht auf die konkrete Zweckbestimmung des Veräußerers oder Erwerbers, sondern auf die Verkehrsauffassung an. Sammlermünzen, denen objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukomme, seien nicht als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen.


    Der Bundesgerichtshof entscheidet diese Frage dahingehend, dass allein die staatliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel noch nicht dazu führt, dass der Tatbestand des § 935 Abs. 2 BGB erfüllt ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist.


    Unter den Begriff des Geldes fällt jedes von einem in- oder ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang. Diese Definition ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 935 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Allerdings ist die Norm unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks einschränkend auszulegen.


    Der Bestandsschutz des Eigentümers genießt bei abhanden gekommenen Sachen Vorrang vor dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Dieser in Absatz 1 des § 935 BGB verankerte Grundsatz wird durch dessen Absatz 2 durchbrochen. Aus Gründen der für die reibungslose Funktionsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftssystems notwendigen Umlauffähigkeit von Geld tritt das Interesse des Eigentümers an dem Bestand seines Eigentums zurück. Die Regelung des § 935 Abs. 2 BGB ist daher das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers und öffentlichen Interessen. Verlangt das öffentliche Interesse an der Fungibilität jedoch nicht das Zurücktreten des Interesses des Eigentümers, so ist es nicht gerechtfertigt, diesem den Vorrang einzuräumen. So kann es bei Münzen auch dann liegen, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.


    Zwar stellt die gesetzliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel einen Hoheitsakt dar, der – auch wenn er auf ausländischem Recht beruht – Gültigkeit beansprucht. Fehlen den in Rede stehenden Wertträgern allerdings nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung die Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Rechtsverkehr, so ist trotz ihrer formalen Anerkennung als Zahlungsmittel die Geldqualität nicht gegeben. Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel deshalb erfolgt, um den Vertrieb der Münzen im Ausland umsatzsteuerlich zu begünstigen, und sie zudem keinen Nennwert ausweisen. Es fehlt dann sowohl an der Bestimmung als auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr.


    Nichts anderes gilt, wenn eine Münze ausdrücklich als Sammlermünze herausgegeben wird. Sammlermünzen sind zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen. Sie sind aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht, sondern dienen als Anlage- oder Sammelobjekte. Dies ergibt sich bereits aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. So bestimmt § 2 Abs. 1 MünzG, dass der Bund als Sammlermünzen auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und deutsche EuroMünzen in Sonderausführung ausprägen kann. Diese sind nach § 2 Abs. 2 MünzG nach Maßgabe des Münzgesetzes zwar gesetzliche Zahlungsmittel im Inland. Nach § 5 Satz 1 Halbsatz 2 MünzG müssen sich die deutschen EuroGedenkmünzen aber hinreichend von den EuroMünzen unterscheiden. Das Bundesministerium der Finanzen kann für diese Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen (§ 2 Abs. 3 MünzG). Eine ähnliche Rechtslage besteht in Österreich. In Art. I § 12 Abs. 1 ScheidemünzenG werden Sammlermünzen definiert, für die ein über dem Nennwert liegender Verkaufspreis festgesetzt werden kann. Hierunter fallen auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen, Sonderanfertigungen von Scheidemünzen, die eine besondere Prägequalität oder Verpackung ausweisen, sowie auf Euro und Cent lautende Münzen aus Gold. Auch sie stellen nach § 1 Nr. 3 des österreichischen EuroG in der Republik Österreich ein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Die bisher unterschiedliche Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen harmonisiert. Nach deren Art. 2 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten zwei Arten von EuroMünzen ausgeben, nämlich Umlauf- und Sammlermünzen. Letztere gelten nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung müssen sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, wobei als Kriterien ein abweichender Nennwert, eine abweichende Darstellung der Seiten, Abweichungen von Farbe, Durchmesser und Gewicht sowie eine abweichende Randprägung aufgeführt werden. Ferner ist in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.

    So Leute, nun endlich ist die Antwort von der Diraba da:
    ... Eine Eintragung im Aktionärsregister bei ausländischen Aktien bietet die DAB Bank nur für die Schweiz an. Wir können Ihrem Wunsch daher nicht entsprechen. ...
    Kennt jemand eine Bank, die das anbietet was ich will????

    Dass Du Dich nicht eintragen lassen kannst ist klar, denn höchstens die vor Ort verwahrende Stelle ist namentlich eingetragen.


    Ich denke, Du hast die Frage falsch gestellt. Frage doch mal nach, ob sie Dir die Aktien AUSLIEFERN können und was das kostet.


    Du brauchst dann ein Depot vor Ort beim jeweiligen Registerführer (z.B. Computershares). Wenn Du bei denen ein Depot hast, kannst Du Deine Stücke dorthin ausliefern lassen.


