Das Kriegsdienstverweigerungsrecht gilt nicht ausnahmslos, so der BGH. Was für Deutsche eher theoretisch klingen mag, könnte für einen Ukrainer nun harte Konsequenzen haben.
Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen steht einer Auslieferung nicht entgegen, wenn das Heimatland – hier: Ukraine – völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Kriegsdienstverweigerungsrecht deshalb nicht gewährleistet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschl. v. 16.01.2025, Az. 4 ARs 11/24).
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Zugleich legte es dem BGH gemäß § 42 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) die Frage vor, ob die Auslieferung eines Verfolgten in sein Heimatland in einem solchen Fall gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoße.
Der 4. Strafsenat entschied nun: nein.
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In existenziellen Staatskrisen – wie einem völkerrechtswidrigen Angriff mit Waffengewalt – sei eine Aussetzung des Kriegsdienstverweigerungsrechts trotz der sehr hohen Bedeutung von Art. 4 Abs. 3 GG auch in Deutschland "prinzipiell nicht undenkbar", betont der 4. Strafsenat. Folglich sei das Kriegsdienstverweigerungsrecht nicht als ein unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung zu begreifen.