Juristische Ergüsse (mit Edelmetallbezug)

  • Es tauchen immer mal wieder interessante Urteile oder Rechtsauffassungen auf, die bestimmt für den einen oder anderen von Interesse sind. Dies soll ein allgemeiner Threat für diese meist schwere Kost sein.


    Für gleichartige Themen ohne Edelmetallbezug gibt es einen Parallelthread:
    Juristische Ergüsse (ohne Edelmetallbezug) - Ohne Edelmetallbezug - Goldseiten-Forum.com | Das Diskussionsboard für Edelmetalle & Rohstoffe

  • Sammlermünzen sind kein Geld


    Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb an gestohlenen Sammlermünzen ist daher nicht möglich.


    In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren dem Kläger bei einem Einbruch u.a. auch südafrikanische Goldmünzen (“Krügerrand”), deutsche Goldmünzen (“Weimar”) mit dem Nominalwert von 100 € und österreichische Silbermünzen (“Wiener Philharmoniker”) mit dem Nominalwert von 1,50 € gestohlen worden, die der Beklagte sodann von den Dieben erworben und weiterveräußert hat. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr im Rahmen einer Stufenklage auf Erteilung einer Auskunft darüber in Anspruch, welchen Betrag der Beklagte für die Münzen erlöst hat. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof befand:


    Dem Kläger steht nach Genehmigung der Weiterveräußerung gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskunft des nach § 816 Abs. 1 BGB auszukehrenden Erlöses zu. Der Beklagte hat über die Gold- und Silbermünzen als Nichtberechtigter verfügt, da er diese nicht gutgläubig erwerben konnte.


    Aus § 935 Abs. 2 BGB folgt, dass Geld auch dann gutgläubig erworben werden kann, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen ist.


    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ist umstritten. Vertreten wird, es sei allein entscheidend, dass eine in- oder ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei. Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei. Demgegenüber will eine andere Ansicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze oder der Geldschein auch “als Geld”, mithin als Tauschmittel erworben sei und nicht etwa ohne Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für eine Sammlung oder als Schmuckstück. Nach der überwiegenden Ansicht kommt es nicht auf die konkrete Zweckbestimmung des Veräußerers oder Erwerbers, sondern auf die Verkehrsauffassung an. Sammlermünzen, denen objektiv keine praktische Zahlungsmittelfunktion zukomme, seien nicht als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen.


    Der Bundesgerichtshof entscheidet diese Frage dahingehend, dass allein die staatliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel noch nicht dazu führt, dass der Tatbestand des § 935 Abs. 2 BGB erfüllt ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist.


    Unter den Begriff des Geldes fällt jedes von einem in- oder ausländischen Staat oder einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang. Diese Definition ist grundsätzlich auch im Rahmen des § 935 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Allerdings ist die Norm unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks einschränkend auszulegen.


    Der Bestandsschutz des Eigentümers genießt bei abhanden gekommenen Sachen Vorrang vor dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Dieser in Absatz 1 des § 935 BGB verankerte Grundsatz wird durch dessen Absatz 2 durchbrochen. Aus Gründen der für die reibungslose Funktionsfähigkeit des Finanz- und Wirtschaftssystems notwendigen Umlauffähigkeit von Geld tritt das Interesse des Eigentümers an dem Bestand seines Eigentums zurück. Die Regelung des § 935 Abs. 2 BGB ist daher das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers und öffentlichen Interessen. Verlangt das öffentliche Interesse an der Fungibilität jedoch nicht das Zurücktreten des Interesses des Eigentümers, so ist es nicht gerechtfertigt, diesem den Vorrang einzuräumen. So kann es bei Münzen auch dann liegen, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.


