Nach meinem Kenntnisstand ist nur die Haltefrist von 1 Jahr entscheidend, unabhängig von der Summe.
Wenn Du heute für 1 Million Silber kaufst und am 22. Februar 2012 für 2 Mille verkaufst, ist das steuerfrei. Probleme könnte es höchstens ohne Quittungen geben .... das Jahr muss belegbar sein.
Die Haltefrist von > 1 Jahr ist ausschlaggebend ob es ein Spekulationsgeschäft ist oder nicht
< 1 Jahr = Spekulationssteuer auf den Gewinn
> 1 Jahr = keine Spekulationssteuer auf den Gewinn
Bei 1 Mio in Silber Haltedauer > 1 Jahr,
mag sein, dass das dann von der Spekulationssteuerfrist her Spekulationssteuerfrei und Einkommensteuerfrei ist.
Bei einem Verkauf von 1 Mio bzw. 2 Mio. in Silber bzw. schon ab > 17.500 EUR/Jahr Umsatz (§19 Umsatzsteuergesetz) ist das Ganze aber UMSATZSTEUERPFLICHTIG mit 7% MwSst, entspricht bei 2 Mio dann 140.000 EUR MwSt.
Die Umsatzsteuergrenze nach §19 Umsatzsteuergesetz gilt leider nur bis max. 17.500 EUR/Jahr Umsatz ... es sei denn es wäre Anlagegold, denn das ist umsatzsteuerfrei
-----
Umsatzsteuerpflicht von 'Privatverkäufen' bei eBay
Private Auktion mit über 1.200 Einzelverkäufen innerhalb von dreieinhalb Jahren kann umsatzsteuerpflichtig sein
Das Finanzgericht hat mit Urteil vom 22. September 2010 – 1 K 3016/08 entschieden, dass eine private Auktion auf der Internet-Plattform „e-bay“ unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet.
Die verheirateten Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf „eBay“ mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) und erzielten hieraus zwischen 20.000 € und 30.000 € jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 Euro im Kalenderjahr). Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als „privat“ deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.
Der 1. Senat des Finanzgerichts hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht un-erheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht „durchgehandelt“ wurde, komme es nicht entscheidend an.
Die Revision ist zugelassen worden und unter dem Az. V R 2/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, 08.02.2011
-----
Hier ist man bei GOLD fein raus mit der MwSt
Anlagegold EU Amtsblatt MwSt befreites Anlagegold