Die Optionsfrist (Laufzeit)
Der wohl wichtigste Unterschied zum Aktienmarkt besteht darin, daß Optionsscheine eine begrenzte Laufzeit aufweisen. Während der Aktionär zur Not auch einmal eine Durststrecke aussitzen kann, wenn er seiner Sache langfristig sicher ist, kann der Options scheininhaber seine Papiere nach Ablauf der Laufzeit allenfalls noch als Wandschmuck verwenden.
Seine Rechte aus dem Optionsschein, also den Kauf oder Ver kauf des Basisobjekts, kann er nur während der Optionsfrist geltend machen. Dabei muß man die beiden Begriffe Laufzeit und Options frist unterscheiden: Die Laufzeit reicht von der Emission eines Optionsscheins bis zu seiner Endfälligkeit. Danach verschwindet er vom Markt, die Börsennotierung wird eingestellt. Die Optionsfrist umfaßt den Zeitraum, während dessen die Optionsrechte ausgeübt werden dürfen, und sie kann wesentlich von der Laufzeit abwei chen, denn die Ausübung ist bei vielen Scheinen nicht während der gesamten Laufzeit möglich. Zum Beispiel ist sie bei klassischen Aktienoptionsscheinen meist während eines gewissen Zeitraums vor und nach der jährlichen Hauptversammlung der betreffenden Aktiengesellschaft ausgeschlossen. Die Optionsbedingungen kön nen auch noch weitere Einschränkungen vorsehen, über die man sich gründlich informieren sollte, bevor man einen bestimmten Optionsschein kauft.
Die wichtigste Unterscheidung ist allerdings grundsätzlicher Natur und betrifft den Unterschied zwischen amerikanischem und europäischem Optionsrecht. Während das amerikanische Options recht die Ausübbarkeit während der gesamten Laufzeit vorsieht (eventuell mit den genannten geringfügigen Einschränkungen) ist die Ausübung bei Warrants mit europäischem Optionsrecht nur am Laufzeitende möglich. Die weit überwiegende Zahl der an deut schen Börsen gehandelten Optionsscheine ist mit amerikanischem Optionsrecht ausgestattet; die "Europäer" sind mangels Nachfrage weitgehend vom Markt verschwunden. Die Beschränkung der Aus übbarkeit auf einen relativ kurzen Zeitraum macht solche Options scheine nämlich weniger wertvoll. Eine Einschränkung ist aller dings zu machen: Bei den in letzter Zeit immer beliebter werdenden "exotischen" Optionsschein-Konstruktionen (mehr darüber im entsprechenden Kapitel) gibt es viele Warrants, die nur am Laufzeit ende ausgeübt werden können.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Die genannten Restrik tionen betreffen lediglich die Ausübung der Optionsrechte, nicht aber die Handelbarkeit der Scheine. Auch in Phasen, in denen die Ausübung nicht möglich ist, geht der Börsenhandel weiter. Eine Handelsbeschränkung findet nur in zwei Fällen statt: Bei Bond Warrants kann es vorkommen, daß der Schuldner der einem Schein zugrundeliegenden Anleihe in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Die Anleihe wird dann schon vor dem festgesetzten Tilgungstermin zur Disposition gestellt, und Optionsscheine, die sich auf diese Anleihe beziehen, werden vom Börsenhandel suspendiert.
Überflüssig zu betonen, daß ein solches Ereignis für Inhaber von Call Warrants ein teurer Spaß werden kann, während Put Warrants ein gutes Geschäft sind, wenn sich an der Börse herumspricht, daß ein Anleiheschuldner mit Zahlungsproblemen zu kämpfen hat. Vor solchen Dingen kann man sich allerdings wirkungsvoll schützen, wenn man nur Scheine auf Anleihen von Schuldnern bester Boni tät kauft. Wer Optionsscheine im Depot hat, die sich auf Bundes anleihen beziehen, braucht um die Zahlungsfähigkeit des Schuld ners nicht zu bangen.
Die zweite Handelsbeschränkung dient quasi dem Schutz ver gesslicher Anleger: Kurz vor dem Verfallstermin des Options scheins wird der Handel eingestellt. Dies soll gewährleisten, daß Privatanleger ihre Optionsrechte noch rechtzeitig ausüben. Profes sionelle Börsenhändler können die Optionsscheine dagegen bis zum Tag des Laufzeitendes handeln.
Quelle: Mehr Geld verdienen mit Optionsscheinen
von Horst Fugger/Jürgen Koch