    Zwar stellt die gesetzliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel einen Hoheitsakt dar, der – auch wenn er auf ausländischem Recht beruht – Gültigkeit beansprucht. Fehlen den in Rede stehenden Wertträgern allerdings nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung die Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Rechtsverkehr, so ist trotz ihrer formalen Anerkennung als Zahlungsmittel die Geldqualität nicht gegeben. Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel deshalb erfolgt, um den Vertrieb der Münzen im Ausland umsatzsteuerlich zu begünstigen, und sie zudem keinen Nennwert ausweisen. Es fehlt dann sowohl an der Bestimmung als auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr.


    Nichts anderes gilt, wenn eine Münze ausdrücklich als Sammlermünze herausgegeben wird. Sammlermünzen sind zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen. Sie sind aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht, sondern dienen als Anlage- oder Sammelobjekte. Dies ergibt sich bereits aus den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. So bestimmt § 2 Abs. 1 MünzG, dass der Bund als Sammlermünzen auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und deutsche EuroMünzen in Sonderausführung ausprägen kann. Diese sind nach § 2 Abs. 2 MünzG nach Maßgabe des Münzgesetzes zwar gesetzliche Zahlungsmittel im Inland. Nach § 5 Satz 1 Halbsatz 2 MünzG müssen sich die deutschen EuroGedenkmünzen aber hinreichend von den EuroMünzen unterscheiden. Das Bundesministerium der Finanzen kann für diese Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen (§ 2 Abs. 3 MünzG). Eine ähnliche Rechtslage besteht in Österreich. In Art. I § 12 Abs. 1 ScheidemünzenG werden Sammlermünzen definiert, für die ein über dem Nennwert liegender Verkaufspreis festgesetzt werden kann. Hierunter fallen auf Euro oder Cent lautende Gedenkmünzen, Sonderanfertigungen von Scheidemünzen, die eine besondere Prägequalität oder Verpackung ausweisen, sowie auf Euro und Cent lautende Münzen aus Gold. Auch sie stellen nach § 1 Nr. 3 des österreichischen EuroG in der Republik Österreich ein gesetzliches Zahlungsmittel dar. Die bisher unterschiedliche Praxis in den einzelnen Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen harmonisiert. Nach deren Art. 2 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten zwei Arten von EuroMünzen ausgeben, nämlich Umlauf- und Sammlermünzen. Letztere gelten nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel. Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung müssen sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, wobei als Kriterien ein abweichender Nennwert, eine abweichende Darstellung der Seiten, Abweichungen von Farbe, Durchmesser und Gewicht sowie eine abweichende Randprägung aufgeführt werden. Ferner ist in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.

  • Der Überblick über diese Regelungen zeigt, dass die als Sammlermünzen herausgegebenen Geldstücke trotz ihrer offiziellen Anerkennung als Zahlungsmittel weder zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt noch hierzu geeignet sind. Ihre Zulassung beruht nicht auf währungspolitischen Gründen, sondern ist dem Interesse der angesprochenen Verkehrskreise an der Sammlung besonders ausgeprägter Münzen, die auch als Zahlungsmittel anerkannt sind, geschuldet. Von ihrer Zwecksetzung her dienen sie als Anlage- und Sammelobjekte. Sie sollen entweder einer Sammlung hinzugefügt werden oder aber, wie bei der Prägung von Geldstücken aus Edelmetallen, als Anlageobjekte dienen, bei denen die Erwartung besteht, dass sie gerade wegen des Edelmetallanteils im Wert gegenüber dem ausgewiesenen Nominalwert oder aber den ohnehin schon höheren Ausgabewert steigen. Beide Aspekte, die sich durchaus überlagern können, haben aber den Effekt, dass diese Münzen – auch wenn sie in einer höheren Stückzahl herausgegeben werden – gerade dem Kreislauf des Geldes entzogen sind.


