§ 1 Preisklauselverbot
(1) Der Betrag von
Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis
oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit
den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln, 1.
die
hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen
Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der
Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen
(Leistungsvorbehaltsklauseln),2.
bei denen
die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im
Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind
(Spannungsklauseln),3.
nach denen der
geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte
für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die
Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung
unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),4.
die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.
(3)
Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen
Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in
Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 2 Ausnahmen vom Verbot
(1) 1Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind die in den §§ 3 bis 7 genannten zulässigen Preisklauseln. 2Satz 1 gilt im Fall 1.
der in § 3 genannten Preisklauseln,2.
von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der §§ 491, 499 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendeten Preisklauseln (§ 5)
nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend bestimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen benachteiligt.
(2)
Eine Preisklausel ist nicht hinreichend bestimmt, wenn ein geschuldeter
Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder von einem
anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche Preise
oder Werte bestimmend sein sollen.
(3) Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn 1.
einseitig
ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein
Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des
Zahlungsanspruchs bewirkt,2.
nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpassung zu verlangen, oder3.
der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann.
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