Hier ein gute Zusammenfassung des Themas Grundschuld:
https://www.juridicus.de/blog/wp-content/uploads/2016/11/L%C3%B6sung-Fall-5-Der-gerissene-Geldgeber.pdf
Die I Isolierte Grundschuld (Ohne Zweckerklärung):
Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch
- Es gelten die Vorschriften des Hypothekenrechts, § 1192 I BGB, z.B. :
- Entstehung, §§ 873, 1115 - 1117 BGB, Brief-, Buchgrundschuld
- Übertragung, §§ 1154, 1155, 1157 BGB, statt Forderung lies Grundschuld
- Haftungsumfang, §§ 1120 - 1130 BGB
- Im Falle der Tilgung durch den Eigentümer entsteht eine Eigentümergrundschuld;
- Begründung, Analogie zu §§ 1142, 1143 BGB
- Es gelten nicht: §§ 1137, 1138, 1139, 1141, 1143, 1153, 1161, 1163 I, 1164, 1165, 1166,
1167, 1172, 1174, 1177, 1180, 1184, 1185, 1186, 1187, 1190 BGB
- Einwendungen und Einreden des Eigentümers gegen die Grundschuld
- Unwirksamkeit der dinglichen Einigung, z.B. nach §§ 104 ff, 138 oder 142 I BGB
- Verwandlung der ursprünglich dem Gläubiger zustehenden Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld, falls Eigentümer oder Dritter getilgt hat
- Bereicherungseinrede nach § 821 BGB, falls die Grundschuld rechtsgrundlos bestellt
wurde; weitere Rechtsfolge : §§ 1192 I, 1169 BGB
- Arglisteinrede nach § 853 BGB, wenn der Gläubiger die Grundschuld durch eine unerlaubte Handlung erlangt hat; weitere Rechtsfolge : §§ 1192 I, 1169 BGB
- Einrede der Nichtvorlage des Briefes bzw. der in § 1155 BGB bezeichneten Urkunden, §§ 1192 I, 1160 BGB
- Einrede der mangelnden Fälligkeit
Im Gegenzug steht die (fast) immer verwendete II. Sicherungsgrundschuld in der alles von vorn herein geregelt wird.
FAZIT: Die "gefährliche" isolierte Grundschuld (ohne Zweckerklärung) ist gar nicht so gefährlich für den Eigentümer, siehe seine sein Recht auf Einreden und Einwendungen (blauen Punkte). Er kann gegen die Verwertung der Grundschuld vorgehen und der Gläubiger läuft Gefahr auf die Nase zu fallen. Das hatte auch Goldhut erwähnt.
Z.B. § 138 - Sittenwidriges Geschäft (Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit,) in Kombination mit § 142
Siehe da, die Verwandlung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld nach Tilgung!
Und Einrede der mangelden Fälligkeit.
Hier wird kolportiert, dass die Banken ohne Grund, willkürlich diese GS verhökern könne obwohl keine Schulden mehr bestehen bzw diese teilweise getilgt wurden, um sich zu bereichern. Das ist blanker Unsinn.
Selbst wenn es gelinge, steht im BGB §§ 812 ff (ungerechtfertigte Bereicherung) dass das Geld wieder zurückgegeben werden muss. Eine echte Gefahr wäre das nur wenn der Gläubiger inzwischen pleite geht. Wie gesagt, meistens kommt erst gar nicht dazu.
Bei der Sicherungsgrundschuld verpflichtet sich die Bank korrekt zu handeln deshalb kann sie schneller an das Geld ran, wenn sie nachweist, dass sie alles richtig macht. In diesem Falle hat der Eigentümer kaum Möglichkeiten dagegen vorzugehen, zu Recht.