Angenommen, dass jemand mit mir e. notariellen Vertrag schliessen will, und eine Bezahlung soll in Gold erfolgen statt in Geld. Geht das ueberhaupt ? Gold ist ja immerhin kein gesetzliches ZahlungsMittel ... ; gibt's da mlgw. irgend einen Paragraphen, der die Verwendung des gesetzlichen ZahlungsMittels erwingen koennte ? Worauf muesste ich achten ?
Ist Gold eine VertragsFaehige Waehrung ?
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Es ist nicht ganz klar, was du mit "Bezahlung" meinst? Den Vertragsgegenstand oder die Notargebühren?
Was den Vertragsgegenstand betrifft, muss weder Geld noch Gold im Spiel sein, z.B. ein typisches Beispiel: Es wird notariell beurkundet, dass A ein Wegerecht (Leistung) hergibt und B dafür einen Grundstücksteil von xy Quadratmetern (Gegenleistung). Oder denke an Bartergeschäfte. Da wird auch Ware getauscht/verrechnet ohne Geld. Es steht also in jedermanns Belieben für Leistung oder Gegenleistung X Einheiten Gold zu setzen.
Auch für den Notar ist das kein Problem. Er wird die Vertragsgegenstände einfach nach Geldwert oder nach allgemein üblichen Tabellenwerten bei ideellen Gütern bewerten und auf dieser Basis seine Gebühr verlangen. Normalerweise tut er das in der landesüblichen Währung. Es hängt also von seiner Bereitschaft und deinem Verhandlungsgeschick ab, ob er dafür andere Währungen/Werte akzeptiert. Warum sollte das verboten sein?
Allerdings sind alle Geschäftsbeteiligten verpflichtet, die geschäftsmäßige Buchung in Euro vorzunehmen UND evtl. Steuern, die infolge des Geschäfts entstehen (MwSt., Einkommens-,Gewerbesteuer, etc.) in Euro/in der Landeswährung zu bezahlen.
Kurz: Es hindert dich niemand ein Grundstück gegen Silberbarren zu verkaufen. Oder deine Ehefrau im Scheidungsfall mit Goldunzen aufzuwiegen. Allenfalls gibt es ein gewisses Risiko welchen Termin und wessen Goldkurs der Finanzbeamte bei der Festsetzung der Steuer ansetzt. Auch die Gewichtszunahme der Ehefrau bis zum Fälligkeitstermin läßt sich schwer voraussagen
mox
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Goldklausel
Gold ist ein Edelmetall. In Form von Goldmünzen und Barrengold gilt Gold als internationales Zahlungsmittel. Insbesondere in Krisenzeiten war und ist Gold als Wertanlage sehr beliebt.
Von vielen Zentralbanken wird Gold als Währungsreserve eingelagert, obwohl die Währungen heute nicht mehr durch Goldreserven gedeckt sind.
Der Goldpreis wird auf dem offenen Markt bestimmt. Ein erstmals im Jahr 1919 angewandtes Verfahren mit dem Namen Gold Fixing ermöglicht es dass der Goldpreis zweimal jährlich ermittelt werden kann.
Die so genannte Goldklausel, oder Goldwertklausel ist eine Form einer Wertsicherungsklausel. Die Goldklausel richtet sich dabei nach einer bestimmten Menge Gold, bzw. dem Wert dieser Menge.
Im Deutschen Reich war die Goldklausel in Jahren nach 1924, also nach der Einführung der Renten- bzw. Reichsmark aus der Erfahrung der großen Inflation von 1923 in privaten Verträgen häufig anzutreffen. Sie diente als Schutz vor Geldentwertung.Goldklauseln sind seit 1949 in der Bundesrepublik Deutschland als Wertsicherungsklausel grundsätzlich jedoch verboten. Das Gleiche gilt seit dem 01. Januar 1999 für das Währungsgebiet des Euro.
Bei einer Wertsicherungsklausel handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung. Durch sie werden Geldsummenschulden wertbeständig gemacht. Üblich sind dabei heute insbesondere der Wechselkurs einer ausländischen Währung, die so genannte Währungsklausel, aber auch der Heizölpreis, wobei gesamtwirtschaftlich betrachtet die Gefahr besteht, dass die Geldentwertung durch Wertsicherungsklauseln beschleunigt wird.
Denn bestimmte Preissteigerungen würden durch Wertsicherungsklauseln automatisch zu Preissteigerungen in den durch Wertsicherungsklauseln gesicherten Vertragsverhältnissen führen.Daher sind Wertsicherungsklauseln in Verträgen dem Grundsatz nach zwar verboten und müssen im Einzelfall genehmigt werden. Eine derartige Genehmigung fiel früher in den Zuständigkeitsbereich der Bundesbank. Seit 01. Januar 1999 obliegt diese Aufgabe dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Darüber hinaus sind nach § 1 PrKV einige Klauseln genehmigungsfrei gestellt.
http://www.finanz-lexikon.de/goldklausel_739.html
Gruß
CEE -
immerhin haben wir in D noch Vertragsfreiheit.
