POG und POS gehen ab - ES DARF GEJUBELT WERDEN!

  • Wie es jetzt genau in Österreich aussieht weiß ich jetzt nicht.

    Für Deutschland gelten die 4 Punkte.

    Einer nicht erfüllt dann Regelbesteuerung.

    Lieber Foxele:


    Schaue dir mal die Website von Heubach Edelmetalle an:


    Dort: Goldmünzen - USA - Indians - 1 $ (1,5 Gramm Feingold) Preis : 424,02 € ! ! :love:

    Der Materialpreis ist also 1,5 Gramm Fein x 68,16 € = 102,24 € also deutlich zu teuer !


    Weiter: Frankreich - Double Louis d'Or (Louis XVIII) 1787 Preis : 2120,51 € ! !

    1786 Preis : 2332,56 € ! !


    Die beiden Louis d'Or haben 14 Gramm Feingold x 68,16 € (Spot) = 954,24 Goldwert.

    x 1,8 wären dann 1717,83 € (Maximalpreis laut Gesetz) und beide deutlich teurer

    und auch älter (vor 1800)


    Das meinte ich mit "GRAUZONE"


    Aber: Da sich unsere Regierung ja selbst nicht an ihre Gesetze hält, ist mir das

    ehrlich gesagt auch völlig PUMPE ! In diesem Sinne ! !

  • Vorsicht bei diesem Gerd Kommer. Der Kerl ist ein abgrundtiefer Goldhasser!

  • Habe mir jetzt mal Heubach angesehen.

    In den Angeboten sind keine Angaben ob Steuerbefreit, Differenz oder Regelbesteuert. :hae:

  • EU-Richtlinien gelten nicht unmittelbar und müssen daher in nationales Recht umgesetzt werden. Guckt doch einfach ins Umsatzsteuergesetz.


    Inhaltsverzeichnis

    § 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

    (1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.
    (2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind: 1.Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;
    2.Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.

    (3) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, kann eine Lieferung von Anlagegold im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Ist eine Lieferung nach den Sätzen 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt worden, kann der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, die Vermittlungsleistung ebenfalls als steuerpflichtig behandeln.
    (4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Umsätze nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgende an ihn ausgeführte Umsätze abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen: 1.die Lieferungen von Anlagegold durch einen anderen Unternehmer, der diese Lieferungen nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt;
    2.die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gold, das anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird;
    3.die sonstigen Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen.

    (5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt und anschließend nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist die Steuer für an ihn ausgeführte Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung des Goldes stehen, abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
    (6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes entsprechend.

  • Nein es sind nicht die 4 Punkte sondern die Liste der befreiten Goldmünzen. Beachte auch:

    Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.

    Freundlich CARLOZ

  • Nein es sind nicht die 4 Punkte sondern die Liste der befreiten Goldmünzen. Beachte auch:

    Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.

    Freundlich CARLOZ


    ) Es wird davon ausgegangen, dass die in dieser Liste aufgeführten Münzen die Kriterien des Artikels 344 erfüllen und in diesen Mitgliedstaaten deshalb als Anlagegold zu behandeln sind. Demzufolge ist ihre Lieferung während des gesamten Kalenderjahres 2024 von der Mehrwertsteuer befreit.


    344!

  • ...und was hat das mit dem Forenthema hier zu tun?

    Sucht euch n anderes Plätzchen oder jubelt wenigstens! :wall: [smilie_happy]

    Im Grunde hast du recht.

    Allerdings wundert mich das es doch noch einige gibt die über gewisse Wissenslücken verfügen.

    Und Wissen ist das A und O.

    Diese Diskussion bekommt dem einen oder anderen bestimmt zungute. :thumbup:

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