    Hinzu kommt, dass derartige Münzen, wenn sie ausnahmsweise als Zahlungsmittel verwandt werden, in aller Regel nicht zu dem ausgewiesenen Nennwert hingegeben werden. Ein wirtschaftlich vernünftig Denkender wird für diese vielmehr den aktuellen, am Markt erzielbaren Verkaufswert einfordern, was eine aktuelle Wertermittlung bedingt. Diese aber steht einer raschen Abwicklung von Bargeldgeschäften im täglichen Leben entgegen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass sich Sammlermünzen in ihrer äußeren Gestaltung von den Umlaufmünzen unterscheiden. Ist dem Geschäftspartner die Anerkennung der Sammlermünzen als offizielles Zahlungsmittel nicht bekannt, so wird er ihre Entgegennahme bei Massengeschäften oft verweigern. Vor diesem Hintergrund fehlt es den Sammlermünzen auch an der Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr.


    Nach alledem tritt bei Sammlermünzen die Zahlungsmittelfunktion völlig in den Hintergrund. Dem Bestandsschutzinteresse des Eigentümers gebührt daher der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an deren Verkehrsfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs.


    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es bei einer derartigen einschränkenden Auslegung des § 935 Abs. 2 BGB zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten, vor allem zu einer Rechtsunsicherheit kommt. Der Hinweis des Beklagten auf das Auftreten von Strafbarkeitslücken übersieht, dass es hier nur um die Frage des Ausschlusses eines Gutglaubenserwerbs an gestohlenen Sammlermünzen geht. Auch das Eintreten einer Rechtsunsicherheit steht nicht zu befürchten. Für die Bewertung, ob die Zahlungsmittelfunktion von Sammlermünzen völlig in den Hintergrund tritt, ist nicht die bloße Zweckbestimmung des Eigentümers oder der Personen, zwischen denen sich die Veräußerung der Münzen vollzieht, maßgebend. Privatpersonen können dem Geld seine Eigenschaft nicht durch Entwidmung entziehen. Entscheidend für die Einordnung als Sammlermünze ist die Bestimmung durch den Ausgeber, mithin ein objektives Kriterium. Ob die jeweilige Münze als Sammler- oder als Umlaufmünze ausgeprägt wurde, wird sich meist aus Rechtsnormen nebst den darauf beruhenden öffentlichen Bekanntmachungen entnehmen lassen.


    Nach diesen Maßstäben konnte kein gutgläubiger Erwerb an den gestohlenen Münzen erfolgen:


    Die südafrikanischen KrügerrandMünzen sind zwar ein offizielles Zahlungsmittel in Südafrika. Darin besteht aber nicht ihr wesentlicher Zweck. Vielmehr spielte bei ihrer Zulassung die Erwägung eine Rolle, dass die Münzen wegen ihrer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder nur einer geringen umsatzsteuerlichen Belastung unterliegen würden und damit günstiger zu erwerben seien als entsprechende Goldbarren. Darüber hinaus sind sie für einen Umlauf als ein gängiges Zahlungsmittel auch nicht geeignet, weil sie keinen Nennwert, sondern lediglich ihren Feingoldgehalt ausweisen. Der Bestimmung des Nennwerts muss daher ein Wertermittlungsverfahren vorausgehen. Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach nunmehr der Wert des Krügerrandes an jedem Werktag offiziell neu festgesetzt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch dieser Umstand macht den Krügerrand nämlich nicht zu einem normalen Zahlungsmittel. Dieses zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Münze selbst unmittelbar der Nennwert zu entnehmen ist. Jeder notwendige Abgleich mit einem jeden Tag neu festgesetzten Nennwert schränkt die Fungibilität erheblich ein. Vor diesem Hintergrund stellt der “Krügerrand” eine Anlagemünze dar, während seine Funktion als Zahlungsmittel nahezu vollständig zurücktritt. Daran mag auch der Hinweis des Beklagten auf die hohe Auflagenstärke der KrügerrandMünzen nichts zu ändern. Diese ist dem Anlageinteresse der Kunden geschuldet, während sie auf die Umlauffähigkeit der Münzen, deren Schutz § 935 Abs. 2 BGB bezweckt, keine Auswirkungen hat.


