hier mal ein auszug aus der ergänzung der schweizer verfassung von 1874
ZitatAlles anzeigenDurch Volksabstimmung vom 15. April 1951 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- dem Absatz 3 wurde folgender Halbsatz angefügt:
"und im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine dem Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen"
- die Absätze 4 und 5 wurden durch folgende Absätze ersetzt:
"Der Reingewinn der Bank über eine angemessene Verzinsung beziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus kommt wenigstens zu zwei Dritteilen den Kantonen zu.
Die Bank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.
Der Bund kann die Einlösungspflicht für Banknoten und andere gleichartige Geldzeichen nicht aufheben und die Rechtsverbindlichkeit für ihre Annahme nicht aussprechen, ausgenommen in Kriegszeiten oder in Zeiten gestörter Währungsverhältnisse.
Die ausgegebenen Banknoten müssen durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein.
Die Bundesgesetzgebung bestimmt das Nähere über die Ausführung dieses Artikels."
tja und nun der heutige artikel 39
ZitatAlles anzeigenArt. 39. Ausübung der politischen Rechte (1) Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
(2) Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
(3) Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
(4) Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.
ok das gold könnte in einen andern artikel verschwunden sein. durchsucht man aber die verfassung so gibt es folgende treffer
ZitatAlles anzeigenArt. 99. Geld- und Währungspolitik (1) Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
(2) Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
(3) Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
(4) Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
...
Zitatk. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können abweichende Bestimmungen erlassen werden.
(aus irgendeiner übergangsbestimmung)
so das wars. die golddeckung ist raus. schluss ende im gelände.
59,2% der bevölkerung (die ihre stimme abgaben) haben sich im april 1999 dafür ausgesprochen den wert des schweizer franken auf den wert des papiers zu reduzieren auf das er gedruckt ist.
ich frage mich ob die zahl derer denen das bewusst war, im % oder nur im promillebereich lag...da nur 35% an der abstimmung teilnahmen, war es der mehrheit vollkommen egal. 21% der stimmberechtigten schweizer reichten also aus um den allerletzten fels in der brandung zu zerstören.