    Deine Bank bucht die Stücke aus Deinem Depot aus und Du bekommst z.B. von Comutershares dann eine Einlieferungsbestätigung für die Stücke in Deinem Depot bei denen. Nun solltest Du auch automatisch namentlich im Register auftauchen (kann sein, dass bei manchem Registrar hierzu ein Extraauftrag zur Offenlegung Deines Namens und Wohnsitzes im Register notwendig ist).


    Vorteil: Nun bist Du im Aktienregister eingetragen.


    Nachteile:
    - Du kannst die Aktien nicht mehr über die Börse verkaufen, da Du höchstwahrscheinlich kein direkter Börsenteilnehmer bist. Kannst aber die Aktien auf einen anderen Eingetragenen übertragen lassen, der Dir bei einem Verkauf das Geld dann separat überweist, oder Du musst die Stücke dann vorher wieder (gegen Kosten) in das Depot bei Deiner Hausbank einliefern lassen.
    - Sämtliche Kapitaldienste (z.B. Dividenden) musst Du nun selbst „abwickeln“, d.h. entweder Du bekommst das Geld auf ein Konto vor Ort überwiesen (sofern vorhanden) oder einen Scheck zur Einreichung kommt mit der Post.
    - Um sämtliche steuertechische Dinge darfst Du Dich dann auch kümmern z.B. Versteuerung von Dividenden, (Quellen-)steuerrückforderungen im Ausland, Versteuerung von Veräußerungserlösen, Beantragung von Verlustvorträgen, etc.
    - Bei Kapitalmaßnahmen könnte auch Aufwand auf Dich zukommen.


    Fazit: Wenn Du Dir die Stücke ausliefern lässt sollte Dir klar sein, dass das Finanzamt sich dann sehr sorgfältig um Deine Angelegenheiten kümmert – ein Fehler und Du darfst Dein finanzielles Leben der letzten zehn Jahre rekonstruieren.

    Auch ich tue mich schwer, das ganze künstliche Zeugs zu verstehen ... ist doch alles unecht, besichert oder nicht, kommste im Ernstfall dran oder haben irgendwelche Banken den ersten Zugriff?


    Wahrscheinlich ja und dann ist die Wundertüte ja sowas von klein

    Als Inhaber einer besicherten Inhaberschuldverschreibung ist man der Begünstigte bei Eintritt von Ausfallereignissen. Der Sicherheitentreuhänder leitet dann zur Befriedigung der Gläubiger umgehend die Verwertung der Sicherheiten ein. Der Erlös aus der Verwertung wird den Inhabern über Ihre Depotbanken gutgeschrieben. Damit immer ausreichend Puffer zum Marktwert vorhanden ist und um auch eventuell anfallende Verwertungskosten abzudecken, werden meist Sicherheiten in einer Größenordnung von ca. 105% bis 120% gestellt. Als Sicherheiten werden von den Treuhändern meist nur Wertpapiere mit höchster Bonität akzeptiert. Da Edelmetall-afine Investoren aber meist auch diesen Sicherheiten nicht trauen, sind die meisten Emittenten dazu übergegangen Ihre EM-Produkte auch mit EM zu besichern. Aber wer auch dem Collateral Management und Treuhändersystem nicht vertraut, für den sind auch diese Produkte natürlich nichts.

    Wenn man investieren möchte, dann ganz klar direkt und physisch.


    Wenn ich mich ein paar Wochen oder Monate bei verschiedenen Rohstoffen long/short, gehebelt/ungehebelt positionieren möchte, dann greife ich gerne zu Produkten von ETF Securities ( http://www.etfsecurities.com/i…al/de/de-de/produkte.aspx ). Die sind recht gut über die Börse handelbar und im Vergleich zu anderen Derivate (Warrants, Certficates, Futures) handelt man bei ETCs/ETFs/ETNs nicht direkt gegen den Emittenten der den Preis und Spread leicht anpassen kann. Hier wird der Preis über Marketmaker/Designated Sponsors gebildet.


    ETF Securities hat auch einen physisch besicherten Silber ETC im Angebot (DE000A0N62F2 - Kosten 0,49% p.a.) und die Barrenliste kann auch eingesehen werden.


    ETC/ETN sind immer Inhaberschuldverschreibungen, ETFs sind Sondervermögen. Besicherte Produkte bevorzuge ich auch ... dann gibt es immerhin eine Wundertüte, und wenn sie passend besichert sind statt mit irgendwelchem Collateral, um so besser.

    Explizite Beispiele (inbesondere ohne Knock-Outs) habe ich nicht. Ich hedge meine Positionen nicht mit Warrants oder Futures; habe soetwas noch nie gekauft - ich spiele höchstens mal mit gehebelten ETCs für paar Wochen/Monate.
    Bisher sind mir Leute untergekommen, die hauptsächlich Ihr Wertpapier-Portfolio über Mini Futures hedgen ... deshalb meine Neugier.