Ich kann meine Schweinehälften für Euro, Pistazienkerne oder auch Gold verkaufen, das ist noch legal.
Und Mietverträge mit Wertsicherungsklausel sind im zumindest im gewerblichen Bereich zulässig, anders würde ich sowieso nicht langfristig vermieten!
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Goldklauseln sind seit 1949 in der Bundesrepublik Deutschland als Wertsicherungsklausel grundsätzlich jedoch verboten. Das Gleiche gilt seit dem 01. Januar 1999 für das Währungsgebiet des Euro.
Bei einer Wertsicherungsklausel handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung. Durch sie werden Geldsummenschulden wertbeständig gemacht.
Genau so eine WertsicherungsKlausel meine ich. Danke erstmal fuer die Info; aber davon abgesehen: Die Webseite (finanzlexikon) ist schon ein komischer link: Lausige Rechtschreibung, und scheint auch sonst vom HilfsSchueler gemacht worden zu sein:
ZitatBeschädigtes Geld, auch „Damaged money“, ist zumeist
Papiergeld (Banknoten) – aber auch Münzen-, das durch mechanische
und/oder chemische Einflüsse nicht mehr verkehrsfähig ist – so beispielsweise zerrissene, angebrannte oder befleckte Banknoten bzw. psychisch entstellte Münzen.http://www.finanz-lexikon.de/geld,%20beschaedigtes_2763.html
Wer weiss, wie sicher die Info von dort ist ...
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Siehe da: In Oesterreich:
ZitatAllgemein ist bei Geldsummenschulden seit 1991 die Vereinbarung von Goldklauseln (wieder) erlaubt. - In der Schweiz werden Wertsicherungsklauseln allgemeine
Indexklauseln genannt, sie sind im Rahmen der allgemeinen vertrags- und
persönlichkeitsrechtlichen Schranken grundsätzlich zulässig.
Aber in D anscheinend nicht ... ; meine Frage bezieht sich aber auf D: Und zwar soll einer Immobilie eine Geldsumme angemessen werden, zur spaeteren Zahlung aus einer Erbmasse. In der Erbmasse ist auch gar nicht genug Gold vorhanden, um den Deal abzudecken; das Gold muesste dann (oder bis dahin) erst beschafft werden ... -
wie wäre es einfach mit einer kurzen (2 minütigen) Internetrecherche ...
... und dann einem Blick in den Gesetzestext:
http://bundesrecht.juris.de/prkg/BJNR224700007.html
"Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)"
(bzw. die darin enthaltenen Ausnahmen) -
wie wäre es einfach mit einer kurzen (2 minütigen) Internetrecherche ...
... und dann einem Blick in den Gesetzestext:Kannte ich schon: Das PreisklauselGesetz scheint Gold als Waehrung aus vielen Bereichen zu verbannen, zugunsten gesetzlicher PreisVergleichs-Indizes; quasi ein indirektes GoldWaehrungsVerbot mit Wirkung auf viele rechtliche Bereiche. Nur wo kein Vertrag mit Wirkung auf die Zukunft noetig ist, kann Gold verwendet werden, ohne dass es verboten waere. Jedenfalls scheint es so;
Zitat§ 1 Preisklauselverbot
(1) Der Betrag von
Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis
oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit
den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln, 1.
die
hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen
Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der
Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen
(Leistungsvorbehaltsklauseln),2.
bei denen
die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im
Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind
(Spannungsklauseln),3.
nach denen der
geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte
für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die
Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung
unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln),4.
die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld führen können.(3)
Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b des Bürgerlichen
Gesetzbuches und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in
Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 2 Ausnahmen vom Verbot
(1) 1Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind die in den §§ 3 bis 7 genannten zulässigen Preisklauseln. 2Satz 1 gilt im Fall 1.
der in § 3 genannten Preisklauseln,2.
von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der §§ 491, 499 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendeten Preisklauseln (§ 5)
nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend bestimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen benachteiligt.
(2)
Eine Preisklausel ist nicht hinreichend bestimmt, wenn ein geschuldeter
Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder von einem
anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche Preise
oder Werte bestimmend sein sollen.
(3) Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn 1.
einseitig
ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein
Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des
Zahlungsanspruchs bewirkt,2.
nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpassung zu verlangen, oder3.
der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann.Die BezugsGroesse waere dann das Gold ...
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vielleicht kannst du ja mit dem nennwert auf der münze bezahlen. wüsste allerdings selbst nicht, ob das geht.
mfg
Goldschaich -
Und wie sieht es mit dem Goldfranken aus?
http://de.wikipedia.org/wiki/Goldfranken -
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[…]
Hallo mox!Leute mit Humor ,sind zumindest mir,herzlich willkommen. Auch die Gewichtszunahme der… Anmelden oder registrieren -
Hallo,
sorry wenn ich hier so reinpoltere. Habt Ihr euch in dem Zusammenhang auch den $8 angesehen.… Anmelden oder registrieren