    Nichts anderes gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen EuroMünzen. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um offiziell zugelassene Zahlungsmittel. Allerdings sind sie als Sammlermünzen ausgeprägt worden, denen deshalb nach den obigen Ausführungen keine Geldqualität zukommt.


    Nach der gemäß § 5 Satz 2, § 4 Abs. 2 MünzG erfolgten Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen EuroGedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro (Goldmünze “UNESCO Welterbe – Klassisches Weimar”) vom 28.08.2006 sind die streitgegenständlichen 100 € Goldmünzen Sammlermünzen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 MünzG. Nichts anderes gilt für die österreichischen Silbermünzen mit einem Nennwert von 1,50 €. Nach der auf der Grundlage von Art. I § 9 Abs. 1 ScheidemünzenG erfolgten Kundmachung der Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 26.01.2008 wurden diese als Sammlermünze im Sinne von Art. I § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ScheidemünzenG ausgegeben.


    In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob Sammlermünzen wegen eines veränderten Verhaltens der Verkehrskreise, etwa bei einem starken Währungsverfall, wegen ihres Edelmetallgehalts zu einem umlauffähigen Zahlungsmittel werden können. Dafür, dass eine solche veränderte Situation zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Münzen durch den Beklagten eingetreten ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.


    Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2013 – V ZR 108/12

  • Tolles Urteil. Sauber formuliert.
    Was für die Herrscher seit tausenden von Jahren die höchste Qualität & Güte von Geld (Thesaurierungsgut) darstellt kann und darf für die Masse fast nicht verfügbar, nachvollziehbar und nicht praktisch sein.
    Sonst würde sich ja die Macht, auch die juristische, selbst zerstören. So blöd ist Macht nicht.


    Das Geld der Eliten ist nicht umlauffähig und daher - juristisch - kein Geld.


    Gut das in London NUR 1000oz Silberstücke und 400oz Goldstücke "ohne Nennwert" gehandelt werden.
    Banken, der Inberiff des Geldhandels schlecht hin, handeln - juristisch - mit Sammelobjekten oder Waren wie ein Gebrauchtwarenhändler und die BuBa wird das Gold-Geld demnächst nicht mal mehr unter Währungsreserven sondern "sonstigen Vermögenswerten" ohne Nennung der Mengen und egal wo es sich befindet oder verliehen oder überhaupt irgendwo nachweislich noch vorhanden ist bilanzieren dürfen.


    PS: Der physische Euroschein ist eine nennwertlose Inhaberschuldverschreibung der Bundesbank mit Zahlen drauf geschrieben. Die Herausgeberin kann und muß keinen Wert substantiiert benennen. Er ist super umlauffähig und komplett wertlos und gerade deshalb juristisch anerkanntes Geld.


    Die Handelsspanne beim Bullion-Gold im Einzelhandel beträgt ca. 4% und beim USD/Euro (physische Banknote) 8%. Was ist also international umlauffähiger?!


    Hier schließt sich der Kreis von milljardenfach systematisch verarschten freiwillig Quittungs-Gläubigen und wenigen, auch juristischen Herrschern.

  • Normalerweise müßte man jetzt sofort "runde Scheiben" in Gold & Silber in Deutschland prägen lassen und 1 Geld, 5, 10, 20 Geld rauf prägen dürfen. Ist ja kein umlauffähiges, gesetzliches Zahlungsmittel und damit kein Geld im Sinne einer Verkehrsauffassung nach BGB, nur "Scheingeld" "Spielgeld" :) Sensationeller Weise ist hier jedoch eine Untersagung durch Bundesbank und Finanzministerium mit hoher Warscheinlichkeit gegeben.