    Für alle Interessierten habe ich mal die Broschüre zu MINI Futures der RBS zur Info angehängt.

    na da bin ich mal gespannt ...


    http://www.hr-online.de/websit…2407-speiseka_7738&type=v


    Vorschau:


    Lebensmittelvorräte für den Notfall
    Unwetter, Hochwasser, Stromausfall - Was passiert, wenn die Lebensmittelversorgung zusammenbricht? Ein ausreichender Vorrat an Nahrungsmitteln kann helfen. Doch wie groß muss der sein?


    hessen fernsehen ; Mi 31.07.2013 ; 21 Uhr


    EDIT: Alle Themen ...
    - Die Elektrozigarette – die gesunde Alternative?
    - Warum gibt es Männer?
    - 24 Stunden ohne Strom
    - Was gehört in jede Speisekammer?
    - Alternativwährungen zum Euro

    http://online.wsj.com/article/…tsche+bank+gold+singapore


    Deutsche Bank Opens Singapore Gold Vault


    SINGAPORE—Deutsche Bank AG is opening a vault in Singapore that can hold $9 billion of gold, as it hopes to tap rising demand for the precious metal in Asia amid a push by the city-state to burnish its image as a bullion-trading hub.


    Singapore last year scrapped a goods-and-services tax on gold in a bid to help boost its share of global gold demand to 10%-15% within a decade from around 2% in 2012 as it ...

    Ein Päckchen, das bei der Post verlorengeht


    Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, ist die Bezugnahme auf diese AGBs überraschend, so dass eine wirksame Einbeziehung in einen Vertrag nicht vorliegt.


    Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Frau stattgegeben, die wegen eines verlorengegangenen Päckchens von der Post Schadensersatz verlangt hat. Mitte Juni 2012 versandte eine Münchnerin ein Paar Golfschuhe, die sie über Ebay verkauft hatte per Post an den Käufer, der ihr dafür 41,56 Euro bezahlt hatte. Die Golfschuhe kamen allerdings nicht beim Empfänger an, auch ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Die Verkäuferin der Schuhe zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück. Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme gesandt worden wäre. Dies liege hier aber nicht vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch wirksam einbezogen worden. In der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie einsehen können. Sie sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden, entgegnete die Kundin und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.


    Nach Auffassung des Amtsgerichts München könne die Beklagte sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter ?Produkte und Preise auf einen Blick? im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: ?Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können?. Diese Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.


    Amtsgericht München, Urteil vom 23. April 2013 – 262 C 22888/12

    http://www.hr-online.de/websit…type=v&xtmc=bunker&xtcr=1
    Bunker wird zur Schatzkammer
    Neben Gold und Silber sind die Metalle der Seltenen Erden für einige Menschen eine profitable Geldanlage. In Frankfurt gibt es nun einen Bunker, in dem für diese Anleger Schließfächer zur Verfügung gestellt werden.


    http://www.hr-online.de/websit…type=v&xtmc=bunker&xtcr=2
    Wertanlage "Seltene Erden"
    Nicht nur Gold und Silber werden als Wertanlage genutzt. Auch die sogenannten "seltenen Erden" sind für einige Menschen eine profitable Geldanlage. In Frankfurt gibt es einen Bunker, in dem Schließfächer für solche Anleger zur Verfügung gestellt werden.


    http://www.hr-online.de/websit…type=v&xtmc=bunker&xtcr=3
    Wie rentabel sind Rohstoffe als Geldanlage?
    Wer kein Vertrauen in den Euro hat, kann in Rohstoffe investieren, die möglicherweise in vielen Jahren knapp werden und deshalb eine hohe Rendite versprechen. Zum Beispiel Indium in Barren, Gallium in Flaschenform oder Europium als Pulver. Eine Frankfurter Firma verkauft die seltenen Rohstoffe und bietet die Lagermöglichkeit in einem ehemaligen Bunker an. Für wen ist diese Art von Geldanlage geeignet?


    http://www.metlock.com/

    Vor 100 Jahren, da wurden die Börsenkurse in 1/2 $ Schritten festgelegt.
    Heute 1 ct - oder bei Devisen 6 Stellen hinter dem Komma.

    Aktienkurse werden schon immer auch in Bruchteilen von Cents gefixt, das ist nix Neues.
    Ebenso bei Devisen - hier wird schon immer eine sechsstellige Zahl gefixt und dann das Dezimalkomma gesetzt (zur Not werden bei Bedarf Nullen aufgefüllt, wenn die Parität des Währungspaares extrem weit auseinander liegt.)


    PS: "schon immer" heißt mindestens seit Anfang des letzten Jahrhunderts