So, noch einmal nachgelesen, es steht dort tatsächlich, Waffengebrauch
Ich weiß nicht, ob man da jetzt unbedingt mithyperventilieren muß. Es geht ja um folgende Allgemeinverfügung:
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- Die Teilnahme an allen öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel auf der Gemarkung der Stadt Ostfildern, die mit generellen Aufrufen zu „Abendspaziergängen“, „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang stehen, nicht angezeigt sind und gegen die Regelungen der Corona-Verordnung gerichtet sind, wird an allen Wochentagen untersagt.
- Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots nach Ziffer 1 wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.
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Beim Punkt 1) lohnt es sich durchaus, sich zu fragen, ob eine Verwaltung noch alle Tassen im Schrank hat, die sich anmaßt Spaziergänge nur zu bestimmten Anlässen zu erlauben. Das ist einfach lächerlich. Selbst in der momentanen Duckmäuserjustiz dürften sich einschlägige Bußgelder bei Widerspruch in Luft auflösen. Der Punkt 2) ist folgerichtig, ob nun explizit oder implizit. Hätten sie im Grunde auch weglassen können.
Solche Verfügungen gibt es zuhauf und schon lange. Das scheint ein Dorfdeppschulz vom anderen abzuschreiben. Komischerweise hat bis jetzt kein Hahn danach gekräht. Was weiter unten mit dem Waffengebrauch steht, ist einfach aus der Begriffsbestimmung von "unmittelbarer Zwang" kopiert:
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Ich persönlich finde, das ist ein lehrbuchartiges Beispiel, wie man auch als kleiner Sachbearbeiter eine Menge Wirbel verursachen kann, wenn man einfach nur sorgfältig die Anweisungen befolgt. In dem Fall wohl: "schreiben sie das mal zusammen, mit Rechtsbehelfsbelehrung etc. pp.". Hat er/sie/es doch gut gemacht. 
Was für meinen Geschmack noch fehlt, wäre ein Hinweis, daß bei solchen Anlässen auch gezielte Liquidierungen möglich sind. Aber weiß der durchschnittliche Sachbearbeiter vermutich nicht und kann es sich auch nicht vorstellen:
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
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c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Aber kann ja noch kommen.