    Einfach nur "Spielgeld" aus echtem Gold und Silber mit dem Wort "Spielgeld" prägen und in Umlauf bringen. Dann ist es Geld nach BGB aber nicht nach dem Münzregal. Alles nur ein Spiel,für große Kinder "zum üben" wie echtes Geld funktionieren würde :)
    Geldwesen wurde weder in der Kindheit, Schule noch an einer Universität oder im Bundestag oder vor Gericht in ausreichender Weise geübt.
    Hier herrscht bei ca. 80 Millionen incl. Juristen noch Nachholbedarf.
    Das Wesen des Geldes ist seine Dauerhaftigkeit über Jahrhunderte und die Universalität auf dem ganzen Planeten und nicht die staatliche oder bankmäßige Herausgabe sowie Anerkennung durch eine temporäre Gesellschaftsform und dessen Machthaber. In diesem Sinne ist die Verkehrsfähigkeit als Zahlungsmittel von Gold-Geld in jeder beliebigen Form an fast jeder Ecke des Planeten unübertroffen. Gold ist Naturalgeld und benötigt keinerlei juristische Anerkennung. Es funktioniert einfach durch bloße Akzeptanz wie Geld (universelles Thesaurierungsgut) und nicht durch §§§. Diese Geldfunktion ist auch durch Gesetze nicht abschaffbar, denn hier befinden wir uns nur in der Praxis und nicht in einer rechtlichen Formulierung auf dem Papier. Dies können oder wollen Juristen nicht in Betracht ziehen.

  • Keine Ahnung, ob das auch auf Goldhändler anwendbar ist ... für Banken gibt es ja auch Ausnahmen, sind aber auch keine "normale" Unternehmen ...



    Die gespeicherten Personalausweiskopien


    Der Personalausweis ist ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlegt und vorzeigt, um sich auszuweisen. Aber das unbeschränkte Erfassen der Daten – und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen – ist untersagt.


    Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Logistikunternehmens abgewiesen, das sich gegen die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen angeordnete Unterlassung der Datenspeicherung gewehrt hat. Die Klägerin – eine Logistikdienstleisterin aus Rehden, die insbesondere in der Automobillogistik tätig ist – lagert auf ihrem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern – insbesondere Fahrern von Speditionen – übergeben werden. Um den Speditionsvorgang zu überwachen, werden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen. Hiergegen hat das Unternehmen geklagt.


    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover sei die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens rechtmäßig. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten – und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen – untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten.


    Das Verwaltungsgericht hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei.


    Daher hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.


    Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28. November 2013 – 10 A 5342/11

  • Die Daten vom Personalausweis sind ja für die Behörden ohnehin quasis immer öffentlich. Eigentlich kann ja jeder von jedem eine Kopie legal haben. Auch die Kreditkartendaten werden ja bei jedem benutzen durch den rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Inhaber preis gegeben.
    Ich weis überhaupt nicht wo hier ein Geheimnis sein soll was schützenswert ist.


    Nur die Jungfreulichkeit ist einmalig aber auch nicht immer. [smilie_happy]

  • Ja, schon klar, dass der Kunde eindeutig identifiziert werden muss und entsprechende Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Hatte aber gedacht, dass das nicht gleichbedeutend ist, dass Kopien von Personalausweisen ebenfalls langfristig aufbewarten werden sollen/können. Irrtum liegt auf meiner Seite.
    Habe gerade im §8 GwG nachgelesen, dass salopp gesagt, die Aufzeichnungspflicht der Details auch durch einfaches abspeichern einer Kopie des Identifizierungsdokuments erfüllt werden kann.

  • Goldfingermodell: Ein glänzendes Geschäft?
    In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (Az. 6 K 3045/11 F) hat sich der 6. Senat des Finanzgerichts Münster mit verschiedensten, kontrovers diskutierten Fragen rund um die steuerliche Beurteilung eines in England betriebenen Goldhandels beschäftigt. In der Literatur werden vergleichbare Fallgestaltungen vielfach mit dem Begriff "Gold(finger)modell" beschrieben.


    http://www.steuerzahler-bayern…icker/1284b494/index.html


    8)

  • Zahngold im Krematorium


    Wem gehört das Zahngold nach der Einäscherung? Jedenfalls nicht den Mitarbeitern des Krematoriums, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht feststellte:


    Nehmen Beschäftigte Edelmetallrückstände aus der Kremationsasche an sich, kann der Arbeitgeber die Herausgabe, oder, wenn diese wegen Verkaufs unmöglich ist, Schadensersatz verlangen. In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts sind die Arbeitnehmer nach § 667 BGB dazu verpflichtet.


    Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, war bis Ende 2009 Betreiberin eines Krematoriums in Hamburg. Seit 2010 wird dieses von einer Tochtergesellschaft betrieben. Der Beklagte war von 1995 bis Oktober 2010 in dem Krematorium beschäftigt; jedenfalls bis Mai 2005 bediente er die Einäscherungsanlage. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruch zeigten Videoaufnahmen, dass Beschäftigte die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchten. Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden, sowie in der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.
    Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin im Wege des Schadensersatzes den Erlös für den Zeitraum von 2003 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat dieser Klage in Höhe von 255.610,41 Euro stattgegeben1. Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückverwiesen:
    Der Arbeitgeber als Betreiber des Krematoriums hat grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ein Arbeitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist.
    Jedoch konnte das Bundesarbeitsgericht noch nicht selbst darüber entscheiden, wem ein Schadensersatzanspruch zusteht, da es nach dem Vortrag der Parteien möglich ist, dass der neue Betreiber des Krematoriums Anspruchsinhaber ist und nicht mehr die Klägerin (Betriebsübergang, § 613a BGB).
    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2014 – 8 AZR 655/13

    1.LAG Hamburg, Urteil vom 26.06.2013 – 5 Sa 110/12

    • Offizieller Beitrag

    What it not all gives! (Was es nicht alles gibt)


    Ich hätte selbstverständlich unbedingt angenommen, dass dies vertraglich geregelt ist und ohne Umstände Edelmetalle als unverbrannte Rückstande der Leichenverbrennung den Angehörigen als Bringschuld übergeben /zugeschickt wird!


    So kann man sich täuschen!


    Ich fände es auch als iuristischer Laie schwierig, wie das Krematorium einen Rechtsanspruch auf unverbranntes Zahngold aus der Krematoriumasche auch nur im Entferntesten begründen könnte....Ist ja eine Art Leichenschändung, ob's der Boss macht oder der Angestellte!


    Gruss,
    Lucky

    "Das einzige Geld, auf das ich mich verlassen kann, ist das Gold, das ich besitze" J.Sinclair
    "Omikron ist die Impfung, die herzustellen man verpasst hat" Lungenfacharzt in Uganda
    "The whole game is rigged" Gerald Celente

    • Offizieller Beitrag

    Leichenfledderer überall...staatliche Stellen, pfui deifi, aber was ist denen nicht alles zu zutrauen(!!), Angestellte.


    Für mich steht es ausser Frage, dass das Zahngold den Angehörigen gehört, ausser die verblichene und danach kremierte Person hätte letztwillig darüber verfügt.


    "degoutant" (abstossend) in hohem Masse, ein weiteres Zeichen für die Dekadenz unserer Zeit. Es wird langsam Zeit für einen Neuanfang unter höchstem ethischem Standard!


    Gruss,
    Lucky

    "Das einzige Geld, auf das ich mich verlassen kann, ist das Gold, das ich besitze" J.Sinclair
    "Omikron ist die Impfung, die herzustellen man verpasst hat" Lungenfacharzt in Uganda
    "The whole game is rigged" Gerald Celente

    Einmal editiert, zuletzt von LuckyFriday ()

  • Zitat

    Ich fände es auch als iuristischer Laie schwierig, wie das Krematorium einen Rechtsanspruch auf unverbranntes Zahngold aus der Krematoriumasche auch nur im Entferntesten begründen könnte....Ist ja eine Art Leichenschändung, ob's der Boss macht oder der Angestellte!


