Wie geschrieben, kann in Abt II eine ganze Menge gemacht werden. Am besten Vertraute (Familie, o.ä.) suchen, und diese begünstigen mit Niesbrauch, Vorkaufsrechten, Wegerechten, o.ä. Parallel einen schuldrechtlichen Vertrag schließen, dass der Begünstigte einer Löschung des jeweiliges Rechtes aus dem Grundbuch gg. Zahlung von x EUR zuzustimmen hat. Diese Verträge dann ganz unten in den Tresor legen und schlafen lassen. Sie haben den Zweck, dass man das Grundbuch auch wieder bereinigen kann, wenn auch mit einigem gerichtlichen Aufwand, im Fall der Fälle.
Aber: The grande Probleme ist ja neben der dinglichen Sicherung des Staates die Zwangsverschuldung. Unabhängig von der Sicherung durch die Immo, egal ob diese dann Wirksamkeit entfaltet, weil man es schlau strukturiert hat, ist man zu Zahlung verpflichtet. wenn man dieser nicht nachkommt, wird ins Vermögen vollstreckt werden. Damit der Schutz wirksam funktioniert, dürfte man außer der Immobilie dann eigentlich gar nichts anderes mehr haben...
Es kann natürlich sein, dass schon bei der Ermittlugn einer ‚Zwangshypothek‘ der Wert dinglicher Rechte aus Abt II bei der Bewertung in Abzug gebracht werden... Dann hätte es wieder seinen Sinn.