Ach Theo,
mir geht es ähnlich, blööök. Wie rufen die Schafe in Glennkill? GERECHTIGKEIT!
Wobei Gerechtigkeit subjektiv ist. Ob die den Kunden, das mit dem Kollektiv so beim Abschluss erzählen?
http://www.manager-magazin.de/…gen/0,2828,896754,00.html
ZitatLörper bezeichnete die fortgesetzte Beteiligung ausscheidender Kunden an Bewertungsreserven als "völlig unsinnig". Unter Aktuaren und Assekuranz-Vorständen traf er in Berlin damit auf breite Zustimmung.
"Ziel ist es, den kollektiven Versicherungsgedanken aufrecht zu erhalten und für Verteilungsgerechtigkeit zu sorgen", sagte Lörper. Darüber müsse sich ein Lebensversicherter im Klaren sein. Lebensversicherer legten das Geld der Kunden auch nicht vertragsindividuell an, sondern für das Versichertenkollektiv.
ich sehe auch schon Berechnungsmodelle, wie sie die südlichen Bundesländer für die Grundsteuer fordern,
http://www.ftd.de/karriere/rec…/60002941.html?mode=print
auf uns zu kommen, die mit dem realen Immobilienwert zum Teil nix gemein haben.
Den Rabatt halte ich auch für möglich aus besagten Gründen. Sonst kannst Du jeden Immobilienwert erst mal heftigst nach unten korrigieren.
Nennst Du mir einen Politiker, bei dem Du sicher bist, dass er sich an die Gesetze halten wird, wenn der Orkan naht? In dem Fall bin ich mir nicht mal sicher, ob es gegen Gesetze verstößt. Die Definieren das Wohl der Allgemeinheit eben anders, so wie die BCG. Vgl. Artikel 14 Absatz 1.
https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum_%28Deutschland%29
ZitatAlles anzeigen„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
– Artikel 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland[2]
„(1) Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
(2) Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“
– Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention[3]
Bedeutung der Eigentumsgarantie