    Irgendjemand muss es ja nehmen und so...



    https://www.youtube.com/watch?v=abO_bUOE7Fo

  • Einbruch ins Schließfach – und die Haftung der Bank


    Eine Bank ist ihrer Kundin, die ein Schließfach angemietet hat, zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieses Schließfach aufgebrochen wurde, weil die Bank die ihr obliegenden Obhutspflichten gegenüber der Kundin verletzt hat.
    In dem hier entschiedenen Fall sprach das Berliner Kammergericht daher der Kunden einen Schadensersatz in Höhe von 65.000, 00 € zu. Die Kundin hatte bei der Bank bereits im Jahre 2006 ein Schließfach angemietet. Diese Bank vermietete am 1.04.2009 vormittags einer unbekannten männlichen Person, die sich mit einem – wie sich nachträglich herausstellte: gefälschten – finnischen Pass ausgewiesen hatte, ein weiteres Schließfach. Am Nachmittag desselben Tages erschien diese Person erneut in Begleitung zweier Männer, von denen einer eine große Sporttasche bei sich hatte. Ein Bankangestellter führte die drei Männer in den Tresorraum, schloss mit seinem Schlüssel das erste Schloss des Schließfachs auf und begab sich dann wieder in den allgemeinen Kundenbereich im Erdgeschoss. Die in dem Tresorraum allein gelassenen Männer brachen sodann eine Vielzahl von Schließfächern des einen Tresorschranks auf, darunter auch das von der geschädigten Kundin angemietete Schließfach.


    Es geht zwar um einen Geldbetrag in Höhe von 65.000 EUR, aber ich denke das ist eigentlich egal.
    Anbei auch die im Urteil auf Seite 8 angesprochene Emnid-Umfrage.

  • Kurzform (Quelle Wiwo) ...


    Goldsteuertrick - Im Einkauf liegt der Verlust


    Vielen Steuersparmodellen mit Goldkäufen hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht kam ein Steuerzahler nun jedoch durch (3 K 304/14). Er hatte eine Gesellschaft gegründet, deren Gesellschafter zwei andere Gesellschaften waren. Dahinter stand jeweils der Steuerzahler. Die gegründete Gesellschaft handelte mit Gold. Als nicht buchführungspflichtige Gesellschaft durfte sie ihren Gewinn nach einer vereinfachten Methode (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermitteln. Folge: Im ersten Jahr führten Ausgaben für Gold von rund 375.000 Euro zu entsprechend hohen Verlusten. Die konnte der Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung verrechnen.


    Im nächsten Jahr, bei Verkauf des Goldes, entstand dann ein Gewinn – das Modell führte insofern zu einer Steuerstundung. „Auch solche Strukturen sieht die Finanzverwaltung als unerwünscht an“, sagt Stephan Salzmann, Anwalt und Steuerberater bei LKC in Grünwald. Doch die Finanzrichter stellten sich hinter den Steuerzahler: Es bestehe hier die Absicht, Gewinn zu erzielen.

  • https://www.rechtslupe.de/allg…A+Rechtslupe+(Rechtslupe)


    19. Oktober 2020


    Gold Bullion Securities – und der steuerfreie Veräußerungsgewinn


    Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z.B. „Gold Bullion Securities“), ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen [1]. Dies gilt auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Auch in diesem Fall wird primär eine Sachleistung geschuldet [2].


    Gewinne aus der Veräußerung von „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen sind mithin ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar. Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der es sich bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden, nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung handelt.


    In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall veräußerte der Anleger seine „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den „Gold Bullion Securities“ handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne „Gold Bullion Security“ Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen.


    Das Finanzamt besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Thüringer Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an [3]. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies nun und wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück:


    Der Gewinn aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“ unterliegt weder der Besteuerung nach § 20 EStG noch ‑wegen Ablaufs der Jahresfrist- nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.


    Das Finanzgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist, da die „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen keine Kapitalforderungen, sondern jeweils einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften. Der Umstand, dass sich der Anleger auch den Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Goldes hätte auszahlen lassen können, führt zu keiner anderen Beurteilung.


