Sammlermünzen sind kein Geld
Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb an gestohlenen Sammlermünzen ist daher nicht möglich.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren dem Kläger bei einem Einbruch u.a. auch südafrikanische Goldmünzen (“Krügerrand”), deutsche Goldmünzen (“Weimar”) mit dem Nominalwert von 100 € und österreichische Silbermünzen (“Wiener Philharmoniker”) mit dem Nominalwert von 1,50 € gestohlen worden, die der Beklagte sodann von den Dieben erworben und weiterveräußert hat. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr im Rahmen einer Stufenklage auf Erteilung einer Auskunft darüber in Anspruch, welchen Betrag der Beklagte für die Münzen erlöst hat. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof befand:
Dem Kläger steht nach Genehmigung der Weiterveräußerung gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft des nach § 816 Abs. 1 BGB auszukehrenden Erlöses zu. Der Beklagte hat über die Gold- und Silbermünzen als Nichtberechtigter verfügt, da er diese nicht gutgläubig erwerben konnte.
Aus § 935 Abs. 2 BGB folgt, dass Geld auch dann gutgläubig erworben werden kann, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen ist.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ist umstritten. Vertreten wird, es sei allein entscheidend, dass eine in- oder ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei. Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei. Demgegenüber will eine andere Ansicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze oder der Geldschein auch “als Geld”, mithin als Tauschmittel erworben sei und nicht etwa ohne Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für eine Sammlung oder als Schmuckstück. Nach der überwiegenden Ansicht kommt es nicht auf die konkrete Zweckbestimmung des Veräußerers oder Erwerbers, sondern auf die Verkehrsauffassung an. Sammlermünzen, denen objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukomme, seien nicht als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen.
Der Bundesgerichtshof entscheidet diese Frage dahingehend, dass allein die staatliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel noch nicht dazu führt, dass der Tatbestand des § 935 Abs. 2 BGB erfüllt ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist.
Unter den Begriff des Geldes fällt jedes von einem in- oder ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang. Diese Definition ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 935 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Allerdings ist die Norm unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks einschränkend auszulegen.
Der Bestandsschutz des Eigentümers genießt bei abhanden gekommenen Sachen Vorrang vor dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Dieser in Absatz 1 des § 935 BGB verankerte Grundsatz wird durch dessen Absatz 2 durchbrochen. Aus Gründen der für die reibungslose Funktionsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftssystems notwendigen Umlauffähigkeit von Geld tritt das Interesse des Eigentümers an dem Bestand seines Eigentums zurück. Die Regelung des § 935 Abs. 2 BGB ist daher das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers und öffentlichen Interessen. Verlangt das öffentliche Interesse an der Fungibilität jedoch nicht das Zurücktreten des Interesses des Eigentümers, so ist es nicht gerechtfertigt, diesem den Vorrang einzuräumen. So kann es bei Münzen auch dann liegen, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.
Zwar stellt die gesetzliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel einen Hoheitsakt dar, der – auch wenn er auf ausländischem Recht beruht – Gültigkeit beansprucht. Fehlen den in Rede stehenden Wertträgern allerdings nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung die Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Rechtsverkehr, so ist trotz ihrer formalen Anerkennung als Zahlungsmittel die Geldqualität nicht gegeben. Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel deshalb erfolgt, um den Vertrieb der Münzen im Ausland umsatzsteuerlich zu begünstigen, und sie zudem keinen Nennwert ausweisen. Es fehlt dann sowohl an der Bestimmung als auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr.
Nichts anderes gilt, wenn eine Münze ausdrücklich als Sammlermünze herausgegeben wird. Sammlermünzen sind zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen. Sie sind aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht, sondern dienen als Anlage- oder Sammelobjekte. Dies ergibt sich bereits aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. So bestimmt § 2 Abs. 1 MünzG, dass der Bund als Sammlermünzen auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und deutsche EuroMünzen in Sonderausführung ausprägen kann. Diese sind nach § 2 Abs. 2 MünzG nach Maßgabe des Münzgesetzes zwar gesetzliche Zahlungsmittel im Inland. Nach § 5 Satz 1 Halbsatz 2 MünzG müssen sich die deutschen EuroGedenkmünzen aber hinreichend von den EuroMünzen unterscheiden. Das Bundesministerium der Finanzen kann für diese Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen (§ 2 Abs. 3 MünzG). Eine ähnliche Rechtslage besteht in Österreich. In Art. I § 12 Abs. 1 ScheidemünzenG werden Sammlermünzen definiert, für die ein über dem Nennwert liegender Verkaufspreis festgesetzt werden kann. Hierunter fallen auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen, Sonderanfertigungen von Scheidemünzen, die eine besondere Prägequalität oder Verpackung ausweisen, sowie auf Euro und Cent lautende Münzen aus Gold. Auch sie stellen nach § 1 Nr. 3 des österreichischen EuroG in der Republik Österreich ein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Die bisher unterschiedliche Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen harmonisiert. Nach deren Art. 2 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten zwei Arten von EuroMünzen ausgeben, nämlich Umlauf- und Sammlermünzen. Letztere gelten nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung müssen sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, wobei als Kriterien ein abweichender Nennwert, eine abweichende Darstellung der Seiten, Abweichungen von Farbe, Durchmesser und Gewicht sowie eine abweichende Randprägung aufgeführt werden. Ferner ist in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.