    Der von dem Anleger erzielte Gewinn aus der Veräußerung der „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 9.248, 97 € führte nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen sind. Unter den Begriff der Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Nicht darunter fallen jedoch Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen [4]. Danach sind die von dem Anleger veräußerten „Gold Bullion Securities“ keine sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern.


    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Anleger nach den Emissionsbedingungen berechtigt war, zur Erfüllung des Lieferanspruchs statt der Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Goldes zu verlangen. Bei der Veräußerung des Goldes handelte es sich lediglich um eine Zusatzleistung zur Sachleistungspflicht, da diese erst nach der Lieferung des Goldes zu erfüllen war. Da der Anspruch primär auf die Lieferung physischen Goldes und somit auf eine Sachleistung gerichtet war, die mit einer Dienstleistung in Form der Veräußerung des Goldes verbunden war, liegt keine Kapitalforderung vor [5]. Denn ob die Emittentin die Sachleistung in Gold direkt an den Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung oder aufgrund dessen Weisung zum Verkauf des Goldes an einen Dritten erbringt, macht bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Unterschied. In beiden Fällen wird die Emittentin als Schuldnerin um die Sachleistung entreichert und der Inhaber der Schuldverschreibung, der das Risiko aus der Veräußerung des Goldes zu tragen hatte, um den wirtschaftlichen Wert der Sachleistung bereichert. Die „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen verbrieften danach keine auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, sondern jeweils einen Anspruch auf eine Sachleistung in Form von Gold.


    Zu berücksichtigen ist auch, dass die Emittentin nach den Emissionsbedingungen nicht berechtigt war, über das von ihr bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen eingesammelte Kapital frei zu verfügen. Sie war verpflichtet, dieses zur Besicherung der verbrieften Auslieferungsansprüche in physisches Gold zu investieren. Sie hatte danach kein eigenständiges Kapitalnutzungsrecht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG [6].


    Der Anspruch des Anlegers auf die Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einem Anspruch auf Geld, dass er nach den Emissionsbedingungen die Möglichkeit hatte, die „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen am Sekundärmarkt zu veräußern. Die Veräußerung begründet lediglich ein weiteres Rechtsverhältnis, das unabhängig vom schuldrechtlichen Lieferungsanspruch, der Gegenstand der Inhaberschuldverschreibungen ist, zu beurteilen ist [6].


    Der Veräußerungsgewinn unterliegt auch nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG. Unabhängig davon, dass die Vorschrift nach der Anwendungsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 3 EStG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da der Anleger die Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2008 und somit vor dem 01.01.2009 erworben hat, handelt es sich bei den „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen nicht um ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzinstrument [7].


    Im Ergebnis ist der Verkauf der „Gold Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen wie ein unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu beurteilen. Dass der Anleger nicht Eigentümer des Goldes war, sondern nur einen schuldrechtlichen Lieferanspruch besaß, ändert daran nichts. Der BFH beurteilt diese Goldgeschäfte auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG [8]. Im Streitfall ist die insoweit maßgebliche Jahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung überschritten, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt sind.


    Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juni 2020 – VIII R 7/17


    [1] Anschluss an BFH, Urteil vom 12.05.2015 – VIII R 35/14, BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834
    [2] entgegen BMF, Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1‑S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57
    [3] Thüringer Finanzgericht , Urteil vom 27.06.2017 – 2 K 60/16, EFG 2018, 110
    [4] s. hierzu die BFH, Urteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; s.a. BFH, Urteil vom 06.02.2018 – IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525
    [5] anderer Ansicht: BMF, Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1‑S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 57
    [6] s. hierzu die BFH, Urteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834
    [7] s. hierzu BFH, Urteil in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835
    [8] BFH, Urteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835; in BFH/NV 2015, 1559, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834; BFH, Urteil in BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525

Schriftgröße:  A A A A A